Profil

Auf der anderen Seite stehen die Fachplanungen in den Bereichen Abfall, Bergbau, Bodenschutz, Denkmalschutz, Energie, Forst,  Immissionsschutz, Landwirtschaft,  Naturschutz, Verkehr, Verteidigung und Wasserwirtschaft.

 

Sowohl als eigenständige Disziplinen wie auch vermittelt über die räumliche Planung auf Gemeinde-, Regions- und Landesebene haben sektorale Planungen bzw. Fachplanungen einen gewichtigen Anteil an der Steuerung raumbedeutsamer Vorhaben. Da sie Aufgaben der Daseinsvorsorge übernehmen oder herausgehobene öffentliche Belange vertreten und so auch dem Ziel gleichwertiger Lebensverhältnisse dienen, steht ihnen neben den Gemeinden (beim B-Plan) kraft eines Fachgesetzes das Recht zu, mit rechtsverbindlicher Wirkung Regelungen zur Bodennutzung für ihren Fachbelang zu treffen und diese gegenüber den Eigentümern auch durchzusetzen -  bei Ausgleich der Nachteile (Entschädigung) und wenn nötig durch Enteignung.

 

Das Verhältnis zur Raumplanung ist hin und wieder gespannt, da sowohl Fachplaner als auch Raumplaner gern Vorrang für sich in Anspruch nehmen. Dabei sind die „Vorfahrtregeln“ grundsätzlich klar: Fachplanungen von überörtlicher Bedeutung sind gegenüber der kommunalen Bauleitplanung privilegiert (§§ 7 und 38 BauGB), bei besonderen Bundesfachplanungen im Verkehrs- und Atombereich gilt die Widerspruchsmöglichkeit auch gegenüber der Raumordnung in Ländern und Regionen (§ 5 ROG).

 

Das Wissen darum, wie die einzelnen Ansprüche an die begrenzte Ressource „Raum“ durch räumliche Planung sinnvoll abgewogen, koordiniert und maßstabsgerecht abgeschichtet werden, bildet daher eine wichtige Voraussetzung für den Umgang mit Fachplanungen. 

Orts-, Regional- und Landesplanung beschäftigt sich mit den formellen und informellen Instrumenten der integrierten Raumplanung von der kommunalen bis zur europäischen Ebene (Planungsebenen) sowie mit dem Verhältnis zur Fachplanung.

 

Zu den formellen Instrumenten gehören die bindenden überfachlichen Pläne (örtlicher Gesamtplan: Flächennutzungsplan; überörtlich: Regionalplan und Landesentwicklungsplan bzw. -programm) sowie die Grundsätze der Raumordung des Bundes, an die er sich selbst bei seinen Vorhaben bindet und die als Ziele in den Landes- und Regionalplänen zu konkretisieren sind. Auch Raumordnungsverfahren, Zielabweichungsverfahren und Untersagungsverfahren sind wichtige Werkzeuge (PP-Vortrag) der Raumordnung in den Ländern.

 

Nicht weniger raumwirksam sind den Plänen zugrunde liegende städtebauliche und raumordnerische Leitbilder für die zukünftige Raumentwicklung. Überragende Bedeutung kommt dem Leitbild gleichwertiger Lebensverhältnisse zu, das sowohl auf Bundes- als auch auf Länderebene  manifestiert  ist. Darüber hinaus hat sich das Spektrum der Raumplanung seit den 90er Jahren um eine Vielzahl kooperativer informeller Instrumente wie Regionalkonferenzen, Städtenetze, Modellvorhaben der Raumordnung und projektorientierte Regionalentwicklung erweitert – womit zugleich eine stärkere Handlungs- und Umsetzungsorientierung verbunden ist.

 

Große Bedeutung haben formelle und informelle Instrumente insbesondere in den Großstadtregionen: Hier lebt jeder zweite Bundesbürger, hier erarbeitet die Mehrzahl der Beschäftigten (56 %) den Großteil der Wertschöpfung (60 %) auf weniger als einem Drittel der Bundesfläche (30 %).1) Und hier ist der säkuläre Trend "Individualisierung und Globalisierung = Suburbanisierung" omnipräsent. Interkommunale Kooperation tritt hier neben den traditionellen Aufgaben (Zweckverbände) auch im Bereich der Raumplanung verstärkt in Erscheinung (Planungsverband, Regionaler FNP).

 

Der Verwirklichung von Leitbildern, Zielen und Grundsätzen der Raumordnung dienen neben den Anpassungs-, Beachtungs-, Berücksichtigungsgeboten in BauGB, ROG, Landesplanungsgesetzen sowie Fachplanungsgesetzen (sog. Raumordnungsklauseln) auch raumbedeutsame Maßnahmen wie etwa Fördermittel, mit denen die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst werden soll.

 

     1  Vgl. Strategien für Großstadtregionen im 21. Jahrhundert. Empfehlungen für ein Handlungsfeld von nationaler Bedeutung, ARL-Nachrichten 1/2004, S. 1.