Quelle: http://www.drs.baden-wuerttemberg.de/Download/55B21E90/00/185933890.htm
Landesplanungsgesetz (LplG)
10.07.2003
GBl. 2003 S. 385
GBl. 2004 S. 469,
sowie GBl. 2004 S. 882
lfd. Nr. |
Ändernde Vorschrift vom |
Inkrafttreten |
Quelle |
1 |
Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes
vom 1. April 2004 |
09.04.2004 |
GBl. 2004 S. 177 |
2 |
Artikel 68 des Gesetzes zur Reform der
Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen
Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz – VRG) vom 1. Juli
2004 sowie Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung,
der Landkreisordnung und anderer Gesetze vom 14. Dezember 2004 |
01.01.2005 |
GBl. 2004 S. 469 |
Landesplanungsgesetz (LplG)
in der Fassung vom 10. Juli 2003
GBl. 2003 S. 385
GBl. 2004 S. 469,
sowie GBl. 2004 S. 882
ERSTER TEIL
Aufgabe der Raumordnung und
Landesplanung
§ 1
Aufgabe der
Raumordnung und Landesplanung ist
1. die übergeordnete, überörtliche und
zusammenfassende Planung für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Landes,
2. die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen
und Maßnahmen der Behörden des Bundes und des Landes, der bundesunmittelbaren
und der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen), der Personen des
Privatrechts nach § 4 Abs. 3 sowie der sonstigen Personen des
Privatrechts mit den Erfordernissen der Raumordnung,
3. die Mitwirkung an der räumlichen Ordnung
und Entwicklung des Landes nach Maßgabe dieses Gesetzes.
§ 2 Leitvorstellung, Gegenstromprinzip
(1)
Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach § 1 ist eine
nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an
den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer
dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt. Dabei sind
1. die freie Entfaltung der Persönlichkeit in
der Gemeinschaft und in der Verantwortung gegenüber künftigen Generationen zu
gewährleisten,
2. die natürlichen Lebensgrundlagen zu
schützen und zu entwickeln,
3. die Standortvoraussetzungen für
wirtschaftliche Entwicklungen zu schaffen,
4. Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung
langfristig offen zu halten,
5. die prägende Vielfalt der Regionen und
ihrer Teilräume zu stärken,
6. gleichwertige Lebensverhältnisse in allen
Regionen herzustellen,
7. die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt
in der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum zu schaffen.
(2) Die
räumliche Entwicklung und Ordnung der Regionen und ihrer Teilräume soll sich in
die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums des Landes einfügen; die
räumliche Entwicklung und Ordnung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und
Erfordernisse der Regionen und ihrer Teilräume berücksichtigen
(Gegenstromprinzip).
§ 3 Allgemeine Vorschriften über Entwicklungspläne und
Regionalpläne
(1) Die
Grundsätze der Raumordnung nach § 2 des Raumordnungsgesetzes werden nach
Maßgabe der Leitvorstellung und des Gegenstromprinzips des § 2 durch
Entwicklungspläne und Regionalpläne für den jeweiligen Planungsraum und für
einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum als Ziele und Grundsätze der
Raumordnung im Sinne des § 3 des Raumordnungsgesetzes konkretisiert.
(2) Bei der
Aufstellung, Fortschreibung und Änderung der Entwicklungspläne und der
Regionalpläne sind die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und
untereinander abzuwägen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange
sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen
Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, auf der Ebene der
Regionalplanung insbesondere die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der
von den Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen. In der
Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne
des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich
beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des
Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes über die Zulässigkeit
oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der
Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).
§ 4 Bindungswirkungen der Ziele und Grundsätze der Raumordnung
(1) Ziele der
Raumordnung eines für verbindlich erklärten Entwicklungsplans oder
Regionalplans sind von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen
und Maßnahmen zu beachten. Dies gilt auch bei
1. Genehmigungen, Planfeststellungen und
sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer
Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2. Planfeststellungen und Genehmigungen mit
der Rechtswirkung der Planfeststellung über die Zulässigkeit raumbedeutsamer
Maßnahmen von Personen des Privatrechts.
(2) Grundsätze
eines für verbindlich erklärten Entwicklungsplans oder Regionalplans sind von
öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach
Absatz 1 in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung zu
berücksichtigen.
(3) Bei
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, gelten Absatz 1 Sätze 1 und
2 Nr.1 und Absatz 2 entsprechend, wenn
1. öffentliche Stellen an den Personen
mehrheitlich beteiligt sind oder
2. die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit
öffentlichen Mitteln finanziert werden.
(4) § 4
des Raumordnungsgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
§ 5 Planerhaltung
(1) Für die
Rechtswirksamkeit eines Entwicklungsplans und eines Regionalplans ist es
unerheblich, wenn
1. die Begründung des Plans unvollständig ist,
2. die Abwägungsmängel weder offensichtlich
noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind oder
3. die Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist.
Dies gilt
nicht, wenn eine Vorschrift über die Bekanntmachung des Entwicklungsplans oder
eine Vorschrift über den Beschluss oder die Bekanntmachung des Regionalplans
verletzt worden ist.
(2) Die
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie Abwägungsmängel, die
nicht nach Absatz 1 unerheblich sind und die durch ein ergänzendes
Verfahren behoben werden können, führen nicht zur Nichtigkeit des
Entwicklungsplans oder des Regionalplans. In dem ergänzenden Verfahren sind die
fehlenden Anhörungen und sonstigen Verfahrensschritte nachzuholen, soweit sie
von Einfluss auf das Abwägungsergebnis sein können. Bis zur Behebung der
jeweiligen Mängel entfaltet der Entwicklungsplan beziehungsweise der
Regionalplan keine Bindungswirkung.
(3) Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht nach Absatz 1
unerheblich oder nach Absatz 2 heilbar ist, wird unbeachtlich, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung schriftlich geltend
gemacht wird, und zwar beim Entwicklungsplan gegenüber dem zuständigen
Ministerium oder der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde und beim
Regionalplan gegenüber dem Regionalverband oder dessen oberer oder oberster
Rechtsaufsichtsbehörde. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist
dabei zu bezeichnen.
(4) In der
Rechtsverordnung, durch die ein Entwicklungsplan für verbindlich erklärt wird,
und in der öffentlichen Bekanntmachung des Regionalplans ist auf die
Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrens- und Formvorschriften und
die Rechtsfolgen hinzuweisen.
ZWEITER TEIL
Mittel der Raumordnung und
Landesplanung
1. ABSCHNITT
Entwicklungspläne
§ 6 Arten
(1)
Entwicklungspläne sind
1. der Landesentwicklungsplan,
2. fachliche Entwicklungspläne.
(2) Der
Landesentwicklungsplan ist für das ganze Land aufzustellen.
(3) Fachliche
Entwicklungspläne können für einen Fachbereich oder mehrere Fachbereiche
aufgestellt werden.
§ 7 Inhalt des Landesentwicklungsplans
(1) Der
Landesentwicklungsplan ist als Raumordnungsplan für das Land aufzustellen. Er
enthält die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die räumliche Entwicklung
und Ordnung des Landes. Er enthält ferner Ziele für einzelne raumbedeutsame
Vorhaben, die für das Land von Bedeutung sind. Der Landesentwicklungsplan muss
mit den in § 2 des Raumordnungsgesetzes enthaltenen Grundsätzen in
Einklang stehen; er konkretisiert diese Grundsätze. Die Ziele sind durch den
Buchstaben »Z«, die Grundsätze sind durch den Buchstaben »G« zu kennzeichnen.
(2) Der
Landesentwicklungsplan legt insbesondere fest
1. die Raumkategorien, nämlich
Verdichtungsräume, Randzonen um die Verdichtungsräume und den Ländlichen Raum
mit seinen Verdichtungsbereichen,
2. die höheren Zentralen Orte, nämlich
Oberzentren und Mittelzentren, sowie die Mittelbereiche,
3. die Landesentwicklungsachsen,
4. besondere regionale Entwicklungsaufgaben
für Teilräume.
(3) Der
Landesentwicklungsplan ist zu begründen.
§ 8 Inhalt fachlicher Entwicklungspläne
(1) Fachliche
Entwicklungspläne enthalten Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die
Entwicklung des Landes in einem oder mehreren Fachbereichen. Fachliche
Entwicklungspläne können ferner Ziele für einzelne raumbedeutsame Vorhaben
enthalten, die für das Land von Bedeutung sind. Sie können hierzu Bereiche für
besondere Aufgaben sowie vorsorglich freizuhaltende Bereiche für Trassen oder
Standorte mit ihren Entwicklungsaufgaben festlegen.
(2) Fachliche
Entwicklungspläne sind zu begründen.
§ 9 Aufstellung und Fortschreibung; Mitwirkung des Landtags
(1) Der
Landesentwicklungsplan wird von der obersten Raumordnungs- und
Landesplanungsbehörde aufgestellt. Fachliche Entwicklungspläne werden von dem
zuständigen Ministerium aufgestellt.
(2) Der Entwurf
eines Entwicklungsplans, für den ein Beteiligungsverfahren nach Absatz 3
eingeleitet wird, ist dem Landtag zuzuleiten, um ihm Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
(3) Bei der
Aufstellung sind, soweit sie berührt sein können, zu beteiligen
1. die Gemeinden, die übrigen Träger der
Bauleitplanung und die Landkreise,
2. die Regionalverbände,
3. die anderen öffentlichen Stellen und die
Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3,
4. die Nachbarstaaten nach den Grundsätzen von
Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit,
5. die anerkannten Naturschutzvereine.
Ferner sollen
Verbände und Vereinigungen beteiligt werden, deren Aufgabenbereich für die
Landesentwicklung oder für die regionale Entwicklung von Bedeutung ist.
(4) Die
Entwicklungspläne werden von der Landesregierung beschlossen.
(5)
Entwicklungspläne sind fortzuschreiben. Für Fortschreibungen und sonstige
Änderungen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 10 Verbindlicherklärung
(1) Die
Landesregierung wird ermächtigt, Entwicklungspläne sowie deren Fortschreibungen
und sonstige Änderungen durch Rechtsverordnung für verbindlich zu erklären.
(2)
Verbindliche Entwicklungspläne sind mit ihrer Begründung bei dem zuständigen
Ministerium, den Raumordnungsbehörden und den Regionalverbänden zur kostenlosen
Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niederzulegen. In der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme
hinzuweisen.
2. ABSCHNITT
Regionalpläne
§ 11 Form und Inhalt
(1) Der
Regionalplan legt die anzustrebende räumliche Entwicklung und Ordnung der
Region in beschreibender und zeichnerischer Darstellung als Ziele und
Grundsätze der Raumordnung fest. Die Ziele sind durch den Buchstaben »Z«, die
Grundsätze sind durch den Buchstaben »G« zu kennzeichnen. Soweit das für
Raumordnung zuständige Bundesministerium durch Rechtsverordnung Planzeichen mit
einer bestimmten Bedeutung und Form festgelegt hat, sind diese Planzeichen bei
der zeichnerischen Darstellung zu verwenden; die Vorschriften über den Inhalt des
Regionalplans bleiben hiervon unberührt.
(2) Der
Regionalplan konkretisiert die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 des
Raumordnungsgesetzes und die Grundsätze des Landesentwicklungsplans und der
fachlichen Entwicklungspläne. Er formt diese Grundsätze und die Ziele der
Raumordnung des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne
räumlich und sachlich aus.
(3) Soweit es
für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich
ist (Regionalbedeutsamkeit), enthält der Regionalplan Festlegungen zur
anzustrebenden Siedlungsstruktur, zur anzustrebenden Freiraumstruktur und zu
den zu sichernden Standorten und Trassen für die Infrastruktur der Region. Dazu
sind im Regionalplan festzulegen:
1. Unterzentren und Kleinzentren; im
Verdichtungsraum kann von der Festlegung von Kleinzentren abgesehen werden,
2. Entwicklungsachsen, soweit sie nicht im
Landesentwicklungsplan festgelegt sind,
3. Gemeinden oder Gemeindeteile, in denen eine
verstärkte Siedlungstätigkeit stattfinden soll (Siedlungsbereiche),
4. Gemeinden, in denen aus besonderen Gründen,
vor allem aus Rücksicht auf Naturgüter, keine über die Eigenentwicklung
hinausgehende Siedlungstätigkeit stattfinden soll,
5. Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen,
insbesondere Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe
und sonstige großflächige Handelsbetriebe,
6. Schwerpunkte des Wohnungsbaus,
7. Regionale Grünzüge und Grünzäsuren sowie
Gebiete für besondere Nutzungen im Freiraum, vor allem für Naturschutz und
Landschaftspflege, für Bodenerhaltung, für Landwirtschaft, für Forstwirtschaft
und für Waldfunktionen sowie für Erholung,
8. Gebiete zur Sicherung von Wasservorkommen,
9. Gebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz,
10. Gebiete für den Abbau oberflächennaher
Rohstoffe und Gebiete zur Sicherung von Rohstoffen,
11. Standorte und Trassen für
Infrastrukturvorhaben, insbesondere Gebiete für Standorte regionalbedeutsamer
Windkraftanlagen.
(4) Bei Festlegungen
für die anzustrebende Freiraumstruktur kann zugleich bestimmt werden, dass in
dem davon betroffenen Gebiet unvermeidbare Beeinträchtigungen der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds an anderer
Stelle ausgeglichen oder gemindert werden können.
(5) Der
Regionalplan soll auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4
Abs. 3 enthalten, die zur Aufnahme in den Regionalplan geeignet und zur
Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele und
Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. Hierzu gehören neben den
Darstellungen in Fachplänen des Verkehrsrechts sowie des Wasser- und
Immissionsschutzrechts insbesondere die raumbedeutsamen Erfordernisse und
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im
Landschaftsrahmenprogramm und in Landschaftsrahmenplänen auf Grund des
Naturschutzgesetzes, der forstlichen Rahmenpläne auf Grund der Vorschriften des
Bundeswaldgesetzes und der Abfallwirtschaftsplanung nach den Vorschriften des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
(6) Aus dem
Landesentwicklungsplan werden in den Regionalplan nachrichtlich übernommen
1. die Raumkategorien, nämlich die
Verdichtungsräume, die Randzonen um die Verdichtungsräume und der Ländliche
Raum mit seinen Verdichtungsbereichen,
2. die höheren Zentralen Orte, nämlich die
Oberzentren und die Mittelzentren, sowie die Mittelbereiche,
3. die Landesentwicklungsachsen; die
Landesentwicklungsachsen sind im Zuge der Übernahme zu konkretisieren und
auszuformen.
Aus fachlichen
Entwicklungsplänen werden in den Regionalplan Bereiche, Trassen und Standorte
mit ihren Entwicklungsaufgaben nachrichtlich übernommen, soweit sie für die
Region von Bedeutung sind. Die nachrichtlichen Übernahmen sind durch den
Buchstaben »N« zu kennzeichnen.
(7) Der
Regionalplan kann die Festlegungen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 3,
5, 6, 10 und 11 in der Form von Vorranggebieten, Vorbehaltsgebieten sowie
Ausschlussgebieten treffen; abweichend hiervon müssen Standorte für
regionalbedeutsame Windkraftanlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nr.11 als
Vorranggebiete und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete, in
denen regionalbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind, festgelegt
werden. Der Regionalplan kann die Festlegungen nach Absatz 3 Satz 2
Nr. 7 bis 9 in der Form von Vorranggebieten und von Vorbehaltsgebieten
treffen. Vorranggebiete sind für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder
Nutzungen vorgesehen; in diesen Gebieten sind andere raumbedeutsame Nutzungen
ausgeschlossen, soweit sie mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen oder
Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind. In Vorbehaltsgebieten haben
bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit
konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen ein besonderes Gewicht. In
Ausschlussgebieten sind bestimmte raumbedeutsame Nutzungen, für die zugleich
Vorranggebiete festgelegt sind, ausgeschlossen.
(8) Dem
Regionalplan ist eine Begründung beizufügen.
(9) Die oberste
Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde kann über den Planungszeitraum und über
die Form der Regionalpläne Weisungen erteilen.
§ 12 Aufstellung, Fortschreibung und Änderung
(1) Die
Regionalverbände sind verpflichtet, für ihre Region Regionalpläne aufzustellen
und fortzuschreiben. Die Aufstellung räumlicher und sachlicher Teilpläne sowie
eine sonstige Änderung des Regionalplans sind zulässig, soweit wichtige Gründe
es erfordern und wenn gewährleistet bleibt, dass sich der Teilplan oder die
Änderung nach dem Stand der Arbeiten am Regionalplan in die beabsichtigten
Festlegungen des Regionalplans zur Siedlungsstruktur, zur Freiraumstruktur und
zur Infrastruktur nach § 11 einfügt.
(2) An der
Aufstellung, Fortschreibung und sonstigen Änderung des Regionalplans werden,
soweit sie berührt sein können, durch Zuleitung eines Planentwurfs und seiner
Begründung beteiligt
1. die Gemeinden, die übrigen Träger der
Bauleitplanung und die Landkreise,
2. die anderen öffentlichen Stellen und die
Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3,
3. die Nachbarstaaten nach den Grundsätzen von
Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit,
4. die anerkannten Naturschutzvereine.
Ferner sollen
Verbände und Vereinigungen beteiligt werden, deren Aufgabenbereich für die
Landesentwicklung oder für die regionale Entwicklung von Bedeutung ist.
(3) Zur
Beteiligung der Öffentlichkeit sind der Planentwurf und seine Begründung beim
Regionalverband und bei den Stadt- und Landkreisen der Region zur Einsichtnahme
während der Sprechzeiten einen Monat lang auszulegen. Ort und Zeit der
Auslegung sind mindestens eine Woche vorher vom Regionalverband öffentlich
bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Einrücken in
den Staatsanzeiger für Baden‑Württemberg sowie in entsprechender
Anwendung der Vorschriften, die für öffentliche Bekanntmachungen der Stadt- und
Landkreise der Region gelten. Die öffentliche Bekanntmachung und die öffentliche
Auslegung können auf den Teil der Region beschränkt werden, dessen Belange
berührt sein können. Jedermann kann sich spätestens binnen zwei Wochen nach
Ablauf der Auslegungsfrist zu dem Plan gegenüber dem Regionalverband äußern;
darauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. Die Stadt- und
Landkreise der Region senden bei ihnen eingegangene Äußerungen an den
Regionalverband.
(4) Die
fristgemäß vorgebrachten Anregungen und Bedenken sind zu prüfen; das Ergebnis
ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Anregungen und Bedenken mit im
Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses
der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass Einsicht in das Ergebnis beim
Regionalverband, einem Stadtkreis oder einem Landkreis der Region während der
Dienststunden ermöglicht und darauf durch öffentliche Bekanntmachung
hingewiesen wird; Absatz 3 gilt entsprechend. Stammen die im Wesentlichen
gleichen Anregungen und Bedenken aus einem Stadtkreis oder einem Landkreis der
Region, können die Bekanntmachung und die Gewährung der Einsicht in das
Prüfungsergebnis auf den betroffenen Stadtkreis oder Landkreis beschränkt
werden.
(5) Die
Regionalpläne benachbarter Regionalverbände sind aufeinander abzustimmen. Kommt
eine Abstimmung nicht zustande, entscheidet die oberste Raumordnungs- und
Landesplanungsbehörde. Die Regionalpläne sind auch mit den Regionalplänen
benachbarter Planungsräume anderer Länder abzustimmen; besondere Regelungen in
Staatsverträgen bleiben unberührt.
(6) Die
Regionalverbände unterrichten die Raumordnungsbehörden über den Fortgang der
Planungen.
(7) Die
Regionalpläne sind durch Satzung festzustellen.
(8) Den zur
Genehmigung vorzulegenden Regionalplänen sind die nicht berücksichtigten
Anregungen mit einer Stellungnahme des Regionalverbands anzufügen.
§ 13 Verbindlicherklärung, öffentliche Bekanntmachung
(1) Die Ziele
und Grundsätze eines Regionalplans werden von der obersten Raumordnungs- und
Landesplanungsbehörde durch Genehmigung für verbindlich erklärt, soweit der
Regionalplan nach diesem Gesetz aufgestellt ist, sonstigen Rechtsvorschriften
nicht widerspricht und sich die vorgesehene räumliche Entwicklung der Region in
die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes einfügt, wie sie sich aus
Entwicklungsplänen sowie Entscheidungen des Landtags, der Landesregierung und
der obersten Landesbehörden ergibt.
(2) Der
Regionalverband macht die Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 im
Staatsanzeiger für Baden‑Württemberg öffentlich bekannt. Die
Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen
Veröffentlichung. Der Regionalplan wird durch die öffentliche Bekanntmachung
verbindlich. Der Regionalplan, die Satzung nach § 12 Abs. 7 und die
Genehmigung nach Absatz 1 werden ab dem Tag der öffentlichen
Bekanntmachung beim Regionalverband und bei der für die Region zuständigen
höheren Raumordnungsbehörde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während
der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt; in der öffentlichen Bekanntmachung nach
Satz 1 ist darauf mit Angabe der Auslegungsstellen hinzuweisen.
3. ABSCHNITT
Umsetzung der Planung
§ 14 Beratung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
(1) Die oberste
Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde berät die anderen Ministerien bei
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, unterrichtet sie über die
Erfordernisse der Raumordnung und wirkt darauf hin, dass die Planungen und
Maßnahmen miteinander in Einklang stehen. Sie hat ferner darauf hinzuwirken,
dass raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mit ausländischen Staaten
abgestimmt werden.
(2) Die oberste
Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde und die anderen Ministerien
unterrichten die Regionalverbände über die in Betracht kommenden Gesichtspunkte
der Raumordnung und Landesplanung sowie der Fachplanungen.
(3) Die höheren
Raumordnungsbehörden und die Regionalverbände unterrichten und beraten die
Träger der Bauleitplanung, die anderen öffentlichen Stellen, die Personen des
Privatrechts nach § 4 Abs. 3 und die sonstigen Personen des
Privatrechts, soweit sie betroffen sind, über die Erfordernisse der
Raumordnung. Bei Planungen und Maßnahmen, die für die räumliche Ordnung und
Entwicklung des Landes von Bedeutung sind oder die sich über die Grenzen des
Landes hinaus auswirken, kann die oberste Raumordnungs- und
Landesplanungsbehörde diese Aufgabe erfüllen.
§ 15 Vorbereitung und Verwirklichung der Regionalpläne
Die
Regionalverbände wirken auf die Verwirklichung der Regionalpläne hin. Sie
fördern die Zusammenarbeit der für die Verwirklichung maßgeblichen öffentlichen
Stellen und Personen des Privatrechts. Dies kann insbesondere im Rahmen von
Entwicklungskonzepten für die Region oder für Teilräume der Region erfolgen,
durch die raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen vorgeschlagen und aufeinander
abgestimmt werden (regionale Entwicklungskonzepte). Die Regionalverbände
unterstützen die Zusammenarbeit von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher
Entwicklungen, insbesondere durch Städtenetze. Die Regionalverbände können zur
Vorbereitung und Verwirklichung der Regionalpläne vertragliche Vereinbarungen
schließen.
§ 16 Mitwirkung der Regionalverbände bei regionalbedeutsamen
Angelegenheiten
(1) Die
Regionalverbände können in allen regionalbedeutsamen Angelegenheiten, insbesondere
bei der regionalbedeutsamen Wirtschaftsförderung und beim regionalen
Tourismusmarketing, Mitglied in Körperschaften, Gesellschaften und
Einrichtungen werden.
(2) Die
Mitgliedschaft muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung
beschlossen werden, wenn sie umlagenrelevant ist.
(3) Die
Mitgliedschaft bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die
Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Mitgliedschaft des Regionalverbands
zulässig ist.
§ 17 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
(1) Die
Regionalverbände unterstützen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit
öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts in den Nachbarregionen,
Nachbarländern und Nachbarstaaten in allen regionalbedeutsamen Angelegenheiten,
insbesondere durch die Mitgliedschaft in Körperschaften, Gesellschaften,
Zweckverbänden und sonstigen Einrichtungen, die grenzüberschreitend tätig sind.
(2) Die
Mitgliedschaft muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der
Verbandsversammlung beschlossen werden, wenn sie umlagenrelevant ist.
(3) Die
Mitgliedschaft bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die
Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Mitgliedschaft des Regionalverbands zulässig
ist.
§ 18 Raumordnungsverfahren, Aufgaben und Wirkung
(1) Die höhere
Raumordnungsbehörde führt für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen
(Vorhaben), die in der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2766) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt sind, in
der Regel ein Raumordnungsverfahren durch.
(2) Im
Raumordnungsverfahren wird das Vorhaben mit anderen raumbedeutsamen Planungen
und Maßnahmen und mit den Erfordernissen der Raumordnung abgestimmt. Das
Raumordnungsverfahren schließt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der
raumbedeutsamen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf
1. Menschen, Tiere und Pflanzen,
2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3. Kultur- und sonstige Sachgüter sowie
4. die Wechselwirkung zwischen den
vorgenannten Schutzgütern
entsprechend
dem Planungsstand ein (raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung).
(3) Als
Ergebnis des Raumordnungsverfahrens stellt die höhere Raumordnungsbehörde in
einer raumordnerischen Beurteilung fest,
1. ob das Vorhaben mit den Erfordernissen der
Raumordnung, insbesondere mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung,
übereinstimmt,
2. wie es unter den Gesichtspunkten der
Raumordnung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen abgestimmt oder
durchgeführt werden kann (Raumverträglichkeitsprüfung).
Die
raumordnerische Beurteilung schließt die Prüfung der Standort- und
Trassenalternativen ein, die der Träger des Vorhabens in das
Raumordnungsverfahren eingeführt hat. Sie soll die raumordnerisch günstigste
Lösung aufzeigen.
(4) Von einem
Raumordnungsverfahren kann abgesehen werden, wenn die Beurteilung der
Raumverträglichkeit des Vorhabens bereits auf anderer raumordnerischer
Grundlage hinreichend gewährleistet ist; dies gilt insbesondere, wenn das
Vorhaben
1. Zielen der Raumordnung entspricht oder
widerspricht,
2. den Darstellungen oder Festsetzungen eines
den Zielen der Raumordnung angepassten Flächennutzungsplans oder Bebauungsplans
nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht oder widerspricht und sich
die Zulässigkeit dieses Vorhabens nicht nach einem Planfeststellungsverfahren
oder einem sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für
raumbedeutsame Vorhaben bestimmt,
3. in einem anderen gesetzlichen
Abstimmungsverfahren unter Beteiligung der höheren Raumordnungsbehörde
festgelegt worden ist oder
4. wegen besonders gelagerter Umstände
offensichtlich nur an einem bestimmten Standort verwirklicht werden kann und
sichergestellt ist, dass eine raumordnerische Prüfung des Vorhabens im
Zulassungsverfahren unter Beteiligung der höheren Raumordnungsbehörde erfolgt.
(5) Das
Ergebnis des Raumordnungsverfahrens und die darin eingeschlossene
raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung ist von den öffentlichen Stellen
und den Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 bei raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten
Gegenstand betreffen, sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen oder
sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach
Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. Es hat gegenüber
dem Träger des Vorhabens und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare
Rechtswirkung und ersetzt nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen oder
sonstigen behördlichen Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften.
§ 19 Raumordnungsverfahren, Ablauf
(1) Wenn
Gegenstand des Raumordnungsverfahrens Vorhabenalternativen sind, die in
Bezirken mehrerer höherer Raumordnungsbehörden liegen, bestimmt die oberste
Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde eine höhere Raumordnungsbehörde als
gemeinsame zuständige Behörde.
(2) Über die
Notwendigkeit, ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, ist innerhalb einer
Frist von höchstens vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen
Unterlagen zu entscheiden. Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der
vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten
abzuschließen.
(3) Der Träger
des Vorhabens hat der höheren Raumordnungsbehörde die für die raumordnerische
Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Sie müssen insbesondere
folgende Angaben enthalten:
1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort,
Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden und der erheblichen Auswirkungen
auf die Umwelt,
2. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen
erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt vermieden, vermindert oder soweit
möglich ausgeglichen werden, sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht
ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft,
3. Übersicht über die wichtigsten, vom Träger
des Vorhabens geprüften Vorhabenalternativen und Angabe der wesentlichen
Auswahlgründe.
Eine allgemein
verständliche Zusammenfassung dieser Angaben ist beizufügen. Soweit
erforderlich berät die höhere Raumordnungsbehörde den Träger des Vorhabens über
Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen und erörtert mit ihm Gegenstand,
Umfang und Methoden der raumordnerischen Umweltverträglichkeitsprüfung sowie
sonstige für die raumordnerische Beurteilung erhebliche Fragen. Sie kann die
Vorlage von Gutachten verlangen oder auf Kosten des Trägers des Vorhabens
Gutachten einholen. Die höhere Raumordnungsbehörde prüft unverzüglich die
Vollständigkeit der zuvor festgelegten und eingereichten Unterlagen nach Art
und Umfang, bevor sie die Verfahrensschritte nach den Absätzen 4 und 5
einleitet. Sie kann weitere Unterlagen nur nachfordern, wenn neue Tatsachen
bekannt werden oder sie zur Vermeidung von Abwägungsfehlern bei der
raumordnerischen Beurteilung unentbehrlich sind.
(4) Im
Raumordnungsverfahren sind, soweit sie berührt sein können, zu beteiligen
1. die Gemeinden, die übrigen Träger der
Bauleitplanung und die Landkreise,
2. die Regionalverbände,
3. die anderen öffentlichen Stellen und die
Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3,
4. die Nachbarstaaten nach den Grundsätzen von
Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit,
5. die anerkannten Naturschutzvereine.
Ferner können
Verbände und Vereinigungen beteiligt werden, deren Aufgabenbereich für die
Landesentwicklung oder für die regionale Entwicklung von Bedeutung ist.
(5) Die
Öffentlichkeit ist zur Anhörung und Unterrichtung in das Raumordnungsverfahren
einzubeziehen; Absatz 7 bleibt unberührt. Dazu sind die nach Absatz 3
erforderlichen Unterlagen in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben
voraussichtlich auswirkt, auf Veranlassung der höheren Raumordnungsbehörde
einen Monat zur Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens
eine Woche vorher auf Kosten des Trägers des Vorhabens ortsüblich bekannt zu
machen. Jedermann kann sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei
der Gemeinde zu dem Vorhaben äußern; darauf ist in der Bekanntmachung
hinzuweisen. Die Gemeinde leitet die fristgemäß vorgebrachten Äußerungen der
höheren Raumordnungsbehörde zu. Sie kann dazu eine eigene Stellungnahme
abgeben. Die höhere Raumordnungsbehörde berücksichtigt die Äußerungen bei der
raumordnerischen Beurteilung nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 und
3. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist in den betroffenen
Gemeinden einen Monat zur Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind
auf Kosten des Trägers des Vorhabens ortsüblich bekannt zu machen.
(6) Bei
raumbedeutsamen Vorhaben von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen
öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen
des Privatrechts nach § 5 Abs.1 des Raumordnungsgesetzes ist im Benehmen
mit der nach Bundesrecht zuständigen Stelle oder Person über die Einleitung
eines Raumordnungsverfahrens zu entscheiden.
(7) Bei
raumbedeutsamen Vorhaben der militärischen Verteidigung entscheidet das
zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Stelle, bei
raumbedeutsamen Vorhaben der zivilen Verteidigung die zuständige Stelle über
Art und Umfang der Angaben für das Vorhaben und darüber, ob und in welchem
Umfang die Öffentlichkeit in das Raumordnungsverfahren einbezogen wird.
(8) Die
Geltungsdauer der raumordnerischen Beurteilung ist in der Regel auf fünf Jahre
zu befristen. Die Frist kann jeweils um höchstens weitere fünf Jahre verlängert
werden, wenn die Verlängerung schriftlich beantragt wird; sie kann auch
rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist bei der
höheren Raumordnungsbehörde eingegangen ist. Die Fristverlängerung soll
erfolgen, wenn sich die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und
tatsächlichen Verhältnisse nicht verändert haben.
§ 20 Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen
(1) Die höhere
Raumordnungsbehörde kann im Benehmen mit den berührten öffentlichen Stellen
Planungen und Maßnahmen, die von den Bindungswirkungen der Ziele der
Raumordnung nach § 4 Abs. 1 und 3 erfasst werden, untersagen:
1. zeitlich unbefristet, wenn Ziele der
Raumordnung entgegenstehen,
2. zeitlich befristet, wenn zu befürchten ist,
dass die Verwirklichung in Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung
befindlicher Ziele der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert
werden würde.
(2) Die
befristete Untersagung kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 auch bei
behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von
Personen des Privatrechts erfolgen, wenn die Ziele der Raumordnung bei
Genehmigung der Maßnahme nach § 4 Abs. 4 und 5 des
Raumordnungsgesetzes rechtserheblich sind.
(3) Widerspruch
und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die
Höchstdauer der befristeten Untersagung darf zwei Jahre nicht überschreiten.
(5) Die
Untersagung wird in dem Zeitpunkt unwirksam, in dem der Entwicklungsplan oder
Regionalplan, in dem die zu sichernden Zielsetzungen enthalten sind,
verbindlich wird.
(6) Hat die
Untersagung enteignende Wirkung, ist angemessene Entschädigung in Geld zu
leisten. §§ 7 bis 13 des Landesenteignungsgesetzes gelten entsprechend.
Entschädigungspflichtig ist das Land. Richtet sich der Entschädigungsanspruch
auf Grund anderer Rechtsvorschriften gegen eine Gemeinde oder sonstige
juristische Person des öffentlichen Rechts, erstattet das Land ihr die aus der
Erfüllung des Entschädigungsanspruchs entstehenden notwendigen Aufwendungen.
§ 21 Planungsgebot
(1) Die Träger
der Bauleitplanung können durch den Regionalverband dazu verpflichtet werden,
die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen,
insbesondere Bauleitpläne aufzustellen, wenn dies zur Verwirklichung von
regionalbedeutsamen Vorhaben gemäß § 11 Abs. 3 oder zur Erreichung
anderer Ziele der Raumordnung erforderlich ist (Planungsgebot).
(2) Kommt der
Träger der Bauleitplanung dem Planungsgebot nicht nach, trifft die zuständige
Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen.
§ 22 Klagebefugnis
(1) Der
Regionalverband kann ungeachtet einer ihm nach § 42 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung bereits zustehenden Klagebefugnis durch Klage die
Aufhebung eines Verwaltungsakts begehren, soweit er geltend macht, dass in
Bezug auf das Verbandsgebiet die Anforderungen des § 4 des
Raumordnungsgesetzes nicht beachtet worden sind; die Klagebefugnis ist auf
solche Verwaltungsakte beschränkt, die die Errichtung, Erweiterung oder
wesentliche Nutzungsänderung eines Einkaufszentrums, eines großflächigen
Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes
betreffen.
(2) § 5a
des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart bleibt
unberührt.
§ 23 Ersatzleistung
(1) Musste eine
Gemeinde einen Dritten nach den §§ 39 bis 44 des Baugesetzbuchs
entschädigen, weil sie einen Bebauungsplan auf Grund eines für verbindlich
erklärten Entwicklungsplans oder Regionalplans geändert oder aufgehoben hat,
erstattet das Land der Gemeinde die aus der Erfüllung des
Entschädigungsanspruchs entstehenden notwendigen Aufwendungen, sofern die
Gemeinde der höheren Raumordnungsbehörde vor der Verbindlicherklärung des
Entwicklungsplans oder Regionalplans von der erforderlichen Änderung oder
Aufhebung Kenntnis gegeben hat.
(2)
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Gemeinde von einem Begünstigten Ersatz
verlangen kann.
(3)
Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Gemeinde selbst an ihrem Eigentum ein
Schaden entstanden ist.
§ 24 Zielabweichungsverfahren
Die höhere
Raumordnungsbehörde kann in einem Einzelfall auf Antrag eine Abweichung von
einem Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung unter raumordnerischen
Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt
werden. Antragsbefugt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des
Privatrechts nach § 4 Abs. 3, insbesondere die öffentlichen Stellen
und Personen des Privatrechts nach § 5 Abs.1 des Raumordnungsgesetzes,
sofern sie das Ziel der Raumordnung in dem Einzelfall zu beachten haben. Am
Zielabweichungsverfahren sind die öffentlichen Stellen, die Personen des
Privatrechts nach § 4 Abs. 3 und sonstige Verbände und Vereinigungen
und die Nachbarstaaten nach den Grundsätzen von Gegenseitigkeit und
Gleichwertigkeit zu beteiligen, wenn sie oder ihr Aufgabenbereich von der
Zulassung der Zielabweichung berührt sein können.
4. ABSCHNITT
Mitwirkung der Regionalverbände
bei den Fachplanungen des Landes
und bei den weisungsfreien Planungen der Gemeinden und Landkreise
§ 25
(1) Die
Ministerien sollen Regionalverbände beauftragen, an raumbedeutsamen
Fachplanungen (fachlichen Entwicklungsplänen und sonstigen raumbedeutsamen
Fachplanungen) des Landes mitzuwirken, insbesondere diese räumlich auszuformen.
(2) Die
Regionalverbände können vorschlagen, raumbedeutsame Fachplanungen des Landes
aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen.
(3) Die
Regionalverbände können für die Gemeinden oder die Landkreise ihrer Region
Dienstleistungen zu den weisungsfreien kommunalen Planungsaufgaben nach
Vereinbarung und gegen Entgelt erbringen. Eine Finanzierung von Aufwendungen
für solche Angelegenheiten über die Umlage ist ausgeschlossen.
5. ABSCHNITT
Erfassung, Auswertung und
Abstimmung
raumbedeutsamer Sachverhalte
§ 26 Auskunfts- und Mitteilungspflicht
(1) Die
öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4
Abs. 3 haben den Raumordnungsbehörden und den Regionalverbänden Auskunft
über die von ihnen beabsichtigten oder im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu ihrer
Kenntnis gelangenden Planungen und Maßnahmen zu erteilen, soweit diese für die
Raumordnung von Bedeutung sein können.
(2) Sonstige
Personen des Privatrechts sind verpflichtet, den Raumordnungsbehörden und den
Regionalverbänden auf Verlangen Auskunft über Planungen und Maßnahmen zu
erteilen, soweit diese für die Raumordnung von Bedeutung sein können. Die
Auskünfte sind bei berechtigtem Interesse auf Verlangen vertraulich zu
behandeln.
(3) Die
öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4
Abs. 3 sind verpflichtet, den höheren Raumordnungsbehörden für das Raumordnungskataster
unaufgefordert ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mitzuteilen, sobald
geeignete Planunterlagen vorliegen.
(4) Die
öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4
Abs. 3 können bei den höheren Raumordnungsbehörden Auskünfte über den
Verfahrens- und Sachstand von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einholen.
§ 27 Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen
Die
öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4
Abs. 3 haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und
untereinander abzustimmen. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die
erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind mit den
betroffenen Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und
Gleichwertigkeit abzustimmen.
§ 28 Raumordnungskataster
Die höhere
Raumordnungsbehörde führt ein Raumordnungskataster, das die raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen enthält. Die Planungsträger können in das
Raumordnungskataster Einsicht nehmen.
§ 29 Landesentwicklungsberichte
(1) Die
Landesregierung berichtet dem Landtag über
1. raumbedeutsame Entwicklungen und
Entwicklungstendenzen,
2. vorgesehene Änderungen des
Landesentwicklungsplans oder raumbedeutsamer Fachplanungen,
3. Erfordernisse der Raumordnung,
4. den Stand der Raumordnung und Landesplanung
sowie der raumbedeutsamen Fachplanungen.
(2) Die
Landesentwicklungsberichte bilden eine Grundlage für die Aufstellung und
Fortschreibung von Landesentwicklungsplan und raumbedeutsamen Fachplanungen.
DRITTER TEIL
Organisation der Raumordnung und
Landesplanung
1. ABSCHNITT
Raumordnungsbehörden;
Landesplanungsbehörde
§ 30
(1) Oberste
Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde ist das Wirtschaftsministerium.
(2) Höhere
Raumordnungsbehörden sind die Regierungspräsidien.
2. ABSCHNITT
Regionalverbände
§ 31 Regionalverbände und Regionen
(1) Träger der
Regionalplanung sind
1. der Verband Region Stuttgart mit Sitz in
Stuttgart für das Gebiet des Stadtkreises Stuttgart sowie der Landkreise
Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis,
2. der Regionalverband Heilbronn-Franken mit
Sitz in Heilbronn für das Gebiet des Stadtkreises Heilbronn sowie der
Landkreise Heilbronn, Hohenlohekreis, Main-Tauber-Kreis und Schwäbisch Hall,
3. der Regionalverband Ostwürttemberg mit Sitz
in Schwäbisch Gmünd für das Gebiet der Landkreise Heidenheim und Ostalbkreis,
4. der Regionalverband Mittlerer Oberrhein mit
Sitz in Karlsruhe für das Gebiet der Stadtkreise Baden-Baden und Karlsruhe
sowie der Landkreise Karlsruhe und Rastatt,
5. der Regionalverband Rhein-Neckar-Odenwald
mit Sitz in Mannheim für das Gebiet der Stadtkreise Heidelberg und Mannheim
sowie der Landkreise Neckar-Odenwald-Kreis und Rhein-Neckar-Kreis,
6. der Regionalverband Nordschwarzwald mit
Sitz in Pforzheim für das Gebiet des Stadtkreises Pforzheim sowie der
Landkreise Calw, Enzkreis und Freudenstadt,
7. der Regionalverband Südlicher Oberrhein mit
Sitz in Freiburg im Breisgau für das Gebiet des Stadtkreises Freiburg sowie der
Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis,
8. der Regionalverband
Schwarzwald-Baar-Heuberg mit Sitz in Villingen-Schwenningen für das Gebiet der
Landkreise Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis und Tuttlingen,
9. der Regionalverband Hochrhein-Bodensee mit
Sitz in Waldshut-Tiengen für das Gebiet der Landkreise Konstanz, Lörrach und
Waldshut,
10. der Regionalverband Neckar-Alb mit Sitz in
Mössingen für das Gebiet der Landkreise Reutlingen, Tübingen und
Zollernalbkreis,
11. der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben mit
Sitz in Ravensburg für das Gebiet der Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg und
Sigmaringen.
(2) Die
Regionalplanung für das Gebiet des Stadtkreises Ulm sowie des Alb-Donau-Kreises
und des Landkreises Biberach ist durch besonderes Gesetz geregelt.
(3) Die Regeln
über Regionalverbände im Ersten und Zweiten Teil dieses Gesetzes gelten
entsprechend für den Verband Region Stuttgart.
§ 32 Rechtsform
Die
Regionalverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie verwalten
ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Die
Regionalverbände besitzen das Recht, Beamte zu haben.
§ 33 Satzungen; öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die
Regionalverbände können die weisungsfreien Angelegenheiten durch Satzungen
regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten.
(2) Satzungen
sind in ihrem vollen Wortlaut öffentlich bekannt zu machen. Sie treten am Tage
nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
Satzungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist.
(3) Öffentliche
Bekanntmachungen sind, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen,
durch Einrücken in den Staatsanzeiger für Baden‑Württemberg
durchzuführen.
§ 34 Organe
Organe des
Regionalverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende.
§ 35 Verbandsversammlung
(1) Die
Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Regionalverbands. Sie entscheidet
über alle Angelegenheiten des Regionalverbands, soweit nicht der
Verbandsvorsitzende kraft Gesetzes zuständig ist. Die Verbandsversammlung kann
sich vom Verbandsvorsitzenden über alle Angelegenheiten des Regionalverbands unterrichten
lassen.
(2) Die
Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Kreisräten und den Landräten
der Landkreise sowie von den Gemeinderäten und den Oberbürgermeistern der
Stadtkreise nach jeder regelmäßigen Wahl der Kreisräte und Gemeinderäte gewählt;
gewählt wird innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Amtszeit der Kreisräte
und Gemeinderäte. Die Amtszeit beginnt für alle Mitglieder mit dem ersten Tag
des Monats, der auf den Zeitraum folgt, in dem die Wahl der Mitglieder
durchzuführen ist. § 30 Abs. 2 Sätze 1 und 3 der Gemeindeordnung gilt
entsprechend.
(3) Die Zahl
der Mitglieder der Verbandsversammlung beträgt mindestens 40, in
Regionalverbänden mit mehr als 400 000 Einwohnern in der Region erhöht sich
diese Zahl für je weitere angefangene 30 000 Einwohner um zwei, höchstens
jedoch auf 80, in Regionalverbänden mit mehr als 2 Millionen Einwohnern in der
Region auf 100. Zur Feststellung der in den einzelnen Landkreisen und
Stadtkreisen zu wählenden Mitgliedern werden die Einwohnerzahlen der Landkreise
und Stadtkreise der Reihe nach durch eins, zwei, drei, vier usw. geteilt; von
den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen werden so viele
Höchstzahlen ausgesondert, wie Mitglieder der Verbandsversammlung zu wählen
sind. Die Zahl der danach insgesamt und in den einzelnen Landkreisen und
Stadtkreisen zu wählenden Mitglieder wird jeweils rechtzeitig vor der Wahl vom
Verbandsvorsitzenden festgestellt und öffentlich bekannt gemacht. Änderungen
der maßgeblichen Einwohnerzahl sind erst bei der nächsten regelmäßigen Wahl zu
berücksichtigen.
(4) § 31
Abs.1 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. Tritt ein Gewählter nicht in die
Verbandsversammlung ein, scheidet er im Laufe der Amtszeit aus oder wird
festgestellt, dass er nicht wählbar war, rückt der Bewerber nach, der bei der
Feststellung des Wahlergebnisses als nächster Ersatzmann festgestellt worden
ist.
(5) Wählbar in
die Verbandsversammlung ist jeder, der am Wahltag in den Landtag wählbar ist,
seit mindestens drei Monaten in der Region wohnt und dort seine Wohnung, bei
mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat. Landräte von Landkreisen in der
Region sowie Bürgermeister und Beigeordnete von Gemeinden in der Region sind
auch dann wählbar, wenn sie nicht in der Region wohnen.
(6) Mitglieder
der Verbandsversammlung können nicht sein
1. Beamte und Angestellte des
Regionalverbands,
2. Beamte und Angestellte der
Rechtsaufsichtsbehörde und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar
mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind.
(7) Die
Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre
Rechtsverhältnisse gelten die für Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften
entsprechend. § 18 Abs.1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr.1 und 4 der
Gemeindeordnung findet keine Anwendung, wenn die Entscheidung eine
Angelegenheit nach § 9 Abs. 3, § 12, § 14 Abs. 3,
§ 18 Abs. 2 oder § 43 Abs. 2 betrifft.
(8)
Vorsitzender der Verbandsversammlung ist der Verbandsvorsitzende. Die
Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Amtszeit als
Mitglieder der Verbandsversammlung einen oder mehrere stellvertretende
Vorsitzende, die den Verbandsvorsitzenden als Vorsitzenden der
Verbandsversammlung im Verhinderungsfall vertreten. Die Reihenfolge der
Vertretung bestimmt die Verbandsversammlung.
(9) Hat der
Regionalverband einen Verbandsdirektor, nimmt dieser an den Sitzungen der
Verbandsversammlung mit beratender Stimme teil.
(10) Die
Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen. § 29 der
Landkreisordnung gilt entsprechend. Im Übrigen gelten für die Verhandlungen der
Verbandsversammlung die §§ 35 bis 38 der Gemeindeordnung entsprechend.
§ 36 Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung
(1) Die
Mitglieder der Verbandsversammlung werden in den Landkreisen und in den Stadtkreisen
auf Grund von Wahlvorschlägen der Wahlberechtigten nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Jeder
Wahlberechtigte kann einen Wahlvorschlag einreichen. Die Wahlvorschläge können
bis doppelt so viele Namen enthalten, wie Mitglieder zu wählen sind. In den
Wahlvorschlägen soll die räumliche Gliederung des Landkreises angemessen
berücksichtigt werden. Mit dem Wahlvorschlag ist eine unterschriftliche
Erklärung jedes Bewerbers einzureichen, dass er der Aufnahme in den
Wahlvorschlag zugestimmt hat. Ein Bewerber darf sich nicht in mehrere
Wahlvorschläge aufnehmen lassen. Für die Verteilung der Sitze auf die
Wahlvorschläge gelten bei Verhältniswahl die Bestimmungen für die Wahl des
Gemeinderats entsprechend. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag
eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber
statt.
(2) Bei
Verhältniswahl hat jeder Wahlberechtigte eine Stimme, bei Mehrheitswahl so
viele Stimmen, wie Mitglieder zu wählen sind. Wahlberechtigte Bewerber sind von
der Teilnahme an der Wahl nicht ausgeschlossen. Für die Verteilung der Sitze
auf die einzelnen Bewerber eines jeden Wahlvorschlags ist die Reihenfolge der
Benennung im Wahlvorschlag maßgebend; die nichtgewählten Bewerber sind in der
Reihenfolge der Benennung Ersatzleute für die Mitglieder ihres Wahlvorschlags.
Bei Mehrheitswahl sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in der
Reihenfolge dieser Zahlen gewählt; die nichtgewählten Bewerber sind in der
Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl Ersatzleute. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Über die
Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet in den Landkreisen der Kreistag, in
den Stadtkreisen der Gemeinderat; sie stellen auch das Wahlergebnis fest.
§ 37 Beschließende und beratende Ausschüsse der Verbandsversammlung
(1) Die
Verbandsversammlung kann durch Satzung beschließende und durch Beschluss
beratende Ausschüsse bilden.
(2)
Beschließenden Ausschüssen können von der Verbandsversammlung bestimmte
Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen werden. Auf beschließende
Ausschüsse kann nicht übertragen werden die Beschlussfassung über
1. die Bestellung der Mitglieder von
Ausschüssen der Verbandsversammlung, die Wahl des Verbandsvorsitzenden und die
Wahl oder Bestellung seiner Stellvertreter sowie die Ernennung und Entlassung
des Verbandsdirektors und die Bestellung seines Stellvertreters,
2. die Feststellung des Regionalplans durch
Satzung bei Aufstellung und Gesamtfortschreibung des Regionalplans sowie bei
Teilfortschreibung des Regionalplans, wenn die Grundzüge der anzustrebenden
Ordnung und Entwicklung der Region wesentlich berührt werden und nicht alle
Gemeinden den Zielen der Raumordnung zugestimmt haben, die für sie
voraussichtlich eine Anpassungspflicht begründen,
3. die Aufstellung und Fortschreibung des
Landschaftsrahmenplans,
4. den Erlass von Satzungen,
5. den Erlass der Haushaltssatzung,
6. die Feststellung des Jahresergebnisses und
die Entlastung des Verbandsvorsitzenden,
7. Maßnahmen, die sich erheblich auf den
Haushalt des Verbands auswirken.
(3) Die
Mitglieder und Stellvertreter in gleicher Zahl bestellt die Verbandsversammlung
aus ihrer Mitte.
(4)
Vorsitzender der Ausschüsse ist der Verbandsvorsitzende; im Verhinderungsfall
wird er durch seinen Stellvertreter nach § 35 Abs. 8 Satz 2
vertreten. Er kann einen seiner Stellvertreter oder den Verbandsdirektor mit
seiner Vertretung beauftragen.
(5) Im Übrigen
gelten für die Ausschüsse § 39 Abs. 3 bis 5 und § 41 Abs. 3
der Gemeindeordnung entsprechend.
§ 38 Planungsausschuss
(1) Zur
Vorbereitung ihrer Verhandlungen über die Aufstellung der Regionalpläne und zur
Beschlussfassung im Rahmen des § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
bestellt die Verbandsversammlung einen Planungsausschuss.
(2)
Vorsitzender des Planungsausschusses ist der Verbandsvorsitzende; im
Verhinderungsfall wird er durch seinen Stellvertreter vertreten. Er kann einen
seiner Stellvertreter oder den Verbandsdirektor mit seiner Vertretung
beauftragen. In den Planungsausschuss können widerruflich als beratende
Mitglieder auch Personen berufen werden, die Organisationen angehören, die an
der Regionalplanung Anteil haben. Der Verbandsdirektor nimmt an den Sitzungen
des Planungsausschusses mit beratender Stimme teil.
(3) Im Übrigen
gilt für den Planungsausschuss § 37 Abs. 3 und 5 entsprechend.
§ 39 Verbandsvorsitzender
(1) Die
Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Verbandsvorsitzenden für die
Dauer seiner Amtszeit als Mitglied der Verbandsversammlung. Der
Verbandsvorsitzende ist ehrenamtlich tätig. Für seine Rechtsverhältnisse gelten
die für Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften sowie § 35 Abs. 7
Satz 3 entsprechend.
(2) Der
Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung. Er vertritt den
Verband, leitet die Verbandsverwaltung und erledigt die Geschäfte der laufenden
Verwaltung. Er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung und ihrer
Ausschüsse vor und vollzieht deren Beschlüsse.
(3) Der
Verbandsvorsitzende ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste
Dienstbehörde der Bediensteten des Regionalverbands.
§ 40 Verbandsdirektor
(1) Der
Verbandsdirektor wird von der Verbandsversammlung als Beamter auf Zeit gewählt.
Seine Amtszeit beträgt acht Jahre. Sie beginnt mit dem Amtsantritt; im Falle
der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen
an. Wird die Wahl des Verbandsdirektors wegen Ablaufs der Amtszeit oder wegen
Eintritts in den Ruhestand infolge Erreichens der Altersgrenze notwendig, ist
sie frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der
Stelle, in anderen Fällen spätestens sechs Monate nach Freiwerden der Stelle
durchzuführen.
(2) Der
Verbandsdirektor vertritt den Verbandsvorsitzenden ständig bei der Erfüllung
der in § 39 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und Abs. 3 genannten Aufgaben.
(3) Ein Beamter
oder Angestellter des Verbands ist für den Verhinderungsfall zum Stellvertreter
des Verbandsdirektors zu bestellen.
(4) Regionalverbände
können vereinbaren, dass die Aufgaben des Verbandsdirektors und der
Verbandsverwaltung des einen Regionalverbands in dessen Namen und nach dessen
Beschlüssen und Anordnungen von dem Verbandsdirektor und der Verbandsverwaltung
des anderen Regionalverbands erledigt werden. Eine Vereinbarung des
Regionalverbands Rhein-Neckar-Odenwald mit dem Raumordnungsverband Rhein-Neckar
über die gemeinsame Erledigung der Verbandsaufgaben ist ebenfalls zulässig.
§ 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit gilt entsprechend.
§ 41 Bedienstete
(1) Der
Regionalverband ist verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlichen Bediensteten einzustellen. Im Übrigen gilt § 57 Satz 1
der Gemeindeordnung entsprechend.
(2)
Regionalverbände können sich zur Erledigung bestimmter Aufgaben Bediensteter
anderer Regionalverbände bedienen.
§ 42 Wirtschaftsführung
Auf die
Wirtschaftsführung des Regionalverbands finden die Vorschriften über die
Gemeindewirtschaft entsprechend Anwendung mit Ausnahme der Vorschriften über
die Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung sowie der Jahresrechnung, die
Finanzplanung, das Rechnungsprüfungsamt und den Fachbediensteten für das
Finanzwesen. Das Wirtschaftsministerium kann durch Rechtsverordnung weitere
Ausnahmen zulassen.
§ 43 Deckung des Finanzbedarfs
(1) Die
Regionalverbände erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben vom Land jährlich
einen Zuschuss in Höhe von 0,11 Euro je Einwohner und 17,90 Euro je
Quadratkilometer. Maßgebend sind die Einwohnerzahl und die Fläche der Gemeinden
im Verbandsbereich. Die Fläche bestimmt sich nach dem Stand zu Beginn des
Jahres.
(2) Der
Regionalverband kann, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung seines
Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den zu ihm gehörenden Landkreisen und
Stadtkreisen eine Umlage erheben. Die Höhe der Umlage ist in der
Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen. Die Umlage wird nach dem
Verhältnis der jeweiligen Steuerkraftsummen aufgeteilt.
(3) Die
Regionalverbände können Gebühren in entsprechender Anwendung der Vorschriften
des Kommunalabgabengesetzes erheben.
§ 44 Aufsicht
(1) Die
Regionalverbände unterliegen in weisungsfreien Angelegenheiten der
Rechtsaufsicht des Landes. Rechtsaufsichtsbehörde und obere
Rechtsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium; oberste
Rechtsaufsichtsbehörde ist das Wirtschaftsministerium.
(2) Die
Regionalverbände unterliegen nach Maßgabe des § 11 Abs. 9 der
Fachaufsicht der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde.
(3)
§§ 118, 120 bis 127 und 129 Abs.1, 2 und 5 der Gemeindeordnung gelten
entsprechend.
§ 45 Regionalzweckverbände
(1) Durch
Gesetz können die Aufgaben des Regionalverbands auf einen von den Stadt- und
Landkreisen gebildeten Regionalzweckverband übertragen werden. Der
Regionalverband ist zuvor anzuhören. Voraussetzung ist, dass die zum
Regionalverband gehörenden Stadt- und Landkreise die Bildung eines
Regionalzweckverbands beschlossen haben. Mit Inkrafttreten des Gesetzes ist der
Regionalverband aufgelöst.
(2) Dem
Regionalzweckverband werden mindestens die Aufgaben der Regionalplanung nach
diesem Gesetz und die Landschaftsrahmenplanung nach § 8 Abs. 2 des
Naturschutzgesetzes übertragen.
(3) Mit der
Übertragung der Aufgaben auf den Regionalzweckverband gehen im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge die Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten des
Regionalverbands auf den Regionalzweckverband über. Die vom Regionalverband
erlassenen Pläne gelten fort; vom Regionalverband eingeleitete Verfahren zur
Fortschreibung oder Änderung können vom Regionalzweckverband fortgeführt
werden.
(4) Für den
Regionalzweckverband gelten die Vorschriften des Gesetzes über kommunale
Zusammenarbeit über Zweckverbände mit der Maßgabe, dass bei Gegenständen der
Regionalplanung und bei anderen regionalplanerischen Gegenständen § 13
Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 des Gesetzes über kommunale
Zusammenarbeit keine Anwendung findet. Die Zahl der Mitglieder der
Verbandsversammlung muss mindestens 40 betragen.
(5) Für den
Regionalzweckverband gelten ferner die Bestimmungen über die Regionalplanung im
Ersten und Zweiten Teil sowie § 43 Abs. 1 dieses Gesetzes
entsprechend; für die Aufsicht ist bei Gegenständen der Regionalplanung
§ 44 anzuwenden. Im Übrigen gelten die Rechtsvorschriften über
Regionalverbände in anderen Gesetzen des Landes entsprechend.
(6) Die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Regionalverbands werden
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Regionalzweckverbands. Der
Regionalzweckverband tritt in die Rechte und Pflichten der bis zum Zeitpunkt
seiner Bildung bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Die Möglichkeit, dass die
zum Regionalverband gehörenden Stadt- und Landkreise durch Vereinbarung in die
bestehenden Arbeitsverhältnisse eintreten, bleibt unberührt.
(7) Der
Personalrat des aufgelösten Regionalverbands besteht unbeschadet des § 19
des Landespersonalvertretungsgesetzes als Personalrat des Regionalzweckverbands
bis zu den nächsten regelmäßigen Wahlen fort. Satz 1 gilt für
Ersatzmitglieder entsprechend.
(8) Ein
Austritt von Mitgliedern aus dem Regionalzweckverband ist nicht zulässig.
(9) Über die
Auflösung des Regionalzweckverbands beschließt der Landtag durch Gesetz, sofern
die Verbandsversammlung die Auflösung beschließt und einen entsprechenden
Antrag stellt. Mit der Auflösung ist ein für diese Region nach § 31
zuständiger Regionalverband zu errichten.
VIERTER TEIL
Übergangs- und
Schlussvorschriften
§ 46 Weisungsfreie Aufgaben und Schulträgerschaft
Haben
Regionalverbände vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Stadt- oder
Landkreisen vereinbart, von diesen weisungsfreie Aufgaben zu übernehmen oder an
deren Stelle Schulträger zu werden, können diese Aufgaben weiterhin erfüllt
werden. Zur Deckung des Finanzbedarfs für die Erfüllung dieser Aufgaben kann
ein von § 43 abweichender Umlagemaßstab bestimmt werden, sofern für die
Kostentragung keine andere Regelung vereinbart worden ist.
§ 47 Richtwerte
Richtwerte in
Regionalplänen, die vor dem 20. Mai 2003 verbindlich geworden sind,
gelten nicht mehr.
§ 48 Anwendung bisher geltender Vorschriften
(nicht
abgedruckt)
§ 49 Grenzüberschreitende Regionalplanung
Für die
Regionalplanung in den Teilen des Landes, die an andere Bundesländer angrenzen,
kann die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung
Form und Inhalt der Regionalpläne, die Zuständigkeit für die Ausarbeitung, das
Verfahren und die Kostenerstattung abweichend von den Vorschriften dieses
Gesetzes regeln, soweit eine grenzüberschreitende Regionalplanung dies
erfordert.
§ 50 Unterzentren
(nicht
abgedruckt)
§ 51 Verwaltungsvorschriften
Das
Wirtschaftsministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes
erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 52 Aufhebung von Rechtsvorschriften
(nicht
abgedruckt)
§ 53 Änderung von Gesetzen
(nicht
abgedruckt)
§ 541 Inkrafttreten
(nicht
abgedruckt)
1 Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 10. Oktober 1983 (GBl. S. 621).