Landesplanung
Landesplanung in Deutschland
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Stefan Krappweis http://planung-tu-berlin.de/ |
Landesraumentwicklungsprogramm M-V Ausführlich s. Powerpoint-Vortrag ab Folie 30ff |
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Landesplanung in Deutschland
1.
Planungspflicht
der Länder
2.
Raumordnungspläne der Länder: Maßstab 1 : 100.000 bis 1 : 300.000
3.
Weitere
Raumordnungsinstrumente der
Länder
4. Landesplanungsorganisation
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1. Planungspflicht
der Länder:
kein Raumordnungsplan: Hamburg, Bremen (FNP übernimmt Funktion
des RO-Plans (§ 8 ROG); Berlin: gemeinsame Landesentwicklungspläne mit
Brandenburg Inhalt
des Raumordnungsplans: Grundsätze
der Raumordnung: allgemeine Vorgaben zur Entwicklung,
Ordnung und Sicherung des Raums für nachfolgende Abwägungs- oder
Ermessensentscheidungen. Grundsätze und sonstige Erfordernisse (in
Aufstellung befindliche Ziele der RO, Ergebnisse von Raumordnungsverfahren,
landesplanerische Stellungnahmen) sind zu „berücksichtigen“
(§§ 3 und 4 Abs. 2 ROG) („gelbe Ampel“). Bsp.: „Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene
Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte
auszurichten.“ (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG) Erläuterung:
Die strikte sprachliche Verbindlichkeit („ist ... zu“) spricht für ein Ziel
der Raumordnung, die zu vielen Freiheitsgrade (Welche Zuwachsraten auf
welcher Zentralortebene, ab wann gilt die Eigenentwicklung als Maßstab?) machen
es dann aber zu einem konkretisierungsbedürftigen Grundsatz. Ein konkretisierendes
Ziel der Raumordnung wäre dann: Z 4.5 LEP B-B Brandenburg (s.u.) Der
Bund hat im § 2 ROG insgesamt 50 Grundsätze der
Raumordnung (s.u.) zu überörtlichen Belangen aufgestellt, bezogen auf den
Raum zu: Siedlungsraum, Freiraum, ländlicher Raum, strukturschwacher Raum;
bezogen auf Themen zu: Siedlungstätigkeit, Freiraumschutz, Klimaschutz,
Lärmschutz, Luftreinhaltung, Erholung, Kultur, Land- und
Forstwirtschaft, Naturgüter, soziale Infrastruktur, Verkehr, Verteidigung,
Wirtschaft/ Dienstleistungen/ Gewerbe, Rohstoffsicherung. Die Länder können weitere Grundsätze – auch in
Raumordnungsplänen - aufstellen, soweit sie den Grundsätzen des Bundes nicht
widersprechen. Ziele
der Raumordnung: Verbindliche Vorgaben in
Form räumlich oder sachlich bestimmten oder bestimmbaren textlichen oder
zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung
und Sicherung des Raumes, die vom Träger der Landes- und Regionalplanung
(Bund nur in AWZ) nach Beteiligung von
Gemeinden und Trägern öffentlicher Belange abschließend abgewogen wurden;
Letztentscheidung; kein Abwägungsspielraum,
Beachtung/Anpassung („rote Ampel“); für kommunale Bauleitplanung
gilt Beachtenspflicht gem. § 4
Abs. 1 ROG bzw.
Anpassungspflicht gem. § 1 Abs. 4 BauGB (Eselsbrücke: Zahlendreher
4-1, 1-4); Anpassungspflicht gem. BauGB schließt auch nachträgliche Änderung
von Bauleitplänen, insbesondere FNP, ein. Alle übrigen öffentlichen Stellen
müssen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch
genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes
beeinflusst wird (einschließlich Einsatz öffentlicher Finanzmittel), die
Ziele der Raumordnung beachten (vgl. § 4 Abs. 1 i.V. mit §
3 Nr. 6 ROG). Bsp.: LEP B-B „4.5 (Z) (1) Die Entwicklung von Siedlungsflächen, in denen auch Wohnnutzungen zulässig sein sollen (Wohnsiedlungsflächen), ist möglich 1. in Zentralen Orten ohne Gestaltungsraum Siedlung, 2. im in der Festlegungskarte 1 festgelegten Gestaltungsraum Siedlung, 3. in Nicht-Zentralen Orten durch Innenentwicklung sowie im Rahmen der zusätzlichen Entwicklungsoption, 4. innerhalb von Gemeinden mit einem festgelegten Gestaltungsraum Siedlung in Siedlungsbereichen außerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung durch Innenentwicklung sowie im Rahmen der zusätzlichen Entwicklungsoption dieser Siedlungsbereiche. (2) Die zusätzliche Entwicklungsoption nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird mit 0,5 Hektar pro 1 000 Einwohner (Stand 31. Dezember 2008) für einen Zeitraum von zehn Jahren für zusätzliche Wohnsiedlungsflächen festgelegt. |
Zur Unterscheidung von
Grundsätzen und Zielen (s. PPT-Folien 2-17)
3.
Raumordnungspläne der Bundesländer
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Gesetzliche Grundlage/Programm/Plan |
quantitative
Festlegungen zur Eigenentwicklung |
Nähere
Bestimmung „Zentraler Ort“ (Zweckbestimmung, Quelle) |
gebietsscharfe
Festlegungen zur Siedlungsentwicklung im LEP bzw. LEPro |
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„Siedlungs-
und Versorgungskern“(Zentralörtliche Einrichtungen, LEP 2002, 2.5.3 G) |
Konzentration
auf Zentrale Orte und Siedlungsbereiche der Entwicklungsachsen, Schwerpunkte
für Wohnen, Industrie, Gewerbe und Dienstleistung
3.1.2
Z Siedlungstätigkeit vorrangig auf Siedlungsbereiche sowie Schwerpunkte für
Wohnungsbau, Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen zu konzentrieren. 3.1.3
Z Gemeinden und Gemeindeteile, in denen sich die Siedlungstätigkeit verstärkt
vollziehen soll, sind in den Regionalplänen als Siedlungsbereiche
auszuweisen. 3.1.4 Z Regionalbedeutsame Schwerpunkte
für Wohnungsbau, Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen in
Region Stuttgart gebietsscharf ausweisen. In den anderen Regionen optional. |
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„Versorgungs-
und Siedlungskern“ (Versorgungseinrichtungen,
LEPro
2003, AIII, 2.1.2.3) |
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Brandenburg: 1. Gesetz zur Regionalplanung u. zur
Braunkohlen- u. Sanierungsplanung 2.
Landesplanungsgesetz und Vorschaltgesetz
zum LEPro Brandenburg und Berlin: 4. Landesentwicklungsprogramm 2007 5.
Landesentwicklungsplan
Berlin-Brandenburg (LEP B-B). 6. Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung
(LEP FS) |
LEP
B-B 4.5 (Z) (2)
Die zusätzliche Entwicklungsoption nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird mit 0,5
Hektar pro 1 000 Einwohner (Stand 31. Dezember 2008) für einen Zeitraum von
zehn Jahren für zusätzliche Wohnsiedlungsflächen festgelegt. |
„Städtischer
Kernbereich“ (Großflächiger Einzelhandel), LEP B-B 4.8 (G) |
LEP
B-B 4.8 (G) Innerhalb
Zentraler Orte sollen großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten
Sortimenten gemäß Tabelle 4 Nummer 1 nur auf Standorten in Städtischen
Kernbereichen entwickelt werden. (3)
Die Städtischen Kernbereiche der Zentralen Orte, für die ein Gestaltungsraum
Siedlung festgelegt ist, sowie der besondere Städtische Kernbereich „BBI
Airport City“ sind in der Festlegungskarte 2 als Symbole festgelegt |
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„zentraler
Ortsteil“ (EKZ,
LEP 2000) |
zentralörtliche
Siedlungsbereiche, zentrale Ortsteile: Z
Zentrale Orte und so weit erforderlich zentralörtliche Siedlungsbereiche
innerhalb der Gemeinden mit zentralörtlichen Funktionen, Z
Flächen für großflächige Einzelhandelsprojekte (Einkaufszentren, großflächige
Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe) nur in
Oberzentren und Mittelzentren (zentrale Ortsteile). In begründeten
Ausnahmefällen auch in zentralen Ortsteilen von Grundzentren (Unter- und Kleinzentren).
Flächen
für Industrie und Gewerbe: In
zentralen Ortsteilen kein Bedarfsnachweis erforderlich. |
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„Gemeindehauptort“ Festlegung
erfolgt im RROP (Standort zentralörltlicher Aufgaben, LEP M-V 2005, 3.2) |
Zentrale
Orte, Achsen, Siedlungsschwerpunkte; LEP 2005: Standort der zentralörtlichen
Einrichtung ist der Gemeindehauptort innerhalb des Zentralen Ortes, Festlegung
der Gemeindehauptorte erfolgt in Regionalen Raumordnungsprogrammen; Wohnbauflächenentwicklung
auf Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte zu konzentrieren |
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Niedersächsisches
Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung (NROG) Landesraumordnungsprogramm
1994/2002 |
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2.2
02 Zentrale Orte sind in den RROP räumlich als zentrale Siedlungsgebiete
festzulegen. 2.2
04 Oberzentren sind in den Städten... 2.2.
05 Mittelzentren sind in den Städten... |
Zentrale
Orte |
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Landesentwicklungsprogramm 1989 |
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Siedlungsschwerpunkte LEPro:
§ 6 Ausrichtung der städtebaulichen Entwicklung in den Gemeinden auf Siedlungsschwerpunkte,
Gemeinden sollen Entwicklung ihrer Siedlungsstruktur auf solche Standorte
ausrichten (Siedlungsschwerpunkte). § 7
Siedlungsräumliche Schwerpunktbildung im Rahmen der zentralörtlichen Gliederung
von Wohnungen und Arbeitsstätten in
Verbindung mit zentralörtlichen Einrichtungen,... |
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Landesentwicklungsplan Umwelt 2004 Landesentwicklungsplan Siedlung 2006 |
2.4.2 (31)
(Z ) Schwerpunkt der Wohnsiedlungstätigkeit ist der jeweilige zentrale
Ort einer Gemeinde gem. Anlagen 1 und
2. Für nicht-zentrale Gemeindeteile ist die Wohnsiedlungstätigkeit am
Eigenentwicklungsbedarfs auszurichten. Als Wohnungsbedarf werden folgende
Zielwerte festgelegt (Anlage 6): |
„Zentrale
Orte in Gemeinden“ „nicht-zentrale
Gemeindeteile“ (Wohnungsbedarf,
LEP Siedlung 2006, 2.1.3) „zentraler
Versorgungsbereich (Innenstadt, Ortskern)“ (Zentralörtliche
Einrichtungen) |
2.3.
Standorte mit zentralörtlichen Funktionen in den Innenstädten bzw. Ortskernen
zu sichern LEP
Siedlung 2006: Zentrale Orte in Gemeinden, nicht-zentrale Gemeindeteile |
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Z
2.5.3 Im Verdichtungsraum Siedlungsentwicklung auf Achsen mit schienengebundenem
ÖPNV-Anschluss konzentrieren G
5.1.1 In den Regionalplänen zur Konzentration der Siedlungstätigkeit Versorgungs-
und Siedlungskerne sowie Schwerpunktbereiche für Siedlungsentwicklungen ausgewiesen.
[Anm.: auch außerhalb von ZO) |
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„Zentraler
Ort ist ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet
einer Gemeinde einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung.“ §
2b Landesplanungsgesetz „im
Zusammenhang bebauter Ortsteil“ LEP S-A 2005, 3.2.1. Z |
Zentrale
Orte und Siedlungsschwerpunkte an SPNV-Haltepunkten (in Regionalen Entwicklungsplänen
auszuweisen), Achsen |
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Zentrale
Orte, Stadtrandkerne (im Umkreis von OZ und MZ), weitere Schwerpunkte der
Siedlungsentwicklung (Gemeinden oder Ortsteile von Flächengemeinden: planerische
Wohnfunktion, planerische Gewerbe- und, Dienstleistungsfunktion, ergänzende, überörtliche
Versorgungsfunktion), Siedlungsachsen, Siedlungsraum |
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„Siedlungs-
und Versorgungskern“ (Zentralörtliche
Funktionen, LEP 2004, 2.2.3 G) |
2.2.3
G Zentralörtliche Funktionen in den Siedlungs- und Versorgungskernen
der als Zentrale Orte ausgewiesenen Gemeinden bündeln. 2.2.12
Z In den Regionalplänen sind Grundzentren und
deren Versorgungsbereiche auszuweisen. Die Versorgungsbereiche sollen
mindestens 7.000 Einwohner (davon möglichst 2.000 im Siedlungs- und Versorgungskern)
besitzen. |
3.
Raumordnungsinstrumente der Länder (vgl. Landesplanungsorganisation)
Plan und Planabweichung
·
Raumordnungsplan für das Landesgebiet legt Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur
Entwicklung, Ordnung und Sicherung fest.
·
Zielabweichungsverfahren soll bei einem wichtigen und u. U. atypischen Einzelfall
Ausnahmen ermöglichen, „sofern sie raumordnerisch vertretbar sind und die
Grundzüge der Planung nicht berühren“ (§ 11 ROG). Zum Vergleich die Regelung im
§ 31 Abs. 2 BauGB: „Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit
werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und ...2. die
Abweichung städtebaulich vertretbar ist ...“ Ein zulassender Zielabweichungsbescheid
der Raumordnungsbehörde stellt für die beantragende Gemeinde wie auch deren
Nachbarkommunen einen Verwaltungsakt dar (Außenwirkung), gegen den Rechtsmittel
zulässig sind. (DVBl, 15.3.2009, S. 386)
Sicherung der Raumordnung
·
Landesplanerische Stellungnahme zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der
Raumordnung gem. § 1 Abs. 4 BauGB, bzw. § 4 Abs. 1 ROG.
·
Die
Untersagung raumordnungswidriger
Planungen und Maßnahmen dient der Sicherung der Raumordnung sowohl bei der
Planaufstellung (für den Zeitraum von 2 Jahren) wie auch danach (unbefristet)
(§ 12 ROG). Zum Vergleich die Regelungen in § 14 BauGB „Veränderungssperre“ u.
§ 15 BauGB „Zurückstellung von Baugesuchen“.
·
Planungsgebot: Sofern eine Gemeinde ihrer Anpassungspflicht gem. § 1 Abs. 4 BauGB in
einer für das Land wichtigen Planung nicht nachkommt, kann die Landesregierung
oder die oberste Landesplanungsbehörde allein bzw. im Einvernehmen mit
zuständigen Ressorts ein Planungsgebot aussprechen oder eine Anpassung
verlangen. Regelungen hierzu werden in den Landesplanungsgesetzen der meisten
Ländern getroffen.
·
In
Raumordnungsverfahren (ROV) werden raumbedeutsame Planungen und
Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung (z.B. Fernstraßen,
Hochspannungsfreileitungen), für die keine Ziele der RO festgelegt sind, ggf.
in Varianten auf ihre Raumverträglichkeit hin geprüft und landesplanerisch
beurteilt. (§ 15 ROG)
Planvorbereitung und Planbegleitung
·
Raumordnungskataster, Raumbeobachtung bilden eine wichtige Informationsgrundlage für
den in der Regel vierjährig zu erstellenden Raumordnungsbericht,
außerdem liefern sie wichtige Grundlagen bei der Erstellung des Raumordnungsplans
und des ROV.
·
In
Raumordnungsberichten geben der Bund und die meisten Flächenländer
regelmäßig Auskunft über die Raumentwicklung in ihrem Gebiet, über
Entwicklungstendenzen in der Siedlungsstruktur, Bevölkerung und Wirtschaft
sowie über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen. Dem
Bund dienen Raumordnungsberichte zur Fortentwicklung der räumlichen Leitbilder
und Handlungsstrategien, in der Landesplanung sind sie ein planbegleitendes und planvorbereitendes Instrument: Sie
informieren über die Verwirklichung der Raumordnungspläne; daraus lassen sich
dann Schlüsse für zukünftige Pläne ziehen.
Regionalplanung
·
Aufsicht und Genehmigung des Regionalplans gehören regelmäßig zu den
Aufgaben der obersten oder oberen Landesplanungsbehörde.
·
Die
Regionalplanerstellung (Raumordnungspläne für Teilräume der Länder)
übernehmen die oberste Landesplanungsbehörde in Schleswig Holstein (derzeit
noch; eine Kommunalisierung der Regionalplanung innerhalb der Planungsräume ist
beabsichtigt) und obere Landesplanungsbehörden in Ländern mit einer gemeinschaftlichen Regionalplanung
(in M-V die untere Landesplanungsbehörde). Der Beschluss über den Regionalplan
als Satzung oder Rechtsverordnung ist allerdings Sache des Regionalen
Planungsverbandes.

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einstufig (oberste Landesbehörde) zweistufig (oberste LB und höhere/obere oder
untere LB) dreistufig (oberste, höhere, untere LB) |
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Plan
und -abweichung |
Sicherung
der Raumordnung |
Planvorbereitung und
-begleitung |
Regionalplanung |
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Zuständigkeiten Ebene |
Raum-ordnungs-plan |
Ziel-abweichungs-verfahren (ZAV) |
Landes-planerische
Stellung-nahme |
Unter- sagung |
Anpassung
an Ziele - Planungsgebot |
Raum-ordnungs-verfahren (ROV) |
Raum-ordnungs-kataster
(ROK) |
Raum- beobach-tung |
Raum-ordnungs-bericht |
Aufsicht, Genehmigung Regionalplan |
Regionale Planungsstelle,
Regionalplan-erstellung |
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Oberste
Raumordnungs-/Landesplanungsbehörde (Ministerium) |
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LR * |
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LEP |
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LEP |
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Lapro |
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Lapro |
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üg B |
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LEP |
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LR
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LEP |
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L+M ** |
Vorh. Bund |
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LEPro,
RP lw B |
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L+M
** |
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Genehmigung |
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LEP |
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Höhere/Obere Raumordnungs-/Landesplanungsbehörde
(Regierungspräsident/Regierung, Landesverwaltungsamt - LVA) |
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Zuständigkeiten |
RO-Plan |
ZAV |
Lapla Stn |
U |
Planungsgebot |
ROV |
ROK |
RB |
ROB |
Gen.
RP |
PlSt |
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Reg-Verband |
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RP |
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Aufsicht |
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RV |
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RP |
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Untere Landesplanungsbehörde (Kreis, Ausnahme: Mecklenburg-Vorpommern*** ) |
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Zuständigkeiten |
RO-Plan |
ZAV |
Lapla Stn |
U |
Planungsgebot |
ROV |
ROK |
RB |
ROB |
Gen.
RP |
PlSt |
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RR |
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RR |
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Quellen: Landesplanungsgesetze der Länder Liste der Landesplanungsbehörden
(wikipedia) |
* LR
= Landesregierung ** L+M =
Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit zuständigen Ministerien *** Ämter für Raumordnung und Landesplanung als untere
Landesplanungsbehörde sind auf Regionsebene angesiedelt und zugleich die Geschäftsstellen der
Regionen (§ 9 Landesplanungsgesetz M-V) |
Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist
§ 2 Grundsätze der Raumordnung
(1)
Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer
nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen
in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.
(2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere:
1.
Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale,
infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die
nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und
Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und
Ressourcen nachhaltig zu schützen. Diese Aufgaben sind gleichermaßen in
Ballungsräumen wie in ländlichen Räumen, in strukturschwachen wie in
strukturstarken Regionen zu erfüllen. Demographischen, wirtschaftlichen,
sozialen sowie anderen strukturverändernden
Herausforderungen ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den
Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen sowie im Hinblick
auf die noch fortwirkenden Folgen der deutschen Teilung; regionale Entwicklungskonzepte
und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung sind einzubeziehen. Auf
einen Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte zwischen den
Regionen ist hinzuwirken. Die Gestaltungsmöglichkeiten
der Raumnutzung sind langfristig offenzuhalten.
2.
Die prägende Vielfalt des
Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu
sichern. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch
künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Mit
dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist
auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in
vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind,
hinzuwirken. Die Siedlungstätigkeit
ist räumlich zu konzentrieren, sie
ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf
Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum
ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig
übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem
zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und
von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme
im Freiraum ist zu begrenzen.
3.
Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die
Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle
Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den
Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten;
dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des
Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel
an regionalen Erfordernissen auszurichten.
Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist
Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein
integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute und verkehrssichere Erreichbarkeit der Teilräume
untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güterverkehr ist
hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren
sind die Voraussetzungen zur Verlagerung
von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und
Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.
4.
Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe
Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu
entwickeln. Regionale Wachstums- und
Innovationspotenziale sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in
ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben
sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume),
sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen
Voraussetzungen für die vorsorgende
Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von
standortgebundenen Rohstoffen zu
schaffen. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung
einschließlich des Ausbaus von Energienetzen
ist Rechnung zu tragen. Ländliche Räume
sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und
natürlichen Entwicklungspotenziale als
Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu gehört
auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume. Es sind die
räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer
Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu
schaffen.
5.
Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch
geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen
und mit ihren Kultur- und
Naturdenkmälern zu erhalten. Die
unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den
Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen
und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu
gestalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür
zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu
leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen
sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
6.
Der Raum ist in seiner Bedeutung für
die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und
Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwir
kungen
zu entwickeln, zu sichern oder,
soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Wirtschaftliche und soziale Nutzungen des Raums
sind unter Berücksichtigung seiner ökologischen Funktionen zu gestalten; dabei
sind Naturgüter sparsam und schonend in
Anspruch zu nehmen, Grundwasservorkommen sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für
Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu vermindern,
insbesondere durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die
Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere
Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung
vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen
des Naturhaushalts sind auszugleichen,
den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der
Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung
oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen
Erfordernissen des Klimaschutzes ist
Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen.
Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche
Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen.
7.
Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung
und des Zivilschutzes ist Rechnung zu
tragen.
8.
Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt
der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum sowie für den
Ausbau und die Gestaltung der transeuropäischen
Netze sind zu gewährleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der
Europäischen Union und der europäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die
Zusammenarbeit der Staaten und die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen.
§ 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne
(1)
In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen
regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen
als Ziele und Grundsätze der
Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu
den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu
treffen. Die Festlegungen nach Satz 1 können auch in räumlichen und sachlichen
Teilplänen getroffen werden.
(2)
Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten
Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von
Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen; bei der Festlegung
von Zielen der Raumordnung ist abschließend abzuwägen. Das Ergebnis der
Umweltprüfung nach § 9 sowie die Stellungnahmen in den Beteiligungsverfahren
nach den §§ 10, 18 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen.
(3)
Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.
(4)
Ziele und Grundsätze der Raumordnung
sind in den Raumordnungsplänen als
solche zu kennzeichnen.
(5)
Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.
(6)
Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches
Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck
maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der
Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den §§ 8 und 17 Abs. 2 und 3 die
Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und
Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der
Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.
(7)
Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen
gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
§ 8 Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale
Flächennutzungspläne
(1) In den Ländern sind
1.
ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet (landesweiter Raumordnungsplan) und
2.
Raumordnungspläne für die Teilräume der Länder (Regionalpläne)
aufzustellen.
In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann ein Flächennutzungsplan nach § 5
des Baugesetzbuchs die Funktion eines Plans nach Satz 1 Nr. 1 übernehmen;
hierfür gelten die Absätze 5 bis 7 sowie die §§ 10 und 11 entsprechend. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht in den Ländern
Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland.
(2)
Die Regionalpläne sind aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu
entwickeln. Die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden
beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen sind entsprechend § 1 Abs. 3
in der Abwägung nach § 7 Abs. 2 zu berücksichtigen.
(3)
Ist eine Planung angesichts bestehender Verflechtungen, insbesondere in einem
verdichteten Raum, über die Grenzen eines Landes erforderlich, sind im
gegenseitigen Einvernehmen die notwendigen Maßnahmen wie eine gemeinsame
Regionalplanung oder eine gemeinsame informelle Planung zu treffen.
(4)
Erfolgt die Regionalplanung durch Zusammenschlüsse von Gemeinden und
Gemeindeverbänden zu regionalen Planungsgemeinschaften, kann ein Regionalplan
zugleich die Funktion eines gemeinsamen Flächennutzungsplans nach § 204 des Baugesetzbuchs
übernehmen, wenn er den Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes und den
Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht (regionaler Flächennutzungsplan). Im
Plan nach Satz 1 sind sowohl die Festlegungen im Sinne der Absätze 5 bis 7 als
auch die Darstellungen im Sinne des § 5 des Baugesetzbuchs zu kennzeichnen;
Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.
(5) Die Raumordnungspläne sollen
Festlegungen zur Raumstruktur enthalten, insbesondere zu
1. der anzustrebenden Siedlungsstruktur;
hierzu können gehören
a) Raumkategorien,
b) Zentrale Orte,
c) besondere Gemeindefunktionen, wie
Entwicklungsschwerpunkte und Entlastungsorte,
d) Siedlungsentwicklungen,
e) Achsen;
2. der anzustrebenden Freiraumstruktur; hierzu
können gehören
a)
großräumig übergreifende Freiräume und Freiraumschutz,
b)
Nutzungen im Freiraum, wie Standorte für die vorsorgende Sicherung sowie
die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen,
c) Sanierung und Entwicklung von
Raumfunktionen,
d) Freiräume zur Gewährleistung des
vorbeugenden Hochwasserschutzes;
3. den zu sichernden Standorten und Trassen für
Infrastruktur; hierzu können gehören
a) Verkehrsinfrastruktur und
Umschlaganlagen von Gütern,
b) Ver- und Entsorgungsinfrastruktur.
Bei
Festlegungen nach Satz 1 Nr. 2 kann zugleich bestimmt werden, dass in diesem
Gebiet unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen,
ersetzt oder gemindert werden.
(6)
Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts
nach § 4 Abs. 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet
und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele
oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.
(7) Die Festlegungen nach Absatz 5 können
auch Gebiete bezeichnen,
1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und
andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit
den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung
mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen
ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich
nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange
nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im
Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete).
Bei
Vorranggebieten für raumbedeutsame Nutzungen kann festgelegt werden, dass sie
zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten für raumbedeutsame Maßnahmen oder
Nutzungen haben.