Vorbereitungsphase

 

Bis zur Exkursion wurden folgende Arbeitsschritten unternommen:

1.       Klärung der Motive und persönlichen Ziele

2.       Input zur Gemeindegebietsreform in Brandenburg

3.       Bildung von Arbeitsgruppen

4.       Referate der Arbeitsgruppen

 

 

 

1. Motive und persönliche Ziele

 

„Was reizt dich am Projektthema?“, „Was ist dein persönliches Ziel?“, mit diesen Fragen gleich zu Beginn des Projektes wurde Gelegenheit gegeben, die eigenen Motive für die Mitarbeit zu erläutern. Aus den Beiträgen ergaben sich die folgenden sieben Interessenschwerpunkte:

 

„Projektarbeit“

§         „die Projektarbeit zu erlernen, Probleme selber zu erkennen/erarbeiten, realistische Ergebnisse erzielen“

§         „verwertbare Zwischenergebnisse“

§         „ein Zwischenstand nach dem 1. Semester“

§         „das Projekt mit einem ordentlichen Ergebnis abschließen“

§         „kein Projektbericht, der im Schrank landet“

 

„Erkenntnisgewinn“

§         „Erkenntnisgewinn, nie als letzter kommen, mir eine Meinung über die Gemeindegebietsreform bilden können“

§         „etwas dazulernen über die Gemeindegebietsreform, rechtliche Aspekte,   Zwangseingemeindung, die alte/neue Struktur der Gemeinden“

§         „möglichst viel praxiswirksames Wissen zu erwerben“

 

„Prozessnachvollzug“

§         „den komplexen Prozess der Gemeindereform von vielen Perspektiven aus betrachten; wer sind die Beteiligten, Entscheidungsträger, mit welchen

§         Zielvorstellungen“

§         „möglichst viele Ansichten, Aspekte, Belange zum Thema zusammentragen“

 

„Demokratiefrage“

§         „Zusammenhang von Kommunal-, Regionalpolitik, Stadtplanung und politischer PR für mehr Demokratie bzw. deren Erhalt auf lokaler Ebene“

§         „Kombination theoretischer Fragen (demokratietheoretisch, raumordnungstechnisch) mit Möglichkeit zur Erarbeitung von Vorschlägen“

§         „Sinn und Zweck von Zusammenlegungen - wird das Erhoffte auch erreicht, welche Interessen werden vertreten“

§         „die Problematik der Ortsteilbürgermeister klären“

§         „die Thesen von Leopold Kohr zum „Ende der Großen“ an der Zusammenlegung von Gemeinden in Brandenburg zu überprüfen“

 

„Planungssystem“

§         „mehr über das deutsche Planungssystem zu wissen, Beziehung zwischen Kommunal-, Regional-, Landesplanung“

§         „Verhältnis Land, Region und Gemeinde in der Praxis“

§         „mehr über Verwaltungsstrukturen und Planungsstrukturen in Brandenburg erfahren“

§         „dem Reiz des Themas (Erkenntnisgewinn) erliegen, die Strukturen der Planung und Verwaltung erfahren, Theorie und Praxis zusammenbringen“

 

Raumordnung, Landes- und Regionalplanung

§         „Verständnis der Auswirkung der Raumordnung in der Praxis“

§         Auswirkung der Raumordnung analytisch betrachten

§         „die aktuelle Raumordnung (System und Politik) hinterfragen“

§         „Einflussnahme der Raumordnung, Regionalplanung gegenüber der Gemeinde (früher, heute); Zusammenarbeit; der Blick von der räumlichen Ebene zur örtlichen Ebene“

§         „mehr wissen über Instrumente und Perspektiven der Regionalplanung“

§         „möglichst viel über das tatsächliche Funktionieren des Systems (formell    und informell) der Landes- und Regionalplanung in Berlin/Brandenburg zu lernen“

§         „durch das Projekt mitkriegen, ob die Regionalplanung das ist, was ich mal machen möchte.“

§         „mich stärker mit dem planerischen Hintergrund auf der regionalen Ebene vertraut zu machen.“

 

„Folgen für die Raumordnung in Berlin-Brandenburg“

§         „eine sichere Beurteilungsgrundlage für notwendigen Überarbeitungsbedarf bei Landes- und Regionalplänen gewinnen“

 


 

 

2.       Input zur Gemeindegebietsreform in Brandenburg

 

Ausgangslage, Leitlinien der Kommunalreform

 

Nach Wiedereinführung der Bundesländer hatten die Gemeinden in Brandenburg durch die Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 alle Befugnisse der kommunalen Selbstverwaltung erhalten.

Beim Aufbau der Kommunalverwaltung mussten Brandenburgs Besonderheiten berücksichtigt werden: Brandenburg ist ein Flächenland mit dünner Besiedlung. Bei seiner Wiedergründung 1990 hatte das Land 38 Kreise, sechs kreisfreie Städte und 1.793 kreisangehörige Gemeinden.

 

Das Land bestand aus einer Vielzahl kleiner und Kleinstgemeinden:

 

§         93 % der Gemeinden hatten weniger als 5.000,

§         etwa 65 % der Gemeinden weniger als 500 Einwohner (1.169 Gemeinden),

§         in weiteren 18 % der Gemeinden lebten 500 bis 1.000 und

§         nur in 7 % der Gemeinden zwischen 1.000 und 2.000 Einwohnern.

 

Neben Potsdam mit rund 140.000 Einwohnern hatte nur noch Cottbus mehr als 100.000 Einwohner.

 

Brandenburgs ungünstige demographische Struktur ging einher mit einer weitgehend unzureichenden Finanzausstattung, schwacher Wirtschaftskraft und personellen wie strukturellen Defiziten der Verwaltung, so dass die Anforderungen an eine zeitgerechte kommunale Aufgabenerfüllung im Rahmen dieser Strukturen nicht erfüllt werden konnte. Mehr als 90 % der Gemeinden in Brandenburg waren allein schon aufgrund der Einwohnerzahlen nicht in der Lage, eine effektive Selbstverwaltung aufzubauen, was Reformen und Strukturveränderungen dringend notwendig machte.

 

Im Rahmen einer ersten Reform wurden bereits 1991 Entscheidungen zur Ämterbildung getroffen – auf

eine Gemeindegebietsreform wurde vorerst verzichtet.

 

Die Grundkonzeption für die Ämterbildung wurde in dem Ende 1991 in Kraft getretenen Artikelgesetz über kommunalrechtliche Vorschriften mit der Amtsordnung festgelegt.[1] Danach sollte die politische und rechtliche Selbständigkeit aller Gemeinden erhalten bleiben. Beabsichtigt war somit nicht, dass sich mehrere kleine Gemeinden zu einer neuen größeren zusammenschließen, sondern dass diese lediglich eine gemeinsame Verwaltungseinheit - das Amt - einrichten.

 

Die Amtsordnung[2] ermöglichte den Gemeinden den freiwilligen Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu einer neuen Gemeinde bzw. die Eingliederung einer kleineren in eine größere Gemeinde - also die Bildung einer amtsfreien Gemeinde oder die Bildung eines Amtes nach den Bestimmungen der Amtsordnung (mind. 5 kreisangehörige Gemeinden mit zusammen mehr als 5000 Einwohnern). Die Ämter wurden nach drei Modellen gebildet:

 

§         Modell 1 - Aufbau einer eigenen Amtsverwaltung,

§         Modell 2 - Amtsgeschäftsführung durch eine amtsangehörige Gemeinde,

§         Modell 3 - Amtsgeschäftsführung durch eine benachbarte amtsfreie Gemeinde.

 

Bei der Ämtergründung entschied sich die überwiegende Mehrzahl der Gemeinden für das Amtsmodell 1: 138 Ämter wurden nach Modell 1, 19 Ämter nach Modell 2 und 1 Amt nach Modell 3 gebildet. Aus den 1990 in Brandenburg vorhandenen 1.793 kreisangehörigen Gemeinden entstanden durch freiwillige Zusammenschlüsse 158 Ämter und 56 amtsfeie Städte und Gemeinden. Daneben blieben die sechs kreisfreien Städte bis zur Kreisgebietsreform bestehen.

 

Die Bildung der Ämter verlief weitgehend freiwillig. Nur in 60 Fällen war die Zuordnung von Gemeinden erforderlich, weil entweder kein Beschluss über den Beitritt zu einem Amt gefasst worden war oder weil die von den jeweiligen Gemeinden angestrebte Variante die Kriterien für die Bildung von Ämtern nicht erfüllte. [3]

 

Welche Flächen umfassen die Ämter?[4]

 

Die Ämter in Brandenburg umfassen durchschnittlich eine Fläche von 161,12 km². Das Amt mit der größten Fläche war im Gründungsjahr Wittstock-Land (Kreis Ostprignitz-Ruppin) mit 411,92 km²; die kleinste Fläche hatte das Amt Hoppegarten (Kreis Märkisch-Oderland) mit 33,06 km².

 

Wie hoch ist die Zahl der von einem Amt verwalteten Gemeinden? Wie viele Einwohner werden von einem Amt verwaltet?[5]

 

Die Mindestzahl der von einem Amt verwalteten Gemeinden beträgt 3, die Höchstzahl 22 (Amt

Angermünde-Land), durchschnittlich werden im Amt 11 Gemeinden betreut.

Das Amt Rathenow (Kreis Havelland) war mit 32.000 Einwohnern das einwohnerstärkste Amt. Das Amt Angermünde/Land (Kreis Uckermark) war das mit 22 Gemeinden nach Gemeindemitgliedern stärkste.

Die geringste Einwohnerzahl hat das Amt Jänschwalde im Landkreis Spree-Neiße mit 3.209 Einwohnern, die höchste Einwohnerzahl hat das Amt Rathenow im Landkreis Havelland mit 30.498 Einwohnern.

 

Im Zuge der Ämterbildung gaben 7% der kreisangehörigen Gemeinden ihre Selbständigkeit auf und schlossen sich mit Nachbargemeinden zusammen (43 Zusammenlegungen) oder gliederten sich in kreisangehörige Städte (63 Eingliederungen) bzw. in kreisfreie Städte (17) ein.

 

Der Ämterbildung folgte in den Jahren 1992/1993 die Kreisgebietsreform. Am 16. Dezember 1992 wurde das Gesetz zur Neugliederung der Kreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg[6] vom Landtag beschlossen, welches am 6.12.1993 in Kraft trat. Die Kreisgebietsreform führte zum Zusammenschluss der bisherigen 38 Kreise zu 14 Großkreisen und zur Reduzierung der kreisfreien Städte von 6 auf 4. Eisenhüttenstadt und Schwedt/Oder verloren ihre Kreisfreiheit. Die Städte Cottbus, Potsdam, Frankfurt/Oder und Brandenburg a.d.H. blieben kreisfrei.

 

Von den 14 Landkreisen erstrecken sich acht als Sektoralkreise von der Stadtgrenze z.T. bis an die Landesgrenze. Weitere sechs befinden sich im ländlich strukturierten Norden und Süden des Landes.

Sieben der 14 Landkreise verfügen über mehr als 150.000 Einwohner, fünf Kreise liegen zwischen 120.000 und 150.000, nur zwei Landkreise unterschreiten die Grenzwerte von 120.000 Einwohnern. Wegen der in der Regel recht geringen Bevölkerungsdichte verfügen die Kreise über eine recht große Fläche, die bei durchschnittlich 2000 km² liegt.[7]

 

Auch nach Einführung der Ämter war das Bedürfnis nach zunehmender Verwaltungseffizienz und der stetig wachsende Sparzwang öffentlicher Haushalte Motivation für weitere freiwillige Gemeindefusionsbestrebungen. Deren Auslöser waren u.a. auch die von der Landesregierung geschaffenen finanziellen Anreize.

 

Gemeindeneugliederungen, das heißt Zusammenschlüsse von Gemeinden und Eingliederungen von Gemeinden in angrenzende Städte, wurden – ausschließlich auf freiwilliger Basis – im Zeitraum von September 1992 bis Juli 1997 durch die sieben Gesetze zur Gemeindegliederung im Land Brandenburg durchgeführt[8]. Durch das Erste, Zweite und Dritte Gemeindegliederungsgesetz reduzierte sich die Zahl der Gemeinden im Land Brandenburg auf 1.700 einschließlich der vier kreisfreien Städte.

 

Das Gemeindefinanzierungsgesetz 1996 sah für die Jahre 1996 und 1997 eine Zuweisung von 100 DM pro Jahr für jeden Einwohner der zusammengeschlossenen bzw. eingegliederten Gemeinde vor.[9]

Mit den Gemeindefinanzierungsgesetzen 1997, 1998 und 1999 ging eine Erhöhung des Förderungsbetrages auf 200 DM einher. Im Ergebnis: 1997 gingen 131 und 1998 weitere 76 Gemeinden in neugebildeten oder aufnehmenden Gemeinden auf. Am 31.12.1999 war die Zahl der Gemeinden auf 1.479 gesunken, 88 waren davon amtsfrei.

 

Die folgende Übersicht macht deutlich, dass die Zahl der Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohnern immer noch die Mehrheit der brandenburgischen Gemeinden ausmachen (Stand 31. 12. 1999):

 

Gemeinden mit weniger als 200 EW

259

Gemeinden mit 200 bis unter 500 EW

602

Gemeinden mit 500 bis unter 1.000 EW

284

Gemeinden mit 1.000 bis unter 2.500 EW

168

Gemeinden mit 2.500 bis unter 5.000 EW

66

Gemeinden mit 5.000 bis unter 10.000 EW

47

Gemeinden mit10.000 und mehr EW

53

 

Von den 1.479 Gemeinden weisen 861 (58 %) weniger als 500 Einwohner auf, in denen allerdings nur 9 % der Gesamtbevölkerung des Landes leben. Gerade diese Kleinstgemeinden sind häufig nicht in der Lage, ihre freiwilligen und pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben zu erfüllen.

 

Im Anschluss an die Regierungserklärung 1999 hat der Landtag die Landesregierung aufgefordert, "bis Juni 2000 ein Konzept zu einer Gemeindereform vorzulegen und hierbei die Ergebnisse der Enquetekommission „Gemeindegebietsreform im Land Brandenburg“ sowie die öffentlichen Diskussion zu berücksichtigen". Im Juli 2000 beschloss die Landesregierung die "Leitlinien der Landesregierung für die Entwicklung der Gemeindestruktur im Land Brandenburg - Starke Gemeinden für Brandenburg".[10]

 

In diesen Leitlinien werden der Rahmen für die Gemeindegebietsreform sowie die Ziele und das Leitbild der Reform festgelegt. Das Leitbild der Gemeindestrukturreform wird geprägt durch Zielvorgaben für den Zuschnitt der Gemeinden und Ämter. Diese Zielvorgaben lassen sich wie folgt zusammenfassen:

 

1.       Schaffung amtsfreier Gemeinden mit regelmäßig mindestens 5.000 Einwohnern vornehmlich im engeren Verflechtungsraum unter Berücksichtigung der bisherigen Amtsgrenzen und gleichzeitiger Einführung einer Ortschaftsverfassung, um die Identität und das dörfliche Leben in den bisher selbständigen Gemeinden zu erhalten.

2.       Im äußeren Entwicklungsraum sollen amtsangehörige Gemeinden insbesondere dort neue amtsfreie Gemeinden bilden, wo es ausgeprägte Zentralorte als Kristallisationskerne gibt.

3.       Für die seinerzeit 20 Ämter mit geschäftsführender amtsangehöriger Gemeinde (Ämter nach dem Modell 2) sieht das Leitbild durch Zusammenschluss der amtsangehörigen Gemeinden die Bildung einer amtsfreien Gemeinde vor, soweit keine andere dem Gemeinwohl entsprechende Lösung zustande kommt.

4.       Von diesem Grundsatz könne insbesondere dann abgewichen werden, wenn ämterübergreifend größere Strukturen (Zusammenschluss von zwei Ämtern oder Teilen von mehreren Ämtern) sinnvoll erscheinen.

5.       Im Hinblick auf das einzige Amt mit geschäftsführender amtsfreier Gemeinde (Amt nach dem Modell 3) sei zu prüfen, welche Struktur dem Gemeinwohl am besten entspricht.

6.       Als Gründe für die Auflösung der Ämter nach den Modellen 2 und 3 nennt das Leitbild die fehlende demokratische Legitimation des Bürgermeisters der geschäftsführenden Gemeinde für seine Funktion als Amtsdirektor, die fehlenden Entscheidungsbefugnisse der (übrigen) amtsangehörigen Gemeinden in dienstrechtlichen und personalwirtschaftlichen Angelegenheiten der geschäftsführenden Gemeinde sowie die Transparenz und Verständlichkeit der Verwaltungsstrukturen für den Bürger.

 

Als zweite örtliche Verwaltungseinheit sehen die Leitlinien weiterhin das Amt in den Fällen vor, in denen sich amtsfreie Gemeinden entsprechend den hierfür maßgeblichen Kriterien nicht verwirklichen lassen. Da das Amt als Alternative zur amtsfreien Gemeinde in seiner bisherigen Struktur den zukünftigen Anforderungen nicht gerecht werden kann, sollen die Ämter künftig den in § 3 Abs. 1 AmtsO n. F. geregelten Kriterien genügen:

 

1.       Jedes Amt soll nicht weniger als fünftausend Einwohner haben und nicht weniger als drei und nicht mehr als sechs Gemeinden umfassen. Amtsangehörige Gemeinden sollen regelmäßig nicht weniger als 500 Einwohner haben.

 

2.       Die Gemeindestrukturreform sollte möglichst durch freiwillige Zusammenschlüsse bis zum 31. März 2002 umgesetzt werden.

 

Schließlich sehen die Leitlinien vor, dass das Ministerium des Innern nach Ablauf der

Freiwilligkeitsphase deren Ergebnisse bewerten und der Landesregierung Vorschläge für das weitere Verfahren unterbreiten soll; die Landesregierung werde die zum Abschluss der Reform notwendigen Gesetzentwürfe einbringen.

 

Am 10. März 2001 trat das Gesetz zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden[11] in Kraft. Danach sollten die Gemeinden durch möglichst freiwillige Zusammenschlüsse leitbildgerechte Strukturen herbeiführen. Innerhalb der Freiwilligkeitsphase, die bis zum 31. März dauerte wurde die Bildung größerer Gemeinden mit einer Zuwendung von 200 bis 300 DM pro EW finanziell unterstützt. Im Ergebnis der freiwilligen Neugliederungen hat sich die Gesamtzahl der Gemeinden von ehemals 1479 (im Jahre 1999) auf 727 im März 2003 reduziert. Es schlossen 982 Gemeinden freiwillig 340 Verträge zur Neugliederung ab.

 

Quellen

Werner, Sabine: Gemeindegebietsreform. Verfassungsrechtliche Voraussetzungen und Grenzen kommunaler Gebietsreformen in den neuen Bundesländern unter besonderer Berücksichtigung des Landes Brandenburg, Weißensee Verlag, Berlin 2002.

Büchner, Christiane, Franzke, Jochen. Das Land Brandenburg, Kleine politische Landeskunde.

 

 

 

Leitlinien 2000  für die Kommunalreform Brandenburgs  in Stichworten

 

amtsfreie Gemeinde

§         im Umland von Berlin (eV Bbg)

§         im äußeren Entwicklungsraum, wenn GZ mit Teilfunktion MZ vorhanden.

§         Ämter nach Modell 2 und 3

o     Modell 2: amtsangehörige Gemeinde übernimmt Amtsgeschäfte für übrige Gemeinden

o     Modell 3: geschäftsführende Gemeinde gehört nicht zum Amt (amtsfrei)

Gemeinde: keine Gemeinde mit weniger als 500 EW

 

Amt: keine Ämter mit

§         weniger als 5000 EW

§         3 oder mehr als 6 Gemeinden

 

Eingemeindung

§         im Umfeld kreisfreier und großer amtsfreier Städte und Gemeinden zur Milderung der Stadt-Umland-Probleme (größere Übereinstimmung von Verwaltungsraum und Wirkungsraum)

 

§         Auflösung von Kragenämtern (8 MZ, 3 GZ), i.d.R. durch Eingemeindung in die Zentren (Prenzlau, Oranienburg, Kremmen, Bernau, Senftenberg, Angermünde, Pritzwalk; Wittstock-Land)

 

 

 


 

 

 

 

 

3. Bildung von Arbeitsgruppen

§         AG EU-Vergleich, Bundesländervergleich

§         AG Landesplanung Berlin/Brandenburg

§         AG Brandenburger Regionen (5 AGs)

§         AG „Gallische Dörfer“

 

 

4. Referate der Arbeitsgruppen

(Zwischenbericht Teil 2, http://planung-tu-berlin.de/projekt/grossgemeinden/Zwischenbericht.doc)



[1] Artikelgesetz über kommunalrechtliche Vorschriften im Land Brandenburg vom 19.12.1991

[2] Amtsordnung für das Land Brandenburg (AmtsO)

[3] Ministerium des Innern des Landes Brandenburg (Hrsg.): Zur Situation der Gemeinden und Ämter im Land Brandenburg, 17. April 1997.

[4] Ministerium des Innern des Landes Brandenburg (Hrsg.): Zur Situation der Gemeinden und Ämter im Land Brandenburg, 17. April 1997.

[5] Ministerium des Innern des Landes Brandenburg (Hrsg.): Zur Situation der Gemeinden und Ämter im Land Brandenburg, 17. April 1997.

[6] Gesetz zur Neugliederung der Kreise und kreisfreien Städte (Kreis- und Gerichtsneugliederungsgesetz) vom 24.12.1992

[7] Werner, Sabine: Gemeindegebietsreform. Verfassungsrechtliche Voraussetzungen und Grenzen kommunaler Gebietsreformen in den neuen Bundesländern unter besonderer Berücksichtigung des Landes Brandenburg, Weißensee Verlag, Berlin 2002.

[8] Erstes Gesetz zur Gemeindegliederung im Land Brandenburg (Erstes Gemeindegliederungsgesetz/1. GemGlG) vom 23.09.1992

  Zweites Gesetz zur Gemeindegliederung im Land Brandenburg (Zweites Gemeindegliederungsgesetz/2. GemGlG) vom 17.11.1992

  Drittes Gesetz zur Gemeindegliederung im Land Brandenburg (Drittes Gemeindegliederungsgesetz/3. GemGlG) vom 20.09.1993

  Viertes Gesetz zur Gemeindegliederung im Land Brandenburg (Viertes Gemeindegliederungsgesetz/4. GemGlG) vom 08.02.1996

  Fünftes Gesetz zur Gemeindegliederung im Land Brandenburg (Fünftes Gemeindegliederungsgesetz/5. GemGlG) vom 28.06.1996

  Sechstes Gesetz zur Gemeindegliederung im Land Brandenburg (Sechstes Gemeindegliederungsgesetz/6. GemGlG) vom 14.10.1996

  Siebentes Gesetz zur Gemeindegliederung im Land Brandenburg (Siebentes Gemeindegliederungsgesetz/7. GemGlG) vom 07.07.1997

[9] § 27 des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Brandenburg an die Gemeinden und Landkreise im  Haushaltsjahr 1997 (Gemeindefinanzierungsgesetz 1997) vom 18.12.1996

[10] Ministerium des Innern des Landes Brandenburg (Hrsg.): Starke Gemeinden für Brandenburg, 11. Juli 2000.

[11] Ministerium des Innern des Landes Brandenburg (Hrsg.): Das

 neue Gemeindereformgesetz. Potsdam: Brandenburgische

 Universitätsdruckerei, Mai 2001.