Auf der anderen Seite stehen die Fachplanungen in den Bereichen Abfall, Bergbau, Bodenschutz, Denkmalschutz, Energie, Forst, Immissionsschutz, Landwirtschaft, Naturschutz, Verkehr, Verteidigung und Wasserwirtschaft. Sowohl als eigenständige Disziplinen wie auch vermittelt
über die räumliche Planung auf Gemeinde-, Regions- und Landesebene haben
sektorale Planungen bzw. Fachplanungen einen gewichtigen Anteil an der
Steuerung raumbedeutsamer Vorhaben. Da sie Aufgaben der Daseinsvorsorge
übernehmen oder herausgehobene öffentliche
Belange vertreten und so auch dem Ziel gleichwertiger
Lebensverhältnisse dienen, steht ihnen
neben den Gemeinden (beim B-Plan) kraft eines Fachgesetzes das Recht zu, mit
rechtsverbindlicher Wirkung Regelungen zur Bodennutzung für ihren Fachbelang
zu treffen und diese gegenüber den Eigentümern auch durchzusetzen - bei Ausgleich der Nachteile (Entschädigung)
und wenn nötig durch Enteignung. Das
Verhältnis zur
Raumplanung ist hin und wieder gespannt, da sowohl Fachplaner als auch
Raumplaner gern Vorrang für sich in Anspruch nehmen. Dabei sind die
„Vorfahrtregeln“ grundsätzlich klar: Fachplanungen von überörtlicher
Bedeutung sind gegenüber der kommunalen Bauleitplanung privilegiert (§§ 7 und
38 BauGB), bei besonderen Bundesfachplanungen im Verkehrs- und Atombereich
gilt die Widerspruchsmöglichkeit auch gegenüber der Raumordnung in Ländern
und Regionen (§ 5 ROG). Das
Wissen darum, wie die einzelnen Ansprüche an die begrenzte Ressource „Raum“
durch räumliche Planung sinnvoll abgewogen, koordiniert und maßstabsgerecht abgeschichtet werden, bildet daher eine wichtige
Voraussetzung für den Umgang mit Fachplanungen. |
|
Orts-, Regional- und Landesplanung beschäftigt sich mit den formellen und informellen Instrumenten der integrierten Raumplanung von der kommunalen bis zur europäischen Ebene (Planungsebenen) sowie mit dem Verhältnis zur Fachplanung. Zu den
formellen Instrumenten gehören die bindenden überfachlichen Pläne (örtlicher
Gesamtplan: Flächennutzungsplan;
überörtlich: Regionalplan und Landesentwicklungsplan bzw.
-programm) sowie die Grundsätze der Raumordung des Bundes, an die er sich selbst bei seinen
Vorhaben bindet und die als Ziele in den Landes- und Regionalplänen zu
konkretisieren sind. Auch Raumordnungsverfahren, Zielabweichungsverfahren und
Untersagungsverfahren sind wichtige Werkzeuge (PP-Vortrag) der
Raumordnung in den Ländern. Nicht weniger
raumwirksam sind den Plänen zugrunde liegende städtebauliche und
raumordnerische
Leitbilder für die zukünftige Raumentwicklung.
Überragende Bedeutung kommt dem Leitbild gleichwertiger Lebensverhältnisse
zu, das sowohl auf Bundes- als auch auf Länderebene manifestiert ist. Darüber hinaus hat sich das Spektrum
der Raumplanung seit den 90er Jahren um eine Vielzahl kooperativer informeller Instrumente
wie Regionalkonferenzen, Städtenetze, Modellvorhaben der Raumordnung und
projektorientierte Regionalentwicklung erweitert – womit zugleich eine
stärkere Handlungs- und Umsetzungsorientierung verbunden ist. Große
Bedeutung haben formelle und informelle Instrumente insbesondere in den Großstadtregionen: Hier
lebt jeder zweite Bundesbürger, hier erarbeitet die Mehrzahl der
Beschäftigten (56 %) den Großteil der Wertschöpfung (60 %) auf weniger als
einem Drittel der Bundesfläche (30 %).1) Und hier ist der säkuläre Trend "Individualisierung und
Globalisierung = Suburbanisierung" omnipräsent. Interkommunale Kooperation
tritt hier neben den traditionellen Aufgaben (Zweckverbände) auch im Bereich
der Raumplanung verstärkt in Erscheinung (Planungsverband, Regionaler FNP). Der
Verwirklichung von Leitbildern, Zielen und Grundsätzen der Raumordnung dienen
neben den Anpassungs-, Beachtungs-, Berücksichtigungsgeboten in BauGB, ROG,
Landesplanungsgesetzen sowie Fachplanungsgesetzen (sog. Raumordnungsklauseln)
auch raumbedeutsame Maßnahmen
wie etwa Fördermittel, mit
denen die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst
werden soll. |
1 Vgl. Strategien für Großstadtregionen im 21.
Jahrhundert. Empfehlungen für ein Handlungsfeld von nationaler Bedeutung,
ARL-Nachrichten 1/2004, S. 1.