Landesplanung

Landesplanung in Deutschland

 

Stefan Krappweis          http://planung-tu-berlin.de/

 

Landesplanung

LegendeLandesplanung

einstufig (oberste Landesbehörde - LB)                

zweistufig (oberste u. höhere/obere oder untere LB)                

dreistufig (oberste, höhere, untere LB)

    

MV-ROP2005

Landesraumentwicklungsprogramm M-V

 

 

 

Ausführlich s. Powerpoint-Vortrag ab Folie 30ff 

 

Landesplanung in Deutschland

 

1.      Planungspflicht der Länder

2.      Raumordnungspläne der Länder: Maßstab 1 : 100.000 bis 1 : 300.000

3.      Weitere Raumordnungsinstrumente der Länder

4.      Landesplanungsorganisation

 

1. Planungspflicht der Länder:

  • landesweiten Raumordnungsplan für das Bundesland aufstellen (§ 13 ROG)
  • Grundsätze des ROG sowie weitere eigene Grundsätze als Festlegungen (Grundsätze und  Ziele) in Raumordnungsplänen konkretisieren und als solche kennzeichnen (§ 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1  ROG), z. B. durch „Z“ am Rand oder Fettdruck)

 

kein Raumordnungsplan: Hamburg, Bremen (FNP übernimmt Funktion des RO-Plans (§ 13 ROG); Berlin: gemeinsame Landesentwicklungspläne mit Brandenburg

 

Inhalt des Raumordnungsplans:

 

Grundsätze der Raumordnung: allgemeine Vorgaben zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentschei­dungen. Grundsätze und sonstige Erfordernisse (in Aufstellung befindliche Ziele der RO, Ergebnisse von Raumordnungsverfahren, landesplanerische Stellungnahmen) sind zu „berücksichtigen“ (§§ 3 und 4 Abs. 2 ROG) („gelbe Ampel“).

Bsp.:Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten.“ (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG)

Erläuterung: Die strikte sprachliche Verbindlichkeit („ist ... zu“) spricht für ein Ziel der Raumordnung, die zu vielen Freiheitsgrade (Welche Zuwachsraten auf welcher Zentralortebene, ab wann gilt die Eigenentwicklung als Maßstab?) machen es dann aber zu einem konkretisierungsbedürftigen Grundsatz. Ein konkretisierendes Ziel der Raumordnung wäre dann: Z 4.5 LEP B-B Brandenburg (s.u.)

 

Der Bund hat im § 2 ROG insgesamt 50 Grundsätze der Raumordnung (s.u.) zu überörtlichen Belangen aufgestellt, bezogen auf den Raum zu: Siedlungsraum, Freiraum, ländlicher Raum, strukturschwacher Raum; bezogen auf Themen zu: Siedlungstätigkeit, Freiraumschutz, Klimaschutz, Lärmschutz, Luftreinhaltung, Erholung, Kultur, Land- und Forstwirtschaft, Naturgüter, soziale Infrastruktur, Verkehr, Verteidigung, Wirtschaft/ Dienstleistungen/ Gewerbe, Rohstoffsicherung. Die Länder können weitere Grundsätze – auch in Raumordnungsplänen - aufstellen, soweit sie den Grundsätzen des Bundes nicht widersprechen.

 

Ziele der Raumordnung: Verbindliche Vorgaben in Form räumlich oder sachlich bestimmten oder bestimmbaren textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes, die vom Träger der Landes- und Regionalplanung (Bund nur in AWZ) nach Beteiligung von Gemeinden und Trägern öffentlicher Belange abschließend abgewogen wurden; Letztentscheidung; kein Abwägungsspielraum, Beachtung/Anpassung („rote Ampel“); für kommunale Bauleitplanung gilt  Beachtenspflicht gem. § 4 Abs. 1 ROG bzw. Anpassungspflicht gem. § 1 Abs. 4 BauGB (Eselsbrücke: Zahlendreher 4-1, 1-4); Anpassungspflicht gem. BauGB schließt auch nachträgliche Änderung von Bauleitplänen, insbesondere FNP, ein. Alle übrigen öffentlichen Stellen müssen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Ent­wicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird (einschließlich Einsatz öffentlicher Finanzmittel), die Ziele der Raumordnung beachten (vgl. § 4 Abs. 1 i.V. mit § 3 Nr. 6 ROG).

Bsp.: LEP B-B 4.5 (Z) (1) Die Entwicklung von Siedlungsflächen, in denen auch Wohnnutzungen zulässig sein sollen (Wohnsiedlungsflächen), ist möglich 1. in Zentralen Orten ohne Gestaltungsraum Siedlung, 2. im in der Festlegungskarte 1 festgelegten Gestaltungsraum Siedlung, 3. in Nicht-Zentralen Orten durch Innenentwicklung sowie im Rahmen der zusätzlichen Entwicklungsoption, 4. innerhalb von Gemeinden mit einem festgelegten Gestaltungsraum Siedlung in Siedlungsbereichen außerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung durch Innenentwicklung sowie im Rahmen der zusätzlichen Entwicklungsoption dieser Siedlungsbereiche. (2) Die zusätzliche Entwicklungsoption nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird mit 0,5 Hektar pro 1 000 Einwohner (Stand 31. Dezember 2008) für einen Zeitraum von zehn Jahren für zusätzliche Wohnsiedlungsflächen festgelegt.

 

Zur Unterscheidung von Grundsätzen und Zielen (s. PPT-Folien 2-17)

 

 

3. Raumordnungspläne der Bundesländer

 

Bundesland

Gesetzliche Grundlage/Programm/Plan

quantitative Festlegungen zur Eigenentwicklung

Nähere Bestimmung „Zentraler Ort“ (Zweckbestimmung, Quelle)

gebietsscharfe Festlegungen zur Siedlungsentwicklung im LEP bzw. LEPro

Baden-Württemberg

 

Landesplanungsgesetz

 

Landesentwicklungsplan 2002

 

Kurzinfo Neuerungen LEP 2002

„Siedlungs- und Versorgungskern“(Zentralörtliche Einrichtungen, LEP 2002, 2.5.3 G)

Konzentration auf Zentrale Orte und Siedlungsbereiche der Entwicklungsachsen, Schwerpunkte für Wohnen, Industrie, Gewerbe und Dienstleistung

3.1.2 Z Siedlungstätigkeit vorrangig auf Siedlungsbereiche sowie Schwerpunkte für Wohnungsbau, Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen zu konzentrieren.

3.1.3 Z Gemeinden und Gemeindeteile, in denen sich die Siedlungstätigkeit verstärkt vollziehen soll, sind in den Regionalplänen als Siedlungsbereiche auszuweisen.

3.1.4 Z Regionalbedeutsame Schwerpunkte für Wohnungsbau, Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen in Region Stuttgart gebietsscharf ausweisen. In den anderen Regionen optional.

Bayern

Landesplanungsgesetz

Landesentwicklungsprogramm 2006

„Versorgungs- und Siedlungskern“

(Versorgungseinrichtungen,

LEPro 2003, AIII, 2.1.2.3)

 

Berlin und

Brandenburg 

Brandenburg:

1. Gesetz zur Regionalplanung u. zur Braunkohlen- u. Sanierungsplanung

2. Landesplanungsgesetz und Vorschaltgesetz zum LEPro

Brandenburg und Berlin:

3. Landesplanungsvertrag

4. Landesentwicklungsprogramm 2007

5. Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B).

6. Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS)

LEP B-B 4.5 (Z)

 

(2) Die zusätzliche Entwicklungsoption nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird mit 0,5 Hektar pro 1 000 Einwohner (Stand 31. Dezember 2008) für einen Zeitraum von zehn Jahren für zusätzliche Wohnsiedlungsflächen festgelegt.

„Städtischer Kernbereich“ (Großflächiger Einzelhandel), LEP B-B 4.8 (G)

LEP B-B 4.8 (G)

 

Innerhalb Zentraler Orte sollen großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Tabelle 4 Nummer 1 nur auf Standorten in Städtischen Kernbereichen entwickelt werden.

(3) Die Städtischen Kernbereiche der Zentralen Orte, für die ein Gestaltungsraum Siedlung festgelegt ist, sowie der besondere Städtische Kernbereich „BBI Airport City“ sind in der Festlegungskarte 2 als Symbole festgelegt

Hessen

Landesplanungsgesetz

Landesentwicklungsplan 2000

Änderungsverfahren 2005

„zentraler Ortsteil“

 

(EKZ, LEP 2000)

zentralörtliche Siedlungsbereiche, zentrale Ortsteile:

Z Zentrale Orte und so weit erforderlich zentralörtliche Siedlungsbereiche innerhalb der Gemeinden mit zentralörtlichen Funktionen,

Z Flächen für großflächige Einzelhandelsprojekte (Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe) nur in Oberzentren und Mittelzentren (zentrale Ortsteile). In begründeten Ausnahmefällen auch in zentralen Ortsteilen von Grundzentren (Unter- und Kleinzentren).  Flächen für Industrie und Gewerbe:

In zentralen Ortsteilen kein Bedarfsnachweis erforderlich.

Mecklenburg-Vorpommern

Landesplanungsgesetz

Landesraumentwicklungsprogramm 2005 (LEP M-V)

„Gemeindehauptort“

 

Festlegung erfolgt im RROP (Standort zentralörltlicher Aufgaben, LEP M-V 2005, 3.2)

Zentrale Orte, Achsen, Siedlungsschwerpunkte; LEP 2005: Standort der zentralörtlichen Einrichtung ist der Gemeindehauptort innerhalb des Zentralen Ortes, Festlegung der Gemeindehauptorte erfolgt in Regionalen Raumordnungsprogrammen; Wohnbauflächenentwicklung auf Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte zu konzentrieren

Niedersachsen

Niedersächsisches Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung (NROG)

Landesraumordnungsprogramm 1994/2002

Landesraumordnungsprogramm 2008

2.2 02 Zentrale Orte sind in den RROP räumlich als zentrale Siedlungsgebiete festzulegen.

2.2 04 Oberzentren sind in den Städten...

2.2. 05 Mittelzentren sind in den Städten...

Zentrale Orte

Nordrhein-Westfalen

Landesplanungsgesetz

Landesentwicklungsprogramm 1989

Landesentwicklungsplan (LEP NRW)

Landesentwicklungsplan Schutz vor Fluglärm 1998

Siedlungsschwerpunkte

LEPro: § 6 Ausrichtung der städtebaulichen Entwicklung in den Gemeinden auf Siedlungsschwerpunkte, Gemeinden sollen Entwicklung ihrer Siedlungsstruktur auf solche Standorte ausrichten (Siedlungsschwerpunkte). § 7 Siedlungsräumliche Schwerpunktbildung im Rahmen der zentralörtlichen Gliederung von  Wohnungen und Arbeitsstätten in Verbindung mit zentralörtlichen Einrichtungen,...

Rheinland-Pfalz

Landesplanungsgesetz

Landesentwicklungsprogramm III 1995

 

Saarland

Landesplanungsgesetz

Landesentwicklungsplan Umwelt 2004

Landesentwicklungsplan Siedlung 2006

2.4.2  (31)  (Z ) Schwerpunkt der Wohnsiedlungstätigkeit ist der jeweilige zentrale Ort einer Gemeinde  gem. Anlagen 1 und 2. Für nicht-zentrale Gemeindeteile ist die Wohnsiedlungstätigkeit am Eigenentwicklungsbedarfs auszurichten. Als Wohnungsbedarf werden folgende Zielwerte festgelegt (Anlage 6):
Oberzentrum Saarbrücken (OZ): 3,5 Wohnungen pro 1.000 Einwohner und Jahr
Mittelzentren (MZ): 3,5 Wohnungen pro 1.000 Einwohner und Jahr
Grundzentren (GZ): 2,5 Wohnungen pro 1.000 Einwohner und Jahr
nicht-zentrale Gemeindeteile: 1,5 Wohnungen pro 1.000 Einwohner und Jahr (max. Eigenentwicklungsbedarf)

„Zentrale Orte in Gemeinden“

„nicht-zentrale Gemeindeteile“

 

(Wohnungsbedarf, LEP Siedlung 2006, 2.1.3)

 

„zentraler Versorgungsbereich (Innenstadt, Ortskern)“

 

(Zentralörtliche Einrichtungen)

 

 

2.3. Standorte mit zentralörtlichen Funktionen in den Innenstädten bzw. Ortskernen zu sichern

 

LEP Siedlung 2006: Zentrale Orte in Gemeinden, nicht-zentrale Gemeindeteile

Sachsen

Landesplanungsgesetz

Landesentwicklungsplan 2003

Z 2.5.3 Im Verdichtungsraum Siedlungsentwicklung auf Achsen mit schienengebundenem ÖPNV-Anschluss konzentrieren

G 5.1.1 In den Regionalplänen zur Konzentration der Siedlungstätigkeit Versorgungs- und Siedlungskerne sowie Schwerpunktbereiche für Siedlungsentwicklungen ausgewiesen. [Anm.: auch außerhalb von ZO)

Sachsen-Anhalt

Landesentwicklungsgesetz

Landesentwicklungsplan 1999

„Zentraler Ort ist ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet einer Gemeinde einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.“

§ 5 Abs. 2 Landesentwicklungsgesetz

 

„im Zusammenhang bebauter Ortsteil“ LEP S-A 2005, 3.2.1. Z

Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte an SPNV-Haltepunkten (in Regionalen Entwicklungsplänen auszuweisen), Achsen

Schleswig-Holstein

Landesplanungsgesetz

Landesraumordnungsplan 1998

Teilfortschreibung 2004

Zentrale Orte, Stadtrandkerne (im Umkreis von OZ und MZ), weitere Schwerpunkte der Siedlungsentwicklung (Gemeinden oder Ortsteile von Flächengemeinden: planerische Wohnfunktion, planerische Gewerbe- und, Dienstleistungsfunktion, ergänzende, überörtliche Versorgungsfunktion), Siedlungsachsen, Siedlungsraum

Thüringen

Landesplanungsgesetz

Landesentwicklungsplan 2004

„Siedlungs- und Versorgungskern“

 

(Zentralörtliche Funktionen, LEP 2004, 2.2.3 G)

2.2.3 G Zentralörtliche Funktionen in den Siedlungs- und Versorgungskernen der als Zentrale Orte ausgewiesenen Gemeinden bündeln.

2.2.12 Z In den Regionalplänen sind Grundzentren und deren Versorgungsbereiche auszuweisen. Die Versorgungsbereiche sollen mindestens 7.000 Einwohner (davon möglichst 2.000 im Siedlungs- und Versorgungskern) besitzen.

 

 

3. Raumordnungsinstrumente der Länder (vgl. Landesplanungsorganisation)

 

Plan und Planabweichung

·        Raumordnungsplan für das Landesgebiet legt Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung fest.

·        Zielabweichungsverfahren soll bei einem wichtigen und u. U. atypischen Einzelfall Ausnahmen ermöglichen, „sofern sie raumordnerisch vertretbar sind und die Grundzüge der Planung nicht berühren“ (§ 11 ROG). Zum Vergleich die Regelung im § 31 Abs. 2 BauGB: „Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und ...2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist ...“ Ein zulassender Zielabweichungsbescheid der Raumordnungsbehörde stellt für die beantragende Gemeinde wie auch deren Nachbarkommunen einen Verwaltungsakt dar (Außenwirkung), gegen den Rechtsmittel zulässig sind. (DVBl, 15.3.2009, S. 386)

 

Sicherung der Raumordnung

·        Landesplanerische Stellungnahme zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung gem. § 1 Abs. 4 BauGB, bzw. § 4 Abs. 1 ROG.

·        Die Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen dient der Sicherung der Raumordnung sowohl bei der Planaufstellung (für den Zeitraum von 2 Jahren) wie auch danach (unbefristet) (§ 12 ROG). Zum Vergleich die Regelungen in § 14 BauGB „Veränderungssperre“ u. § 15 BauGB „Zurückstellung von Baugesuchen“.

·        Planungsgebot: Sofern eine Gemeinde ihrer Anpassungspflicht gem. § 1 Abs. 4 BauGB in einer für das Land wichtigen Planung nicht nachkommt, kann die Landesregierung oder die oberste Landesplanungsbehörde allein bzw. im Einvernehmen mit zuständigen Ressorts ein Planungsgebot aussprechen oder eine Anpassung verlangen. Regelungen hierzu werden in den Landesplanungsgesetzen der meisten Ländern getroffen.

·        In Raumordnungsverfahren (ROV) werden raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung (z.B. Fernstraßen, Hochspannungsfreileitungen), für die keine Ziele der RO festgelegt sind, ggf. in Varianten auf ihre Raumverträglichkeit hin geprüft und landesplanerisch beurteilt. (§ 15 ROG)

 

Planvorbereitung und Planbegleitung

·        Raumordnungskataster, Raumbeobachtung bilden eine wichtige Informationsgrundlage für den in der Regel vierjährig zu erstellenden Raumordnungsbericht, außerdem liefern sie wichtige Grundlagen bei der Erstellung des Raumordnungsplans und des ROV.

·        In Raumordnungsberichten geben der Bund und die meisten Flächenländer regelmäßig Auskunft über die Raumentwicklung in ihrem Gebiet, über Entwicklungstendenzen in der Siedlungsstruktur, Bevölkerung und Wirtschaft sowie über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen. Dem Bund dienen Raumordnungsberichte zur Fortentwicklung der räumlichen Leitbilder und Handlungsstrategien, in der Landesplanung sind sie ein planbegleitendes und planvorbereitendes Instrument: Sie informieren über die Verwirklichung der Raumordnungspläne; daraus lassen sich dann Schlüsse für zukünftige Pläne ziehen.

 

Regionalplanung

·        Aufsicht und Genehmigung des Regionalplans gehören regelmäßig zu den Aufgaben der obersten oder oberen Landesplanungsbehörde.

·        Die Regionalplanerstellung (Raumordnungspläne für Teilräume der Länder) übernehmen die oberste Landesplanungsbehörde in Schleswig Holstein (derzeit noch; eine Kommunalisierung der Regionalplanung innerhalb der Planungsräume ist beabsichtigt) und obere Landesplanungsbehörden in Ländern mit einer gemeinschaftlichen Regionalplanung (in M-V die untere Landesplanungsbehörde). Der Beschluss über den Regionalplan als Satzung oder Rechtsverordnung ist allerdings Sache des Regionalen Planungsverbandes.

 

 

 

4. Landesplanungsorganisation

 

Landesplanung

 

LegendeLandesplanung

einstufig (oberste Landesbehörde)                

zweistufig (oberste LB und höhere/obere oder untere LB)                

dreistufig (oberste, höhere, untere LB)

 

Plan und

-abweichung

Sicherung der Raumordnung

Planvorbereitung und -begleitung

Regionalplanung

 Zuständigkeiten

 

 

Ebene

Raum-ordnungs-plan

Ziel-abweichungs-verfahren

(ZAV)

Landes-planerische Stellung-nahme

Unter-

sagung

Anpassung an Ziele -

Planungsgebot

Raum-ordnungs-verfahren

(ROV)

Raum-ordnungs-kataster (ROK)

Raum-

beobach-tung

Raum-ordnungs-bericht

Aufsicht,

Genehmigung Regionalplan

Regionale

Planungsstelle, Regionalplan-erstellung

Oberste Raumordnungs-/Landesplanungsbehörde (Ministerium)

1 Brandenburg u. Berlin 1)

 LR *

LBV*

1 Saarland

1 Schleswig-Holstein

 

2 Baden-Württemberg

 

 

 

 

 

 

 

 

2 Hessen

 LEP

 

 LEP

 

 

 

 

 

2 Mecklenburg-Vorpommern

 

 

 

 

 

 

2 Niedersachsen

Lapro

 

Lapro

üg B

 

 

2 Nordrhein-Westfalen

 LEP

 

LR *

 

 

 

2 Sachsen

 

 

 

 

 

 

2 Thüringen

 LEP

 

 

 

 

 

3 Bayern

 

L+M **

Vorh. Bund

 

 

3 Rheinland-Pfalz

LEPro, RP lw B

 

L+M **

 

 Genehmigung

 

3 Sachsen-Anhalt

 LEP

 

 

 

 

Höhere/Obere Raumordnungs-/Landesplanungsbehörde (Regierungspräsident/Regierung, Landesverwaltungsamt - LVA)

Zuständigkeiten

RO-Plan

ZAV

Lapla Stn

U

Planungsgebot

ROV

ROK

RB

ROB

Gen. RP

  PlSt

2 Baden-Württemberg

 

Reg-Verband

 

2 Hessen

 

RP

 

2 Nordrhein-Westfalen

 

 

 

2 Sachsen

 

 

2 Thüringen (LVA)

 

RP

 

3 Bayern

 

 

 

3 Rheinland-Pfalz

 

 

 Aufsicht

3 Sachsen-Anhalt (LVA)

 

RV

RP

 

 

Untere Landesplanungsbehörde (Kreis, Ausnahme: Mecklenburg-Vorpommern*** )

Zuständigkeiten

RO-Plan

ZAV

Lapla Stn

U

Planungsgebot

ROV

ROK

RB

ROB

Gen. RP

  PlSt

2 Mecklenburg-Vorpommern

 

 

 

 

 

 

2 Niedersachsen

 

 RR

 RR

 

 

 

 

3 Bayern

 

 

 

 

 

 

 

3 Rheinland-Pfalz

 

 

 

 

 

 

 

3 Sachsen-Anhalt

 

 

 

 

 

 

 

 

Quellen:

Landesplanungsgesetze der Länder

Liste der Landesplanungsbehörden

(wikipedia)

1) Raumbeobachtung wird von einer Oberbehörde (LBV) wahrgenommen, insofern ist die Einstufigkeit durchbrochen.

 

* LR = Landesregierung  ** L+M = Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit zuständigen Ministerien

LBV* = Landesamt für Bauen und Verkehr, Dezernat Raumbeobachtung.

*** Ämter für Raumordnung und Landesplanung als untere Landesplanungsbehörde sind auf Regionsebene angesiedelt

     und zugleich die Geschäftsstellen der Regionen (§ 9 Landesplanungsgesetz M-V)

 

 

Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist

§ 2 Grundsätze der Raumordnung

(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.

(2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere:

1. Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen. Diese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungsräumen wie in ländlichen Räumen, in strukturschwachen wie in strukturstarken Regionen zu erfüllen. Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen sowie im Hinblick auf die noch fortwirkenden Folgen der deutschen Teilung; regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung sind einzubeziehen. Auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte zwischen den Regionen ist hinzuwirken. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung sind langfristig offenzuhalten.

 

2. Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hinzuwirken. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.

 

3. Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute und verkehrssichere Erreichbarkeit der Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.

 

4. Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu tragen. Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen.

 

5. Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.

 

6. Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwir

kungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Wirtschaftliche und soziale Nutzungen des Raums sind unter Berücksichtigung seiner ökologischen Funktionen zu gestalten; dabei sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen, Grundwasservorkommen sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu vermindern, insbesondere durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen.

 

7. Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen.

 

8. Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum sowie für den Ausbau und die Gestaltung der transeuropäischen Netze sind zu gewährleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und der europäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit der Staaten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen.

 

§ 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Die Festlegungen nach Satz 1 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen; bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung ist abschließend abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 9 sowie die Stellungnahmen in den Beteiligungsverfahren nach den §§ 10, 18 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen.

(3) Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(4) Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind in den Raumordnungsplänen als solche zu kennzeichnen.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den §§ 8 und 17 Abs. 2 und 3 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

 

§ 8 Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne

(1) In den Ländern sind

1. ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet (landesweiter Raumordnungsplan) und

2. Raumordnungspläne für die Teilräume der Länder (Regionalpläne)

aufzustellen. In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann ein Flächennutzungsplan nach § 5 des Baugesetzbuchs die Funktion eines Plans nach Satz 1 Nr. 1 übernehmen; hierfür gelten die Absätze 5 bis 7 sowie die §§ 10 und 11 entsprechend. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht in den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland.

(2) Die Regionalpläne sind aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln. Die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen sind entsprechend § 1 Abs. 3 in der Abwägung nach § 7 Abs. 2 zu berücksichtigen.

(3) Ist eine Planung angesichts bestehender Verflechtungen, insbesondere in einem verdichteten Raum, über die Grenzen eines Landes erforderlich, sind im gegenseitigen Einvernehmen die notwendigen Maßnahmen wie eine gemeinsame Regionalplanung oder eine gemeinsame informelle Planung zu treffen.

(4) Erfolgt die Regionalplanung durch Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu regionalen Planungsgemeinschaften, kann ein Regionalplan zugleich die Funktion eines gemeinsamen Flächennutzungsplans nach § 204 des Baugesetzbuchs übernehmen, wenn er den Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes und den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht (regionaler Flächennutzungsplan). Im Plan nach Satz 1 sind sowohl die Festlegungen im Sinne der Absätze 5 bis 7 als auch die Darstellungen im Sinne des § 5 des Baugesetzbuchs zu kennzeichnen; Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(5) Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur Raumstruktur enthalten, insbesondere zu

1.   der anzustrebenden Siedlungsstruktur; hierzu können gehören

a) Raumkategorien,

b) Zentrale Orte,

c) besondere Gemeindefunktionen, wie Entwicklungsschwerpunkte und Entlastungsorte,

d) Siedlungsentwicklungen,

e) Achsen;

2.  der anzustrebenden Freiraumstruktur; hierzu können gehören

a)  großräumig übergreifende Freiräume und Freiraumschutz,

b)  Nutzungen im Freiraum, wie Standorte für die vorsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen,

c) Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen,

d) Freiräume zur Gewährleistung des vorbeugenden Hochwasserschutzes;

3.  den zu sichernden Standorten und Trassen für Infrastruktur; hierzu können gehören

a) Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen von Gütern,

b) Ver- und Entsorgungsinfrastruktur.

Bei Festlegungen nach Satz 1 Nr. 2 kann zugleich bestimmt werden, dass in diesem Gebiet unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden.

(6) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(7) Die Festlegungen nach Absatz 5 können auch Gebiete bezeichnen,

1. die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),

2. in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),

3. in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete).

 

Bei Vorranggebieten für raumbedeutsame Nutzungen kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten für raumbedeutsame Maßnahmen oder Nutzungen haben.