Gleichwertige Lebensverhältnisse
Stefan Krappweis http://planung-tu-berlin.de/
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Gleichwertige Lebensverhältnisse Möglichkeiten und
Grenzen der Angleichung der Teilräume
2. Öffentliche
Daseinsvorsorge 3. Disparitäten,
die nicht restlos ausgleichbar sind 4. Debatte
um Gleichwertige Lebensverhältnisse 5. Gleichwertige
Lebensverhältnisse zumindest für Konsumenten hergestellt 6. Gleichwertige
Lebensverhältnisse zwischen Ausgleichs- und Wachstumsparadigma |
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Der Begriff „gleichwertige Lebensverhältnisse“ gehört zur zentralen
Leitvorstellung des Bundes und der Länder und zielt auf die gleichmäßige
Entwicklung der Teilräume vor allem bezogen auf Daseinsvorsorge, Einkommen
und Erwerbsmöglichkeiten. Auf bundesstaatlicher Ebene wurde damit den
Fliehkräften des Föderalismus ein auf Solidarität und Konvergenz zielendes
Leitbild gegenübergestellt. In ihm lebt der unitarische Gedanke aus der
Verfassungsdiskussion des Deutschen Reiches weiter. Die Verantwortung „für die Fläche“ ist
ein Kernelement des Sozialstaates (Art. 20 GG). Für die „Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse“ wurde dem Bund
Gesetzgebungsrecht in bestimmten Bereichen eingeräumt (Art.
72 GG). Länderfinanzausgleich und Bundesergänzungszuweisungen
(§
106 GG) wahren die „Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im
Bundesgebiet“, indem auch finanzschwache Länder die notwendige Infrastruktur
vorhalten können. Und das Raumordnungsgesetz des Bundes konkretisiert gleich
im ersten Grundsatz: „Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in
seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle,
wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse
anzustreben“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 ROG, „siwök“). Länderverfassungen und
Landesplanungsgesetze zitieren den Begriff ihrerseits und verpflichten sich
damit zu einer entsprechenden Strukturpolitik und Entwicklung ihres Landesgebietes.
Bund und Länder gewährleisten gleichwertige Lebensverhältnisse z. B. dadurch,
dass sie die Aufgabenträger im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge
gesetzlich zur Vorhaltung einer Grundversorgung verpflichten. Während die Ver- und Entsorgungsinfrastruktur flächendeckend sicherzustellen
ist, sind Einrichtungen der sozialen
Infrastruktur in Zentralen Orten zu bündeln (§ 2 Abs. 2 Nr. 3
ROG), in deren Verflechtungsbereichen der ländliche Raum mitversorgt wird. |
Die Landkreise haben als überörtliche Selbstverwaltungsebene eine
wichtige Ausgleichsfunktion,
was die gleichmäßige Versorgung der Kreisbevölkerung mit kommunalen
Einrichtungen und Dienstleistungen betrifft, und sichern dadurch
gleichwertige Lebensbedingungen. Den wirtschaftlich schwachen Bundesländern wird die Aufrechterhaltung
von gleichwertigen Standards der Daseinsvorsorge u.a. durch den horizontalen
und vertikalen Finanzausgleich
ermöglicht, der Steuerkraftunterschiede tendenziell nivelliert, d.
h. Länder mit unterdurchschnittlicher Finanzkraft werden an den
Bundesdurchschnitt herangeführt (97,5 % – 98,5 %), während die
Steuerkraft der Geberländer in Richtung des Durchschnitts absinkt. Im Unterschied zu dem bundesdeutschen Leitbild verfolgt die
Europäische Union zwar auch das Ziel des wirtschaftlichen und sozialen
Zusammenhaltes, der Kohäsion und der Solidarität, ohne jedoch dabei etwa eine
gleichwertige Finanzkraft durch einen Finanzausgleich orientiert am
EU-Durchschnitt herzustellen. Mit dem Kohäsionsfonds fördert die EU Projekte in Mitgliedsstaaten
mit einem Pro-Kopf-BIP von weniger als 90% des EU-Durch-schnitts,
mit den Strukturfonds in Ziel-1-Gebieten werden Projekte in rückständigen Regionen
mit einem Pro-Kopf-BIP von weniger als
75 % des EU-Durchschnitts gefördert. Ziel ist es, den Rückstand zu verringern
(Art. 158 EG-Vertrag) und zum Ausgleich der wichtigsten regionalen
Ungleichgewichte in der Gemeinschaft beizutragen (Art. 160
EG-Vertrag), nicht aber gleichwertige Lebensverhältnisse herzustellen. |
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1. Möglichkeiten
und |
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Grenzen |
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Arbeitsmarktpolitik ·
ABM,
Lohnkostenzuschüsse, Strukturanpassungsmaßnahmen, Fortbildung, Umschulung,
Weiterbildung, Rehabilitation |
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Ungleiche Verteilung
natürlicher Standortfaktoren · Bodengüte, Bodenschätze,
Relief, Klima, Gewässer |
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Sozialpolitik ·
Soziale
Sicherung: Renten-, Kranken-, Arbeitslosenversicherung;
Sozialhilfe; Wohngeld, sozialer
Wohnungsbau; Familienleistungen |
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Freiheitsrechte · Freizügigkeit von Personen
· Freie Wahl des Arbeits-
und Ausbildungsplatzes · Freier Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehrs |
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öffentliche Daseinsvorsorge · Betreuung, Bildung,
Gesundheit (Arzte, Krankenhäuser), Energie, Finanzdienstleistungen, Jugendhilfe, Kulturförderung, Post,
Rundfunk, Telekommunikation, Verkehr (ÖPNV; Eisenbahn, Straße), Ver- und
Entsorgung (Fernwärme, Wasser, Müll), Wohnen (Sozialer Wohnungsbau, Wohngeld) |
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Markt/Wettbewerb · Beihilfeverbot bzw.
Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission außerhalb definierter Räume und
Bereiche (vgl. § 87 EG-Vertrag) · auch öffentliche
Daseinsvorsorge hat wettbewerbskonform zu erfolgen (Ausschreibungspflicht) · Tarifautonomie (aber:
Flächentarifvertrag) |
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Finanzausgleich (Bund und Länder):
Deutsche Ausgleichsgrenze für Länderfinanzausgleich: 95 % des
durchschnittlichen Finanzaufkommens, durch Bundesergänzungszuweisungen auf
99,5 % fast vollständig nivelliert (Art. 106 und 107 GG) |
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Föderalismus ·
Länderhoheit
in vielen Bereichen der Daseinsvorsorge führt zu unterschiedlichen
Versorgungsstandards (u.a. Betreuung, Bildung, Wissenschaft, Kultur, Sport). |
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Regionalpolitik (Köhasion, Zusammenhalt, Solidarität,
Subsidiarität, Einheitlichkeit/Gleichwertigkeit
der Lebensverhältnisse) · EU-Strukturhilfen für
definierte Problemregionen Ziel 1-3; EU-„Solidaritätsgrenze“: Staaten mit
>90 % des EU-BIP, Regionen mit
>75 % |
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·
Mittel des
Länderfinanzausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen unterliegen keiner
Zweckbindung, den Ländern ist somit „ermöglicht, eigenständig das Ziel
„gleichwertige Lebensverhältnisse zu interpretieren (Land A investiert mehr
in Straßen, Land B mehr in Universitäten)“[1] |
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· Gemeinschaftsaufgabe regionale
Wirtschaftsstruktur, Agrarstruktur und Küstenschutz, Hochschulbau |
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· Finanzhilfen
des Bundes für Investitionen der Länder und Gemeinden (u.a
zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft, Förderung wirtschaftlichen Wachstums)
Art. 104a GG. |
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· Teilungsbedingte
staatliche Beihilfen für die Wirtschaft in betroffenen Teilen Deutschlands
gem. Artikel 87 Abs. 2c EG-Vertrag |
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Tarifpolitik
von Arbeitgeberverbänden und
Gewerkschaften ·
Flächentarifvertrag (Angleichung der Lohnniveaus) |
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2. Öffentliche Daseinsvorsorge mit dem Ziel einer
gleichmäßigen Grundversorgung in allen Teilräumen
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Bereich |
Regelung |
Träger, Aufsicht |
zentrale/
dezentrale Güter |
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Abfall, Straßenreinigung |
Anschluss- und Benutzungszwang lt. Entsorgungssatzung des Trägers
(vgl. § 8 Brandenburgisches Abfallgesetz) |
Entsorgungsträger: Landkreise und kreisfreie
Städte (pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe) |
dezentral |
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Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsförderung |
Lehrlingsausbildung, ABM, 2. Arbeitsmarkt, Fortbildung, Umschulung,
Weiterbildung, Rehabilitation; Lohnkostenzuschüsse,
Strukturanpassungsmaßnahmen (vgl. § 1 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch) |
Bundesagentur für Arbeit, Landesministerien |
zentral |
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Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor |
Bundes- und Landesbehördenstandorte, öffentliche Einrichtungen,
Regie- und Eigenbetriebe |
Föderalismuskommission; Bundes- und Landesregierungen, Kreise, Kommunen |
zentral |
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Brand- und Katastrophenschutz |
Zu den Gefährdungen zählen: Extremwetterlagen (Sturm/Orkan,
Starkregen, lang anhaltender Schneefall/Schneeverwehungen); Flächenbrände
(Waldbrand); Hochwasser; Tierseuchen; Gefahrstofffreisetzung; Terrorismus,
Internetangriffe. Epidemien. Jahrzehntelang galt in diesem Bereich der Daseinsvorsorge eine klare
Aufgabentrennung. Brand- und Katastrophenschutz ist Ländersache, während für
den Zivilschutz im Verteidigungsfall der Bund verantwortlich ist. Nach den
Anschlägen vom 11. September 2001, dem Elbehochwasser 2002 und immer häufigeren,
klimatischen bedingten Großschadenslagen von nationaler Bedeutung haben sich
Bund und Länder auf eine partnerschaftliche „Strategie zum Schutz der
Bevölkerung in Deutschland" geeinigt. Nach Änderung des
Zivilschutzgesetzes “können die Länder nun auch für den Katastrophenschutz
auf Zivilschutz-Ressourcen des Bundes zugreifen. Um den föderalen Staat beim
Bevölkerungsschutz handlungsfähiger zu machen, hat der Bund in gleichem
Zuge - allerdings nur bei einem Antrag
der Länder – die Befugnis für zentrale Koordinierungsmaßnahmen erhalten. Das
operative Krisenmanagement obliegt weiterhin den Ländern.“ (Strategie zum
Schutz, Behördenspiegel 12/2010, S. 57). 2004 richtete der Bund das Bundesamt
für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) ein. Der Brand- und Katastrophenschutz im Land Brandenburg wird
nahezu flächendeckend, das heißt zu 98 Prozent, mit ehrenamtlichen
Angehörigen der Feuerwehren sowie Helfern des Katastrophenschutzes gewährleistet.
In Brandenburg gibt es 103 Stützpunktfeuerwehren (trägt den Belangen des
ländlichen Raumes Rechnung), 18 Leitstellen in den Kreisen und kreisfreien
Städten und 5 Regionalleitstellen an den Standorten der Berufsfeuerwehren in
den vier kreisfreien Städten sowie der Stadt Eberswalde (Ziel: Informationsaufkommen
bei Großschadenslagen konzentrieren). Einrichtungen (Bsp. Land Brandenburg) Bund: THW, Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
(BBK), susidiär: Bundeswehr Land: Katastrophenschutzbehörde (Innenministerium), Landesschule und
Technische Einrichtung Brand- und Katastrophenschutz Landkreis, kreisfreie Städte:
Ordnungs- und Katastrophenschutzbehörde, Leitstelle, Regionalleitstelle Kommunen: Feuerwehr, Ordnungsbehörde Freie Träger: ASB, DLRG, DRK, JUH, MHD. (s. auch Rettungsdienst) |
- örtlicher Brandschutz/ Hilfeleistung: amtsfreie Gemeinden, Ämter und kreisfreie
Städte - überörtlicher Brandschutz/ Hilfeleistung:
Landkreise - Katastrophenschutz: Landkreise und kreisfreie
Städte - zentrale Aufgaben des Brandschutzes, der Hilfeleistung und
Katastrophenschutzes: Land Brand-
und Katastrophenschutzgesetz Brandenburg |
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Bibliotheken |
Öffentliche Bibliotheken dienen der Weiterbildung. Sie zu errichten
und unterhalten ist eine freiwillige Aufgabe der Daseinsvorsorge von
Gemeinden und Landkreisen (Ba-Wü).
Mittel des kommunalen Finanzausgleichs sollen auch hierfür eingesetzt werden.
Außerdem stellt das Land Fördermittel je nach Haushaltslage bereit.
Fahrbibliotheken versorgen die Menschen in Stadtrandgebieten und ländlichen
Regionen. 30 Prozent der Bundesbürger nutzen Bibliotheken (Umfrage
Infas) |
Träger: Gemeinden, Landkreise |
zentral: Schulstandorte dezentral: Fahrbibliotheken |
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Bildung |
Das Schulwesen in Deutschland wird von einem historisch gewachsenen
Spannungsverhältnis zwischen Kommune und Staat bestimmt. Kommunale
Selbstverwaltung (Art. 28 GG) auf der einen Seite und staatliche
Schulaufsicht (Art. 7 GG) anderseits führten zur Trennung von äußeren
(Schulträgerschaft) und inneren (Schulaufsicht) Schulangelegenheiten. (Lit. Wie funktioniert das? Städte, Kreise,
Gemeinden, 1986, S. 192) Gemäß den Schulgesetzen der Länder sind öffentliche Schulträgerschaft
und Schulentwicklungsplanung (5-Jahres-Planungszeitraum) eine
Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden und Landkreise. Neben den Schulen in
öffentlicher Trägerschaft gibt es Schulen in freier Trägerschaft, sie sind
bei der Schulentwicklungsplanung zu berücksichtigen. Im Primarbereich
(= Grundschule, 1.-4. Klasse, in Berlin und Bbg 1.-6. Klasse) ist ö.
Schulträger die Gemeinde, nur in Hessen und Thüringen der Kreis.
Zusammenschlüsse zu Schulverbänden sind möglich; Sekundarstufe I
(4./6. – 9./10. Klasse): ö. Schulträger für weiterführende Schulen sind
Landkreise und kreisfreie Städte (Große oder Mittlere kreisangehörige Städte
können ö. Schulträger sein), in B-W, NRW, Sn, S-H die Gemeinden. In
der Sekundarstufe II (ö. Schulträger wie bei Sek I:
Landkreis/kreisfreie Stadt), treten neben die allgemeinbildenden auch die berufsbildenen
Schulen (Berufsschule, Berufsfachschule, Berufskolleg). Zum Tertiärbereich zählen Hochschulen, Berufsakademien und Fachakademien.
Dem Quartärbereich sind Weiterbildungseinrichtungen wie
Volkshochschulen, Bildungszentren der Kirchen, Gewerkschaften und Kammern für
die allgemeine, berufliche oder politische Weiterbildung zugeordnet. Auch Bibliotheken
können als Orte selbstbestimmten Lernens zu den quartären
Bildungseinrichtungen gezählt werden. Schul-
und Unterrichtsorganisation werden vom Land durch das Schulgesetz und
Verwaltungsvorschriften vorgegeben. In Brandenburg bestimmt das Schulgesetz
die Mindestzügigkeit (zweizügig, Ausnahme: Grundschulen und Förderschulen
können einzügig sein) und die höchstzulässige Frequenz in Klasse 7 (30
SchülerInnen), die Verwaltungsvorschrift
legt die Mindestfrequenz in der Sekundarstufe I auf 20 SchülerInnen pro
Klasse fest, bei Spezialschulen Sport auf 17 SchülerInnen. Ausnahmsweise kann
die Klassenstärke einer Oberschule 12 SchülerInnen betragen, wenn die
Oberschule noch über Klassen in der Sekundarstufe I verfügt und - abgesehen
von einem Gymnasium - die einzige Schule mit einer Sekundarstufe I in der
Gemeinde ist (Nr. 7 Abs. 2 VV).
„In allen Landesteilen soll ein gleichwertiges Angebot ... schulischer
Bildungsgänge vorhanden sein.“ (§
102 Schulgesetz Bbg). |
Schulaufsicht: Bundesland (Lehrkräfte,
Genehmigung Schulentwicklungspläne) Schulentwicklungsplanung: Landkreise,
kreisfreie Städte Öffentliche Schulträgerschaft:
Grundschule: Gemeinde, weiterführende Schulen (Sek. I/ II):
Landkreis/kreisfreie Stadt Schulträgerschaft umfasst: Errichtung,
Ausstattung, Erweiterung, Teilung, Auflösung von Schulen; nichtlehrendes
Personal wie Hausmeister und Sekretärin; laufender Sachbedarf wie Lehr- und
Lernmittel, Schülerbeförderung |
zentral |
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Weiterbildung (Volkshochschule) |
Weiterbildungsgesetze und –verordnungen der Länder, Bsp. Weiterbildungsverordnung
Bbg: gem. § 1 beträgt der Umfang der
jährlich von den Landkreisen und kreisfreien Städten für ihr Gebiet
sicherzustellenden Grundversorgung 2.400 Unterrichtsstunden je 30.000 EW. |
Weiterbildung: Landkreise, kreisfreie Städte |
zentral |
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E-Government |
kostenfreie, informationelle Grundversorgung der Bevölkerung bei
Gesetzen, Formularen, Statistik, Ansprechpartnern |
alle Behörden |
dezentral |
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Elektrizität, Gas |
Anschluss- und Versorgungspflicht gem. § 10 Abs. 1 EnWG |
Regulierungsbehörde ab 2004 |
dezentral |
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Finanzdienstleistungen |
Sparkassen der Landkreise und kreisfreien Städte übernehmen als
Anstalten des öffentlichen Rechts die flächendeckende Versorgung mit
Finanzdienstleistungen für alle Bevölkerungskreise, Wirtschaft, insbesondere
Mittelstand, und öffentliche Hand ausschließlich in ihrem Gebiet. (s.
Kreditwesengesetz, Sparkassengesetze d. Länder). Im Gegensatz dazu haben die
übrigen Geldinstitute (u.a. Postbank) keinen
Versorgungsauftrag. Das Drei-Säulen-System des
bundesdeutschen Bankwesens besteht aus öffentlich-rechtlichen
Kreditinstituten (Bundesbank, Landesbanken, Sparkassen u. a.),
privaten Geschäftsbanken sowie Genossenschaftsbanken (Volksbanken,
Raiffeisenbanken u. a.). |
Sparkassenaufsichtsbehörden |
zentral (ggf. auch dezentral: rollende
Sparkasse) |
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Fernwärme |
Anschluss- und Benutzungszwang lt. Satzung des Trägers; Anteil
angeschlossener Haushalte: 12 % |
Gemeinde |
dezentral |
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Krankenkassen
und Kassenärztliche Vereinigung sind zuständig für Versorgung mit
niedergelassenen Ärzten und Notdiensten (Sicherstellungsauftrag
vertragsärztliche Versorgung, § 72 ff. Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch); eine
angemessene Versorgung (Einwohner-Arzt-Relation) regelt gem. §
99 SGB V die „Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte“
in Abhängigkeit von Einwohnerdichte und Haus- bzw. Facharztrichtung in 10
verschiedenen Planungsbereichen nach der BBR-Systematik der Kreise. Bsp.
Einwohner-Hausarzt-Relation in ländlichen Kreisen von ländlichen Regionen: 1
zu 1.474. Überversorgung > 110 % = 1 zu 1.340; Unterversorgung < 75 % =
1 zu 1.965 (bei Fachärzten < 50 %). Bestehende Unterversorgungen sollen
zukünftig über die Honorierung der Ärzte beseitigt werden: Ab 2009 ist eine
Angleichung der Honorare der niedergelassenen Ärzte in den neuen Ländern
vorgesehen, ab 2010 erhalten Ärzte in unterversorgten Gebieten höhere Vergütungen
als im Regelfall, in überversorgten Gebieten niedrigere Vergütungen. Dort
sind auch Zulassungsbeschränkungen möglich, und zwar sowohl gegen Unterversorgung
in anderen Gebieten als auch gegen Überversorgung. §§ 100 und 103 SGB V. |
Ärzteversorgung: Kassenärztliche Vereinigungen (KV) |
zentral (ab Grundzentren) |
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Die
Sicherstellung der Krankenhausversorgung ist eine öffentliche Aufgabe
des Landes, der Landkreise und kreisfreier Städte (Selbstverwaltungsaufgabe)
und in den Krankenhausgesetzen der Länder festgeschrieben. Als Krankenhausträger
betätigen sich primär freigemeinnützige Träger der freien Wohlfahrtspflege,
und private Träger. Landkreise und kreisfreie Städte können die Versorgung
subsidiär wahrnehmen, d. h. nur bei Ausfall freigemeinnütziger und privater
Krankenhausanbieter selbst Krankenhäuser betreiben (vgl. § 1 Abs. 2 BbgKHEG). Hochschulkliniken,
Vertragskrankenhäuser und die im Krankenhausplan des zust. Ministeriums aufgeführten
Krankenhäuser („Plankrankenhäuser“) kommen in den Genuss von
Investitionsmitteln der Länder und Kommunen und können ihre Leistungen mit
den Krankenkassen abrechnen (Duale Finanzierung). „Die Lebenserwartung hat sich in den
vergangenen 50 Jahren in Deutschland stark erhöht. Besonders bemerkenswert
ist die Zunahme im Osten seit 1990. Innerhalb von nur 15 Jahren stieg die
Lebenserwartung hier um etwa sechs Jahre. Gründe dafür sind vor allem die
Angleichung der Lebensverhältnisse und Veränderungen der medizinischen
Versorgung seit der deutschen Einheit.“ Eva
Kibele, Rembrandt Scholz: Verbesserte medizinische Versorgung zahlt sich aus,
Demografische Forschung 3/2009
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Sicherstellung Krankenhausversorgung: Gesundheitsministerien der Länder Landkreise und kreisfreie Städte Krankenhausträger: -
freigemeinnützige
-
private -
kommunale -
staatliche |
zentral (ab Mittelzentren) |
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Internet (Breitband) |
Während der Internet-Anschluss über Telefonmodem oder
ISDN (Schmalbandtechnik) in Deutschland überall zur Verfügung steht, zählt der
schnelle Breitband-Internetanschluss (Mindeststandard bei Übertragungsrate:
1 MBit/s Downstream) nicht zu den Telekommunikationsdiensten, für die
eine flächendeckende Grundversorgung im gesamten Bundesgebiet
sicherzustellen ist (Universaldienstleistung, vgl. § 2 i. V. mit § 78 TKG). In der Schweiz gibt es einen Breitband-Universaldienst mit
einer Mindestübertragungsrate von 600/100 kbit/s. Finnland (2010: bis zu 1
Megabit/s), Großbritannien (2012: 3 Megabit/s) und Frankreich (2012: 512
kbit/s) planen seine Einführung. Die
Bundesregierung setzt sich unterhalb gesetzlicher Regelungen, z. B. durch den
Einsatz von Fördermitteln (GAK), für eine flächendeckende Breitbandversorgung
in Deutschland ein, lehnt aber „eine Ausweitung des Universaldienstes auf die
Bereitstellung breitbandiger Internetzugänge derzeit ab.“ Sie „ist der
Überzeugung, dass mit Blick auf die bestehenden Marktanreize ... sowie die
steigende Nachfrage von Unternehmen und Haushalten sich in absehbarer Zeit
eine Versorgung auch in der Fläche nach marktwirtschaftlichen
Prinzipien realisieren lässt.“ (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage). Wirtschaftsvertreter
und Verbraucher fordern schnelle Abhilfe und beklagen die digitale Kluft: „Schnelles Internet sollte eine Selbstverständlichkeit wie Wasser- und
Stromversorgung sein“, sagt Matthias Gehrmann von der Industrie- und Handelskammer
(IHK) Potsdam. „Aber dafür müssen Kommunen manchmal jahrelang kämpfen.“(MAZ
8.4.2008) „Bei Ansiedlungsgesprächen ist Internetanbindung immer
ein Thema“ (Jede Menge weiße Flecken, MAZ 1.2.2006). Als
Breitbandtechnolgien werden
eingesetzt: Telefonnetz (kupferkabelgebundenes
DSL), Fernsehkabel, direkte Glasfaserleitung, Stromleitung (Powerline), Funk
und Satellit. Im Rahmen des zweiten
Konjunkturpaketes (s. Gesetz)
wurden im Investitionsschwerpunkt Infrastruktur die Informationstechnologie
als wichtige Zukunftsinvestition förderfähig gemacht. In der Breitbandstrategie
der Bundesregierung sind die Ausbauziele definiert: Bis Ende 2010 sollen für alle Haushalte Breitbandzugänge (mind. 1 MBit/s)
verfügbar sein, und zwar bei Nutzung aller technologischen Optionen
(einschließlich Funkübertragung). Zum 1.1.2009 war eine Verfügbarkeit für
93,4 Prozent der Haushalte gegeben. Bis 2014 sollen 75 % der Haushalte und
2018 alle Haushalte Übertragungsraten von 50 MBit/s abrufen können. Am
02.02.2009 lud Bundeskanzlerin Merkel zum „Breitband-Gipfel“
ins Kanzleramt, um mit den Branchenvertreter die Umsetzung der Ausbauziele zu
beraten. Wikipedia: Breitband-Internetzugang;
DSL;
Bundestag, Kleine
Anfrage |
Telekom u. a. |
dezentral |
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Jugendhilfe |
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit (vgl. §§ 2,
11, 79 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch) durch freie Träger (Verbände, Gruppen,
Initiativen der Jugend) und öffentliche Träger der Jugendhilfe (örtliche und
überörtliche Träger - s. rechts), kreisangehörige Gemeinden können auf Antrag durch
Landesrecht zu örtlichen Trägern bestimmt werden, wenn Leistungsfähigkeit
gewährleistet ist. Kreisangehörige Gemeinden, die nicht örtliche Träger sind,
können für den örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen;
länderübergreifende Einrichtungen sind möglich (§ 69 SGB VIII). Jugendhilfeplanung bzw. Jugendförderplan des örtlichen
und überörtlichen Trägers (vgl. § 80 SGB VIII) |
örtliche Träger der Jugendhilfe: Kreise,
kreisfr. Städte (Jugendamt) überörtlicher Träger: Land (Landesjugendamt) |
zentral |
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Kinderbetreuung |
Rechtsanspruch auf Kindergartenplatz ab dem vollendeten 3. Lebensjahr
bis Schuleintritt (§ 24 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch); Länderregelungen
teilweise darüber hinausgehend. Bsp. Brandenburg: Kinder vom vollendeten
zweiten Lebensjahr bis zur Versetzung in die fünfte Klasse, Kinder bis zum
vollendeten zweiten Lebensjahr und in fünfter und sechster Klasse bei
Erwerbstätigkeit oder Ausbildung der Eltern (vgl. § 1 Kitagesetz Bbg). Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Kreis, kreisfr.
Stadt) stellt Bedarfsplan für Kindertagesbetreuung im Benehmen mit Trägern
der freien Jugendhilfe und Gemeinden auf und schreibt ihn fort. Der
Bedarfsplan weist die Einrichtungen aus, die zur Erfüllung des
Rechtsanspruchs erforderlich sind (vgl § 12 Abs. 3 Kitagesetz Bbg). In den Kindertagesstättengesetzen der
Länder werden ggf. auch Betreuungsschlüssel festgelegt. So ist in Brandenburg
eine Erzieherin bei den Null- bis Dreijährigen für sechs Kinder, bei den
Drei- bis Sechsjährigen für zwölf Kinder vorzusehen. (§ 10 Kitagesetz
Bbg) |
Träger der Einrichtungen: Gemeinden, freie Träger Bedarfplan Kindertagesbetreuung: örtlicher
Träger der Jugendhilfe (Kreise, kreisfr. Städte) im Benehmen mit Trägern der
freien Jugendhilfe und Gemeinden |
zentral |
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Kulturförderung |
Auftrag der Länderverfassungen zur Pflege und Entwicklung von
Kunst und Kultur (vgl. Art. 34 VvBbg), u.a. Musikschulen: Förderung ab 150
Stunden/Woche (vgl. Musikschulgesetz
Brandenburg), Theater („Mit
Jöthe uffs Dorf“), Orchester (Bsp.: Theater-
und Orchesterverbund Brandenburg), Museen (vgl. Gemeindefinanzierungsgesetz
Bbg). |
Musikschule, Träger: Gemeinde, Gemeindeverbände/Kreise oder juristische
Personen des öffentlichen oder privaten Rechts |
zentral, ggf. dezentral: mobiles
Ensemble/Theater, |
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Pflege |
Häusliche und stationäre Pflege von Alten und
Behinderten (SGB
XI und SGB
XII): Von den derzeit 2,25 Mio. Pflegebedürftigen in Deutschland
werden 68 % zu Hause versorgt, davon 1,03 Mio. ausschließlich durch
Angehörige und 504.000 durch einen der ca. 11.500 ambulanten Pflegedienste.
709.000 Pflegebedürftige (32 %) leben stationär in einem der rund 11.000
Pflegeheime. Während bei den 70- bis unter 75-Jährigen jeder Zwanzigste (5 %)
pflegebedürftig ist, beträgt die Quote für die ab 90-Jährigen 62 %. Insbesondere
aufgrund der steigenden Lebenserwartung steigt die Zahl der
Pflegebedürftigen, seit 2005 um 6 %. Die Lebenserwartung
in Deutschland beträgt zur Zeit 82,3 Jahre bei Frauen und 76,9 Jahre bei Männern.
Sie steigt bei beiden Geschlechtern um ca. 3 Monate pro Jahr, d. h. in vier
Jahren um ein weiteres Lebensjahr. Bei der öffentlichen
Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Pflege wirken Länder, Kommunen,
Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen unter Beteiligung des Medizinischen
Dienstes eng zusammen. Quelle: Claudia
Hillmann, Altenpflege in Deutschland; Destatis,
Pflegestatistik 2007 |
Subsidiarität (Vorrang der freien und
privaten Träger gem. SGB): Ambulante Pflegedienste: 60 % privat, 38 % freigemeinnützig (Diakonie o. Caritas), 2 % kommunale u. sonst. öffentliche Träger Pflegeheime: 39 % privat, 55 % freigemeinnützig 6 % komm.u. sonst. ö.Träger |
dezentral: ambulante Pflegedienste zentral: Pflegeheime |
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Post |
Gem. Art. 87f GG garantiert der Bund flächendeckend eine angemessene
und ausreichende Postdienstleistung. Im Postgesetz
des Bundes wird der Begriff „Universaldienstleistung“ definiert
(Mindestangebot, das als unabdingbar angesehen wird, zu erschwinglichen
Preisen), die zugehörige Rechtsverordnung (PUDLV)
bestimmt Inhalt und Umfang des Universaldienstes: Annahme- und Zustellnetz
(Briefkästen, Postannahmestellen, Briefauslieferung), Brieflaufzeiten,
Preis-Maßstäbe. Der Gesetzgeber fordert 12.000 Filialen deutschlandweit: Die
Post hat durch Umwandlung von eigenbetriebenen Filialen in Partnerfilialen
und Postagenturen und Postpoints (in Reisebüros, Supermärkten, Läden
für Lebensmittel, Zeitungen, Schreibwaren, Lotto, Tankstellen) die Zahl auf
13.500 Filialen gesteigert und dabei die Kosten reduziert. Nach der
Umwandlung wuchs die Kundenzufriedenheit, vor allem durch die
einzelhandelsüblichen längeren Öffnungszeiten, Wartezeiten haben sich
verringert. In Brandenburg werden von einst 560 Poststellen nur noch 13 von
der Post selbst betrieben. |
Regulierungsbehörde |
Zustellung: dezentral Annahme: zentral |
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Notfallrettung innerhalb angemessener Frist ist
Aufgabe des Rettungsdienstes, egal ob 5, 50, 500 oder 5000 Verletzte (Massenanfall
von Verletzten und Erkrankten (MANV). Die Hilfsfrist beträgt 15 Minuten
(in 95 % der Fälle, wenn Einsatzort an einer öffentlichen Straße liegt). Die
Landkreise (Träger) planen und organisieren den bodengebundenen
Rettungsdienst, mit der Durchführung werden i. d. R. Dritte beauftragt. Der
Träger stellt dem Beauftragten Rettungswachen, -fahrzeuge und sonstige
Betriebsmittel zur Verfügung, der Beauftragte stellt das notwendige Personal.
Die Träger haben auch Verantwortung für die Notarztversorgung, Krankenhäuser
haben ärztliches Fachpersonal bereitzustellen (in Brandenburg, in anderen
Bundesländern Aufgabe der KV). Um bei Großschadenslagen die Informationen
konzentrieren zu können, errichten und unterhalten die Träger eine
Feuerwehr-, Rettungs- und Katastrophenschutzleitstelle als integrierte
Leitstelle. Die Leitstelle arbeitet mit den für den vertragsärztlichen
Bereitschaftsdienst (Notdienst) zuständigen Stellen (§ 75 Abs. 1 S. 2 SGB V)
zusammen. In Brandenburg gibt es 5 Regionalleitstellen an den Standorten der
Berufsfeuerwehren in den vier kreisfreien Städten sowie in Eberswalde. Lit.:
Johann Iwers, Rekommunalisierung des Rettungsdienstes und Betriebsübergang,
LKV 1/2010, S. 8f; Steffen Johann Iwers: Die Novelle des brandenburgischen
Rettungsdienstgesetzes 2008, LKV 2008, Heft 12; |
Bodenrettungsdienst: Landkreis, kreisfreie
Städte Übertragung an anerkannte Hilfsorganisationen
(ASB, DRK, JUH, MHD), öffentliche Feuerwehren
sowie private Dritte ist möglich. Luftrettungsdienst: Land |
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Rundfunk (Radio, Fernsehen) |
Rundfunkgesetze der Länder verpflichten zur gleichwertigen
öffentlich-rechtlichen Grundversorgung der Bevölkerung mit Sendungen zur
Information, Bildung, Beratung, Kultur, Unterhaltung (siehe auch Landes-Mediengesetze
für private Anbieter), Anteil angeschlossener Haushalte: 94,4 % (Fernseher),
83,9 % (Radio) |
Medienanstalt des Landes |
dezentral |
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Sicherheit und Ordnung |
Zum polizeilichen Aufgabenkreis gehört es, Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr), den Verkehr
zu regeln und zu überwachen sowie Straftaten zu verfolgen. Der überwiegende
Teil der Ordnungsaufgaben ist allerdings nicht Sache der Vollzugs-Polizeien
der Länder und des Bundes, sondern von kommunalen und staatlichen
Ordnungsbehörden („Baupolizei“). Die uniformierte Polizei leistet den
Ordnungsbehörden ggf. Vollzugshilfe, wenn Eilbedürftigkeit besteht („Gefahr
im Verzug“; Blaulicht und Einsatzhorn nur bei Vollzugspolizei) oder die
Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich ist, etwa bei der Durchsetzung
eines Anschluss- und Benutzungszwangs.
In Deutschland wurden nach dem Zweiten Weltkrieg die Polizei- und
Ordnungsbehörden durch die Besatzungsmächte getrennt, um einen Missbrauch
polizeilicher Gewalt entgegenzuwirken (Entpolizeilichung). Die
unterschiedlichen Ergebnisse in den drei Besatzungszonen lassen sich mit dem
sog. Einheitssystem (gesamte Gefahrenabwehr bei der Polizei, aber
organisatorische Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Vollzugspolizei)
und dem sog. Trennungssystem beschreiben (Gefahrenabwehr liegt bei Ordnungsbehörden,
Polizei ist auf Eilfälle und Sonderzuständigkeiten beschränkt). Die
Verwaltungspolizei (Ordnungsämter) übernimmt die Aufgabe, die
einzelnen Bereiche des öffentlichen Lebens auf bestehende Gefahren hin zu überwachen,
die Vollzugspolizei trifft unaufschiebbare vorläufige Maßnahmen,
die von der Verwaltungspolizei nicht rechtzeitig getroffen werden können. Wikipedia,
Polizeibegriff |
Kommunal (Gemeinde, Kreis): Ordnungsbehörde,
Ordnungsamt, kommunaler Ordnungsdienst, Verwaltungspolizei, Sicherheitsbehörde
(Bayern), Ordnungspolizei (Hessen), Stadtpolizei (F/M) Land: Vollzugspolizei, LKA; Sonderordnungsbehörden
(Berg-/Eich-/Gewerbeaufsichts-/Gesundheits-/Veterinär-/Forstämter) Bund: Bundespolizei, BKA |
|
|
Soziale Infrastruktur |
Soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen
Orten zu bündeln. (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Raumordnungsgesetz) |
|
zentral |
|
Soziale Sicherung |
u.a. Wohngeld, Erziehungsgeld, Kindergeld, Jugendhilfe, Sozialhilfe,
Bafög; Rente, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Pflege, Unfall |
|
dezentral |
|
Sozialer Wohnungsbau |
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (WoFG - Bundesgesetz) |
Länder, Gemeinden |
dezentral |
|
Sparkassen |
s.
Finanzdienstleistungen |
||
|
Sportförderung, Sportstätten |
Leistungssportförderung
des BMI: Olympiastützpunkte, Bundes- und Landesleistungszentren, Bundesstützpunkte,
(vgl. Leistungssportprogramm des
Bundesministeriums des Innern vom 28. August 1989);
Sportförderung in den Bundesländer durch Land, Kreis, kreisfr. Stadt,
Gemeinden: allen Einwohnern im Land die sportliche Betätigung und die
Teilnahme an Sportveranstaltungen ermöglichen (vgl. § 1 Sportförderungsgesetz
Bbg). |
Sportstättenentwicklungsplanung: Gemeinden;
kreisfr. Städte/Landkreise (Schulträger weiterführende Schulen) |
zentral |
|
Technische Infrastruktur, Ver- und Entsorgung |
Grundversorgung der Bevölkerung mit technischen
Infrastrukturleistungen der Ver- und Entsorgung ist flächendeckend
sicherzustellen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Raumordnungsgesetz) |
|
dezentral |
|
Telekommunikation (Telefon) |
Art. 87f GG (Bund gewährleistet flächendeckend angemessene und
ausreichende Dienstleistung), „Universaldienstleistung“, flächendeckende
Grundversorgung (§ 2 TKG):
Anschluss an ein öffentliches Telefonnetz an einem festen Standort (Anteil
angeschlossener Haushalte: 98,7 %) sowie flächendeckende Bereitstellung von
öffentlichen Münz- oder Kartentelefonen. Der Erbringer der
Universaldienstleistung wird bestimmt oder im Wege der Ausschreibung
ermittelt und erhält gem. § 82 Abs. 2 TKG einen finanziellen Ausgleich von
der Bundesnetzagentur, die sich die Mittel für den Ausgleich von den übrigen
Unternehmen mit mehr als 4 % Marktanteil zurückholt
(Universaldienstleistungsabgabe gem. § 83 TKG). Die Deutsche Telekom plant aufgrund zu hoher Kosten
den Abbau von 11.000 Telefonzellen. „Es gibt Telefonzellen, die weniger als
50 Euro Umsatz pro Monat einbringen.“ Der Abbau könnte besonders ländliche Regionen treffen. Jede
zehnte Telefonzelle kommt weg, Tsp. vom 11.6.2008 |
Regulierungsbehörde |
dezentral |
|
Verkehr, ÖPNV |
Öffentlicher Personennahverkehr stellt die ausreichende Bedienung der
Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im Stadt-, Vorort- oder
Regionalverkehr auf Schienen, Straßen
und Gewässern im Entfernungsbereich von 50 km oder einer Reisezeit von einer
Stunde bei der Mehrzahl der Fahrgäste sicher (§
8 Abs. 1 und 3 PBefG). Laut ÖPNV-Gesetzen der Länder ist der ÖPNV
eine Aufgabe der Daseinsvorsorge: Schienenpersonennahverkehr (SPNV) ist die
Aufgabe des Landes, übriger ÖPNV eine Selbstverwaltungsaufgabe der Kreise und
kreisfr. Städte (§ 3 ÖPNV-Gesetz Brandenburg). Zwischen dem Aufgabenträger
(Besteller: Land, Kreis, verantwortlich für Nahverkehrsplan) und dem
Verkehrsunternehmen (Ersteller, Leistungserbringer) wird in einem Verkehrsvertrag
der Leistungsumfang bestimmt. Ziel ist Transparenz und Wettbewerb in diesem
Dienstleistungsmarkt zu erreichen. Der Aufgabenträger entscheidet sich in der
Regel nach vorheriger Ausschreibung für das Verkehrsunternehmen mit dem
preiswertesten Angebot. Er überträgt bestimmte Aufgaben in der Regel einem
ÖPNV-Manager (in Berlin und Brandenburg: Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg -
VBB). In der Flächenbedienung im üÖPNV haben sich neben dem traditionellen
Linienverkehr mit großen Bussen kostengünstigere alternative Bedienformen mit
Kleinbussen wie der Rufbus und das Anrufsammeltaxi etabliert. Sie fahren nur
nach vorherigem Anruf des Fahrgastes die Haltestelle an. Auch von
Ehrenamtlichen gefahrene Bürgerbusse bereichern das ÖPNV-Angebot. |
Genehmigungsbehörde |
dezentral |
|
Verkehr, Schienenfernverkehr |
Art. 87e Abs. 4 GG: Bund garantiert ausreichende Erschließung und
Bedienung |
EBA |
zentral/dezentral |
|
Verkehr, Bundes-/Landes-/Kreisstraßen |
Bundesverkehrswegeplan, Landesstraßenplan |
|
zentral/dezentral |
|
Wasser, Abwasser |
Anschluss- und Benutzungszwang (Gemeinde-/Trägersatzung, vgl. § 15
Gemeindeordnung Bbg), Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung pflichtige
Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde, Anteil angeschlossener Haushalte: 99 %
(Wasserversorgung), 93 % (zentrale Abwasserentsorgung) |
Gemeinde, Ver- u. Entsorgungsträger |
dezentral |
|
Weitere Einrichtungen mit Benutzungszwang |
|
|
|
|
Friedhof, Leichenhaus |
Kommunaler Regiebetrieb mit Benutzungszwang, sofern kein Recht auf
Bestattung auf einem kirchlichen Friedhof bestehen. |
Gemeinde |
dezentral |
|
Schlachthof |
Kommunaler Regie-/oder Eigenbetrieb mit Benutzungszwang lt.
kommunaler Satzung auf der Basis der Gemeindeordnung. |
Gemeinde |
dezentral |
3. Disparitäten, die nicht restlos ausgleichbar
sind
(geografische Bedingungen, Grundrecht auf Freizügigkeit und
markwirtschaftliche Verfassung)
|
Bereich |
Erläuterung |
|
Einwohnerdichte
|
natürliche Faktoren
ungleich verteilt: Bodengüte, Rohstoffvorkommen, Klima, Relief (Gebirge),
Gewässer; Freizügigkeit als Grundrecht; EU-Binnenmarkt: freie Bewegung von Menschen,
Waren, Dienstleistungen und Geld |
|
Stadt-Land-Gegensatz |
Unterschiedliche
Standortanforderungen im primären, sekundären und tertiären Wirtschaftssektor
haben verschiedene Siedlungsformen, Bauweisen und Lebensstile zur Folge, die
einen Stadt-Land-Kontrast ausprägen |
|
Bruttoinlandsprodukt |
Marktwirtschaft, Wettbewerb
(Kartellbehörde, EU-Kommission, Beihilfekontrolle), EU-Binnenmarkt: freie Bewegung von Menschen, Freiheit des Waren-, Dienstleistungs- und Geldverkehrs |
|
Arbeitsplätze,
Arbeitslosigkeit |
Marktwirtschaft; freie
Arbeitsplatz- und Berufs- und Ausbildungswahl, aber s. Arbeitsmarktpolitik und
Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor |
|
Einkommen |
Marktwirtschaft,
Tarifautonomie, aber durch Tarifpolitik (Flächentarifvertrag) Angleichung der
Lohnniveaus (Geltung nur für Mitglieder der Tarifparteien, i.d.R. aber
Übernahme für nicht-organisierte Belegschaft), Tendenz: Angleichung
regionaler Lohnniveaus in den verschiedenen Branchen; in Ostdeutschland
geringe Ausprägung des Flächentarifvertrages |
4.
Debatte um Gleichwertige Lebensverhältnisse
|
Fazit: - Gleichwertigere statt gleichwertiger
Lebensverhältnisse, Richtungsziel statt Punktlandung - Mindeststandards setzen statt Nivellierung bzw.
Orientierung an den besten Standards - Wachstumsorientierung statt Ausgleichsparadigma,
mehr Wettbewerb und Eigenverantwortung, weniger Solidarität ORA 1993: „In Diskussion zur Neubestimmung des Gleichwertigkeitsziel eintreten“ (ORA 1993, S. 21). "Der Staat kann die Gleichwertigkeit nur in bestimmten Bereichen - Rechtsordnung und Sicherheit sowie Daseinsvorsorge im infrastrukturellen Bereich (Sozial- und Bildungsinfrastruktur, regionale Standortvorsorge, Umweltvorsorge) unmittelbar sichern“ (ORA, S. 21) und so bei der Standortqualität annähernd ausgeglichene Rahmenbedingungen schaffen. Private Investition und Wirtschaftstätigkeit bleiben bestimmend für Entwicklungsunterschiede in den Teilräumen. Hier setzen öffentliche Förderprogramme für private Investitionen an (Bsp. GRW/GA). „Gleichwertigkeit ist nicht miss zu verstehen als pauschale Gleichartigkeit, Anspruch auf gleiche, undifferenzierte Förderung und Nivellierung, Verpflichtung des Staates zum Ausgleich“ (vgl. Raumordnungspolitischer Orientierungsrahmen 1993, Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen, Städtebau, S. 21). Berlin-Institut:
„Mit
einem Minimum an Aufwand ein Maximum an Versorgung
garantieren.“...“’Verlorene Räume’ existieren nach der in diesem
Politikvorschlag entwickelten Auffassung nicht per se – und auch nicht
dadurch, dass die öffentliche Hand ihre finanziellen Mittel in bestimmte
Gebiete weniger leitet als in andere. Verlorene Räume sind Regionen, in denen
sich keine Innovatoren finden, die versuchen, Zukunft zu schaffen. Es hat
sich aber in den letzten fast 20 Jahren Aufbau Ost – und vermehrt auch in
strukturschwachen Gegenden des alten Westens – herausgestellt, dass sich
Förderung kaum von oben nach unten organisieren lässt: Weder durch den Aufbau
einer aufwändigen Infrastruktur noch durch ein aktivierendes Coaching, das von Beratern angeboten
wird. Wenn die Menschen fehlen, die das Schicksal ihrer Heimat in die Hand
nehmen, lässt sich auch durch hohen Mitteleinsatz kaum etwas ausrichten.
Derartige Gebiete werden daher die öffentliche Hand unter der bestehenden
wirtschaftlichen Anreizsystemen immer deutlich mehr kosten als sie
einbringen.43 Hier die Effizienz zu erhöhen schließt einen Abbau der in diesem
Politikvorschlag als existenzielle Daseinsvorsorge bezeichneten Leistungen
über einen bestimmten Punkt hinaus aus. Zu solchen Leistungen gehören Notfallrettung
innerhalb einer angemessenen Frist, gegebenenfalls per Hubschrauber, hausärztliche
und krankenschwesterliche Versorgung, gegebenenfalls organisiert in
MVZ, Erreichbarkeit der Ordnungskräfte in angemessener Frist, und
leistungsfähiges Telefon- und Internet-Breitbandnetz.44 Existenzielle
Daseinsvorsorge in dieser Weise aufrecht zu erhalten und sie nicht
stillschweigend bei gleichzeitigem öffentlichen Dementi weiter abzubauen oder
auszuhöhlen kann eine ganz eigene Attraktivität in diesen Regionen schaffen,
die von den heute oft als „Raumpionieren“ bezeichneten künstlerischen und
sozialen Experimentatoren geschätzt wird. Über diese existentiellen Bereiche
hinaus bedeutet für diese Regionen eine Förderung verlorenen Aufwand und
sollte nicht erfolgen. Gerade in solchen abgekoppelten Regionen ist es
wichtig, entgegen der bisherigen Praxis der Öffentlichkeit klar zu sagen,
dass die grundgesetzlich festgelegte „Gleichwertigkeit der
Lebensverhältnisse“ nicht mehr gewährleistet werden kann. Das hilft
einerseits, eine passive, abwartende Anspruchshaltung unter der Bevölkerung
abzubauen. Zum anderen vermag ein solches Label geradezu Menschen anzuziehen,
die Einsamkeit und Abgelegenheit suchen. In jedem Fall ist es auch hier für
jede Art von Entwicklung nötig, die Wirklichkeit zu kennen, sich ihr zu
stellen und sich zu ihr zu bekennen. BMVBS: „Gleichwertigkeit bedeutet nicht
identische Lebensverhältnisse an jedem Ort, sondern Chancengleichheit und die
Gewährleistung bestimmter Mindeststandards in Bezug auf Zugang und
Angebot an Daseinsvorsorge, Erwerbmöglichkeiten und Infrastrukturausstattung,
aber auch an Umweltqualitäten.“ Perspektiven der Raumentwicklung in
Deutschland, 2006. BBR: „Gewährleistung
von Mindeststandards“ statt Gleichwertigkeit. „Aufgabe der
Bundesraumordnung bzw. von Raumentwicklungspolitik als Ausgleichspolitik in
Zeiten einer Fokussierung auf wirtschaftliche Wachstumsziele, jedoch im
Rahmen einer insgesamt auf Nachhaltigkeit abzielenden Orientierung, ist es
also, besonders große oder schwerwiegende Entwicklungsunterschiede,
insbesondere in den Erwerbsmöglichkeiten und bei der Daseinsvorsorge zu verringern
im Sinne der Gewährleistung von Mindeststandards. Letztlich geht es um
eine Gratwanderung zwischen Entwicklungs- und Ausgleichszielen. Sie
hat immer schon die Raumentwicklungspolitik geprägt.“ Informationen aus der
Forschung des BBR, Heft
3/2006 bzw. Gleichwertige
regionale Lebensverhältnisse? Informationen zur Raumentwicklung, Heft
6/7.2006, BBR, Kurzfassungen Bundesverfassungsgericht,
Föderalismusreform: „a)
Zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse ist eine bundesgesetzliche
Regelung erst dann erforderlich, wenn sich die Lebensverhältnisse in den
Ländern der Bundesrepublik in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge
beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine
derartige Entwicklung konkret abzeichnet.“ (Vgl. BVerfGE
106, 62 <144>) Bundespräsident
Köhler: Wer die bestehenden großen Unterschiede in den
Lebensverhältnissen einebnen wolle, "zementiert den Subventionsstaat und
legt der jungen Generation eine untragbare Schuldenlast auf". Focus
Nr. 38 vom 13.9.2004 Müntefering,
SPD: Bekenntnis zum sozialen Bundesstaat nach Art. 20 GG
muss „allüberall“ verwirklicht werden, gleichwertig ist aber nicht gleich. Im
Sauerland hätten die
Löhne früher bei 85 Prozent des Niveaus im Ruhrgebiet gelegen. "Aber die
Mieten waren billiger und die Luft gesünder." Köhler gewinnt Unterstützer
im Streit um Gleichheit, Financial
Times Deutschland, 13.
09. 2004 Richard
Schröder: „Die Ostdeutschen finden
die Lage im Osten schlimm – ihre persönliche aber ganz passabel.“ Blühende
Lebensstandards, Tsp. 18.2.2007 „Die Sozialstandards sollen
gleichwertig sein, das Gesundheitswesen, die Infrastruktur, die
Ausbildungschancen. Da ist sehr viel geschehen. Ein Menschenrecht auf einen
Arbeitsplatz in der Industrie gibt es in Mecklenburg-Vorpommern so wenig wie
in Schleswig-Holstein.“ Mopo 12.9.2005 Speer,
Finanzminister Brandenburg: „Landesregierung muss dafür
sorgen, dass keine Versorgungsengpässe auftreten, auch nicht im ländlichen
Raum“, Mopo 29.10.2004 Walter, Deutsche Bank: "Wer mit staatlichen Maßnahmen erreichen will, dass
in Mecklenburg-Vorpommern oder Schleswig-Holstein das deutsche
Durchschnittseinkommen erzielt wird, macht den Versuch, dass Wasser den Berg
hinauflaufen zu lassen". Köhler gewinnt Unterstützer im Streit um
Gleichheit, Financial
Times Deutschland, 13.
09. 2004 |
Bundesverkehrsminister
Tiefensee: Ländliche
Regionen sollen laut Tiefensee zwar nicht abgehängt werden, müssten sich aber
künftig mit infrastrukturellen Mindeststandards begnügen – und verkehrlich
gut angebunden sein, damit die Menschen die Vorzüge der Städte nutzen können.
Der Osten als
Testfall für die Demografie: Der Tagesspiegel, 24.8.2006 Wowereit, Regierender Bürgermeister von Berlin: Mit dem Spruch des Bundesverfassungsgerichts ... sei
im Verhältnis zwischen Bund und Ländern „an die Stelle des
Solidaritätsgedankens ein klarer Wettbewerbsföderalismus“ getreten. Eigenverantwortung
und Wettbewerb seien wichtige Antriebsfedern im Föderalismus, „aber bitte
unter fairen und gleichen Ausgangsbedingungen“. Tsp. 27.10.2006 Klaus
Borchard, Heinrich Mäding, Horst Zimmermann, Präsidium ARL 2006: Es gibt
verschiedene Typen von Zielen. Die allgemeine Vorstellung von politischen
Zielen ist zu oft beherrscht von quantifizierbaren "Punktzielen"
wie Vollbeschäftigung oder Preisstabilität. Jahr für Jahr ist der Abstand zu diesen
Punktzielen messbar und Element politischer Debatte. Das gilt für
"gleichwertige Lebensverhältnisse" nicht. Dies ist ein Richtungsziel wie
Gerechtigkeit. Wir
können uns ihm nähern, wir werden es aber nie erreichen. Daher
sind alle Formulierungen wie "Schaffung gleichwertiger
Lebensverhältnisse" (so als könnten wir sie herstellen) oder
"Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse" (so als hätten wir
sie und müssten sie nur erhalten) irreführend. ... Annäherung an großräumig
gleichwertigere Lebensverhältnisse.“ Gleichwertige Lebensverhältnisse -
Diskussionspapier des Präsidiums der Akademie für Raumforschung und
Landesplanung, Ulf Hahne plädiert
dafür, als Mindest- bzw. Kernangebot für periphere Regionen nur noch
schulische Grundbildung, Universaldienstleistungen der Post und Telekommunikation
und medizinische Versorgung vorzuhalten, nicht aber Kultur, Sport und
technische Infrastruktur. Das genüge dem Sozialstaatsprinzip. Ein
unmittelbarer verfassungsrechtlicher Zwang zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse
könne aus dem Grundgesetz nicht hergeleitet werden, obschon es geboten sei,
„im Rahmen eines funktionierenden Bundesstaates gleichwertige
Lebensverhältnisse anzustreben“. Zur Neuinterpretation des Gleichwertigkeitsziels,
RuR 4/2005, S. 257 ff Jens Kersten: Die demographische Entwicklung in Deutschland erfordert ein Umdenken
von dem Ziel der "Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse" zu dem
gemeinschaftsrechtlichen Leitbild des "wirtschaftlichen, sozialen und
territorialen Zusammenhalts". ROG §
1 Abs. 2 S. 2 Nr. 6, ROG § 2 Abs. 2, GG Art. 72 Abs. 2, EVV Art. I-3 Abs. 3,
EG Art. 16; Universaldienste
in einer schrumpfenden Gesellschaft, DVBl 2006,
942-949 Jens Kersten:
Der Gleichwertigkeitsgrundsatz ist nicht länger geeignet, um eine vernünftige
planerische Steuerung der zunehmend ungleichen Lebensverhältnisse in den
verschiedenen Regionen Deutschlands zu gewährleisten. Er sollte daher
umgehend durch das europäische Leitbild des wirtschaftlichen, sozialen und
territorialen Zusammenhalts ersetzt werden. GG Art.
72, GG Art. 91a, GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a, ROG § 1, EVV Art. I-3 Abs. 3, EVV
Art. I-14 Abs. 2, EVV Art. II-96, EVV Art. III-220, EVV Art. III-246; Abschied
von der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse - der „wirtschaftliche,
soziale und territoriale Zusammenhalt“ als neue Leitvorstellung für die
Raumplanung, UPR 2006, 245-252 Jens Kersten: „In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts zogen Staat und Kommunen
die Daseinsvorsorge an sich. Dies gilt nicht nur für das Eisenbahn-, Post- und
Telegraphenwesen, sondern insbesondere auf kommunaler Ebene für die örtliche
Infrastruktur sowie Wasser, Elektrizitäts- und auch für die Gesundheitsversorgung.
‚Mit der Übernahme zahlreicher Privatbetriebe durch Staat und Kommunen sind
wir’, so Ferdinand Schmid 1909, ‚nach Meinung vieler tatsächlich bereits in
das Zeitalter eines teilweise staatlichen und munizipalen Sozialismus eingetreten.’...
In den 1920er Jahren ist dann an die Stelle eines liberalen Rechtsstaats ein
– wie Michael Stolleis treffend formuliert – ‚Mischwesen aus Staat und
Industrie’ getreten – ein ‚Mischwesen’, das sich als geräuschlose ‚Versorgungsmaschine’
legitimiert, das man ab den 1950er Jahren den ‚Staat der Industriegesellschaft’
nennen wird...Dieses ‚Mischwesen aus Staat und Industrie“ gerade auf den
Daseinsvorsorgesektoren zu entflechten, ist das Ziel der europäischen Liberalisierungs-
und Privatisierungspolitik und hat dem Modell des Gewährleistungsstaates
seine Kontur gegeben.“ Daseinsvorsorge und demographischer Wandel: Wie ändert
sich das Raum- und Staatsverständnis?, Raumforschung und Raumordnung, 4/2006,
S. 252. Robert Kaltenbrunner: „Wo sich Wirtschaftsstrukturen ändern, liegt es auf
der Hand, dass sich auch die dazugehörigen Räume neu strukturieren. Neue
Kraftzentren und Innovationskerne bilden sich heraus; zugleich aber entstehen
neue Hinterhöfe. Die Globalisierung organisiert nicht nur die Waren- und
Finanzströme der Weltwirtschaft neu, sie erzeugt immanent auch neue
Peripherien. IzR,
6/7.2006 Eva Barlösius: „Wenn
alle ungleichheitsrelevanten Güter, Ressourcen, Rechte und Anrechte insoweit
gleich verteilt sind, dass sich aus den bestehenden Unterschieden keine
extreme Bevor- bzw. Benachteiligung ergibt, dann wird dies als sozial gerecht
eingestuft. Auf ähnliche Weise wird bestimmt, welche Lebensverhältnisse als
prinzipiell gleichwertig anzusehen sind. Dabei wird geprüft, ob in allen Teilräumen
quantifizierte Sollwerte bei der infrastrukturellen Ausstattung und bei den
Lebens- und Arbeitsbedingungen erreicht sind. Auch hier wird somit
Gleichverteilung als Gerechtigkeitsmaß verwendet. Der Unterschied besteht
darin, dass das eine Mal Gleichverteilung vertikal - sprich entlang der Achse
der Sozialstruktur - erfasst und das andere
Mal horizontal - bezogen auf das nationale Territorium - bestimmt wird. Im
ersten Fall geht es um einen gerechten Ausgleich innerhalb der
Sozialstruktur, im zweiten Fall um einen gerechten Ausgleich zwischen
prosperierenden Gebieten und wenig entwickelten Regionen.[14] Es handelt sich somit um zwei Ausprägungen von
sozialer Gerechtigkeit: eine sozialstrukturelle
und eine räumliche. Sie beziehen sich auf zwei unterschiedliche soziale
Bezugseinheiten: auf die sozialstrukturell gegliederte Gesellschaft, und zwar in allen ihren Abstufungen
von arm bis reich, und auf alle geographischen Teilräume des Territorialstaats
vom Bodensee bis Ücker-Randow. Die Bezugseinheiten bilden jeweils eine
"Gerechtigkeitsgemeinschaft", [15] „Durch die Abmilderung räumlicher Ungleichgewichte,
die zwischen den einzelnen Gebieten stattfindet, welche den Gesamtraum
bilden, beweist die "Gerechtigkeitsgemeinschaft" ihre teilräumliche
Zusammengehörigkeit in der Horizontalen. Auf diese Weise stellt sie eine
gegliederte räumliche Ordnung her - eine territoriale Integration. Die
...Gleichungen - x Güter oder y Zugangschancen pro 1 000 Einwohner - sollen dies garantieren.“ Institutionen
der Daseinsvorsorge sind auf die Industriegesellschaft und den Wohlfahrtsstaat abgestimmt, sie sind Ergebnis und
Ausdruck der für diese Epoche der Gesellschaft typischen
"Gerechtigkeitsgemeinschaften" und übersetzen den industriellen und
wohlfahrtsstaatlichen Gesellschaftsvertrag in die Praxis. „Für die sich
entwickelnde Wissensgesellschaft und eine sich alters- und größenmäßig
wandelnde Gesellschaft sind sie vermutlich nicht tragfähig“. (Gleichwertig
ist nicht gleich, Aus Politik und Zeitgeschichte, APuZ
37/2006) Christian Müller: „Nach dem Verständnis des
Bundesverfassungsgerichtes ist das Ziel der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse
mit anderen Worten bereits dann erreicht, wenn sich die Verhältnisse nicht in
massiver, das bundesdeutsche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise
auseinander entwickeln. Der Begriff vermag bloß ein absolutes Mindestmaß an
territorialer Kohärenz zu vermitteln, nicht aber einen finalen Prozess zu beschreiben
... Insoweit eignet sich durchaus eine begriffliche Anlehnung an
gemeinschaftsrechtliche Regelungen, wie sie Kersten vorgeschlagen hat. So
erscheint es nicht abwegig, die Formulierung der Art. 158 und 159 des EGV in
Fassung des Lissabon-Vertrages auch als Leitvorstellung der Raumordnung in
das Raumordnungsgesetz zu implementieren. Der dort verwendete Begriff des
wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts bietet ebenfalls die Sicherstellung
eines Mindestmaßes an Kohärenz, ist aber zugleich final ausgerichtet. Ob die
Zeit für diesen begrifflichen Wandel reif ist oder doch eher eine Neu- bzw.
Uminterpretation des überkommenen Begriffs erfolgt, wird die Beteiligung der
Länder und Verbände in dem weiteren Gesetzgebungsverfahren [Anm.: zum Raumordnungsgesetz
2008] zeigen.“ (RuR 4/2008, S. 363 f.) Paul Kirchhof : “Je mehr die Leidenschaft für die
Gleichheit erwacht, desto mehr bedroht sie die Freiheit. Der Pianist wird
seine Virtuosität immer besser entfalten, das Verkaufstalent seine Umsätze
und Gewinne immer mehr steigern, der Forscher stetig nach tieferen
Erkenntnissen streben. Wer diese Unterschiede in Begabung, Leistung, daraus
folgendem Ansehen und Einkommen unterdrücken wollte, raubte den Menschen die
Freiheit … führte letztlich in den Bürgerkrieg.“ (Das Grundgesetz – ein oft
verkannter Glücksfall, DVBl, 1. Mai 2009, S. 547.) Tissy Bruns, Der Tagesspiegel: „Globalisierung
und Demografie haben den Sozialstaat so unter Druck gebracht, dass sein
Gerechtigkeitsversprechen nicht mehr glaubhaft ist." Leitartikel
13.1.2010 |
Tucholsky: Das
Ideal
5. Gleichwertige
Lebensverhältnisse zumindest für Konsumenten
hergestellt
„Die Ostdeutschen finden die Lage im Osten schlimm – ihre persönliche
aber ganz passabel.“ (Richard Schröder)
1. Persönliche Lebensverhältnisse: In der materiellen Grundausstattung mit Konsumgütern
(z. B. Wohnung, Waschmaschine, Spülmaschine, Auto, Handy, Telefon, Fernseher,
PC, Internet - auch als Secondhand-Ware) bestehen keine großen teilräumlichen
Unterschiede. Die soziale
Sicherheit bzw. soziale
Sicherung in Deutschland gewährleistet allen ein existenzsicherndes
Einkommen (vgl. Destatis).
2. Infrastrukturell gleichwertige Lebensverhältnisse: Daseinsvorsorgeeinrichtungen der sozialen und
technischen Infrastruktur sind weitgehend vorhanden, die „Infrastrukturlücke“
zwischen den neuen und den alten Ländern schließt sich von Jahr zu Jahr mehr.
Verbleibende kleinräumige Ausstattungsunterschiede zwischen Stadt und Land,
Innen- und Außenbereich sind immanent (soziale Infrastruktur in Zentralen
Orten; Schutz der Außenbereiche vor Zersiedlung, Vermeidung unwirtschaftlicher
Aufwendungen für Erschließung; je nach Siedlungsdichte unterschiedliche Preise
für Strom, Gas, Fernwärme, Wasser/Abwasser, Müll) oder beruhen darauf, dass es
sich nicht um einen Gegenstand öffentlicher Daseinsvorsorge handelt
(Breitband-Internet).
3. Strukturpolitische Disparitäten: Während die sozialen und infrastrukturellen
Verhältnisse weitgehend angeglichen sind,
bestehen immer noch gravierende ungleiche Lebensbedingungen
(Disparitäten) in wirtschaftlicher Hinsicht, die als Abweichungen vom Durchschnitt
bei Wirtschaftswachstum, Beschäftigung/Arbeitslosigkeit, Einkommen und
Steueraufkommen in den Teilräumen zutage treten. Nur ein Teil dieser
Ungleichheiten kann im Rahmen der sozialen Marktwirtschaft ausgeglichen werden
(Beschäftigung – zweiter Arbeitsmarkt -, Einkommen, Steueraufkommen).
6. Gleichwertige
Lebensverhältnisse zwischen Ausgleichs- und Wachstumsparadigma
|
Die alte bundesdeutsche Praxis bei der Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse - voller Ausgleich auf Bundesdurchschnitt, Stichwort
„Solidarföderalismus“ (vgl. Länderfinanzausgleich und Bundesergänzungszuweisungen)
gerät von zwei Seiten in Bedrängnis: 1. Reiche Bundesländer streben „Wettbewerbsföderalismus“
an und möchten weg von der Nivellierung, 2. Europäische Union setzt die Grenze für den Einsatz von
Strukturförderung bei einer Wirtschaftskraft, die weniger als drei Viertel
der EU-Durchschnitts 75 % beträgt. Gleichwertige Lebensverhältnisse bedeuten nicht identische
Lebensverhältnisse. Der Bund hat im Raumordnungsgesetz als zweiten Grundsatz
festgelegt, dass die prägende Vielfalt der Teilräume zu sichern ist,
und damit deutlich gemacht, dass es nicht um eine Gleichheit (erster
Grundsatz) auf Kosten der Vielfalt geht (vgl. §
2 Abs. 2 ROG). Vielmehr ist die
Leitvorstellung der gleichwertigen Lebensverhältnisse über das
Aufrechterhalten von Mindeststandards in der Daseinsvorsorge, Infrastruktur,
Umweltqualität, Erwerbsmöglichkeiten einzulösen. Klärungsbedürftig ist, wie stark
bei den Mindeststandards vom Durchschnittsniveau des jeweiligen Bezugsraumes
(ländlicher Raum, Raum mit Verdichtungsansätzen, Verdichtungsraum) abgewichen
werden darf, bis von einer Unterversorgung auszugehen ist. In der Gesundheitsversorgung wird
beispielsweise bei einer Unterschreitung um 25 Prozent bei Hausärzten bzw. um
50 Prozent bei Fachärzten eine Unterversorgung vermutet. Im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge ist die Gewährleistung von Mindeststandards bei entsprechendem Geldeinsatz möglich. Bei Kinderbetreuung, Bildung (Schulen, Hochschulen), Ausbildung, Sport, Gesundheit (Krankenhäuser), beim Ausbau von Verkehrswegen als wichtigem Standortfaktor für wirtschaftliche Ansiedlungen sind Bund, Länder, Kreise und Gemeinden üblicherweise selber die Anbieter der Infrastruktur bzw. auch der Dienstleistungen. Wo sie nicht eigenhändig tätig werden wie bei Energie, Post, Telekom, ÖPNV, Rundfunk, Wasser, Abwasser, Abfall, Sparkassen, Ärzten gewährleisten und kontrollieren sie die Aufgabenwahrnehmung durch Dritte. Die Verantwortung „für die Fläche“ ist ein Kernelement des Sozialstaates (Art. 20 GG), davon werden sich Bund, Land, Kreise und Gemeinden
auch in Zukunft nicht zurückziehen, selbst wenn Privatisierungen zunehmen. Anschlussgrade
von über 90 % im Bereich der technischen Infrastruktur (z.B. Telekom, Wasser)
und vergleichbare Standards bei der zentralen sozialen Infrastruktur sprechen
dafür, dass das sozialstaatliche Versprechen aus Art. 20 GG auch zukünftig
eingelöst werden kann.
Nicht immer erfolgt die flächendeckende Daseinsvorsorge zu gleichen
Preisen. Der entfernungsbedingte Mehraufwand des Universaldienstleisters
im Telekommunikationsbereich wird beispielsweise von der Bundesnetzagentur ausgeglichen,
damit Einwohner in Stadt und Dorf annähernd gleiche Preise zahlen. Die
Bundesnetzagentur holt sich aber die Mittel für den Ausgleich von den übrigen
Unternehmen mit mehr als 4 % Marktanteil zurück (Universaldienstleistungsabgabe
gem. § 83 TKG).
Im Bereich von Gas, Strom, Wärme, Wasser/ Abwasser, Müll ist der
Slogan „Ein Land, ein Preis“ aus der DSL-Flatrate-Werbung noch nicht
eingelöst; hier werden die Versorgungsleistungen zumeist in dezentraler
Trägerschaft, ohne Wettbewerb und weitgehend ohne Regulierung und Kartellaufsicht
erbracht (Ausnahme: Gas und Strom). Dabei kann es zu großen
Preisunterschieden kommen. Ursächlich dafür sind die Anschlussdichte aufgrund
der Siedlungsstruktur, aber vor allem die Monopolstellung des Anbieters:
Während in regulierten Märkten die Spanne zwischen billigstem und teuersten
Anbieter noch überschaubar ist (Strom: 18,5 %, Gas: 42 %), beträgt die Spanne
bei der Fernwärme 64 Prozent, bei Abwasser bis zu 120 Prozent und bei Müll
bis zu 137 Prozent (vgl. Teures
Landleben, Berliner Zeitung, 30.4.2008). |
Der Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen
e. V. (BBU) veröffentlicht jährlich Preisvergleiche zu den wichtigsten Wohnnebenkosten
aus seiner Preisdatenbank
für Brandenburger Gemeinden, Berlin sowie bundesdeutsche Großstädte, um so mehr Transparenz bei der Preisgestaltung zu bewirken
und die Anbieter überdurchschnittlich teurer Dienstleistungen unter
Rechtfertigungsdruck zu setzen. Die IHK
in Hessen hat bei Wasserversorgern sogar Preisunterschiede von 500 Prozent
festgestellt. Die hessische Landeskartellbehörde hat auf Basis von
Vergleichen gegen acht Wasserunternehmen ein Verfahren wegen überhöhter
Preise eingeleitet. Dabei wurden Preisreduzierungen um bis zu 30 Prozent
verfügt. Auf die Klage eines Wasserversorgers hin hat der Bundesgerichtshof
der Landeskartellbehörde am 02.02.2010 Recht gegeben: Der Vergleichsmaßstab sei nicht zu
beanstanden. Das Wasserversorgungsunternehmen habe keine Umstände nachweisen
können, die höhere Preise rechtfertigten (MAZ 3.2.2010). Dieses Urteil wird
über Hessen hinaus zu mehr Konvergenz bei den Wasserpreisen führen. Auch
in anderen Bundesländern zeichnet sich die Bereitschaft zur Regulierung der
Wasserwirtschaft ab (DIW-Wochenbericht 10/2009).
Das Preisniveau bildet bei Leistungen der Daseinsvorsorge einen wichtigen
Maßstab in der Gleichwertigkeitsdebatte. Auf diese Weise lassen sich
zwar gleichwertige äußere Bedingungen im ganzen Land schaffen mit guten
Straßen, erneuerten Dörfern und Städten und Buslinien, die sie verbinden.
Aber eine Garantie dafür, dass die infrastrukturelle „Chancengleichheit in
den Regionen“ von der Wirtschaft auch gleichmäßig zur Investition und
Ansiedlung genutzt werden, können Bund und Länder nicht geben. Die marktwirtschaftliche
Grundordnung setzt einer staatlichen Wirtschaftslenkung Grenzen. Und doch
bliebe es ein halbherziges Leitbild der gleichwertigen Lebensverhältnisse,
wenn damit nur Mindeststandards der öffentlichen Daseinsvorsorge gemeint
sind. „Ohne Ökonomie geht es nicht“.[2]
oder: „Wirtschaft ist nicht alles, aber ohne Wirtschaft ist alles nichts“
(Walther Rathenau). Die zweite Hälfte
einer Politik der gleichwertigen Lebensverhältnisse muss der Schaffung
ausreichender Erwerbsmöglichkeiten gewidmet sein. Das heißt nicht, dass die
Dörfer industrialisiert oder tertiärisiert werden. Dörfer sind die historisch
gewachsene Siedlungsform für das, was der Boden hergibt. Sie bilden
ein ideales Standortsystem für land- und forstwirtschaftliche Produkte, nicht
unbedingt für Industriegüter. Das Problem des ländlichen Raumes ist, dass er
seine Rolle als Arbeitgeber fast vollständig eingebüßt hat durch den
Produktivitätsfortschritt in der Land- und Forstwirtschaft (im Jahr 1900
waren 31 Arbeitskräfte zur Bewirtschaftung von 100 ha Landwirtschaftsfläche
nötig, heute sind es noch 3,5). Aber in Reichweite des ländlichen Raumes befindet sich eine
Mittelstadt oder sogar eine Großstadt, die diese tragende
industriell-gewerbliche Funktion für den Teilraum übernehmen kann.
Kleinstädte im ländlichen Raum werden dagegen die Versorgung mit den
öffentlichen Gütern der Daseinsvorsorge zu gewährleisten haben. Die
strukturschwachen ländlichen Räume werden dann von der Ausstrahlung der
Wachstumskerne in ihrer Region, in ihrem Kreis profitieren. Hierin besteht
der Paradigmenwechsel weg von der ausgleichsorientierten
hin zur wachstumsorientierten Raumentwicklung. In Zeiten knapper
Kassen und schrumpfender Solidartransfers gilt: Es kann nur das (um)verteilt
werden kann, was vorher erwirtschaftet wurde. Insgesamt bleibt das bundesdeutsche
Leitbild von den gleichwertigen Lebens- und Arbeitsbedingungen im Rahmen
unserer sozialen Marktwirtschaft ein nie ganz erreichbares „Richtungsziel wie
Gerechtigkeit. Wir können uns ihm nähern, wir werden es aber nie erreichen.
Daher sind alle Formulierungen wie ‚Schaffung gleichwertiger
Lebensverhältnisse’ (so als könnte wir sie herstellen) oder Sicherung
gleichwertiger Lebensverhältnisse (so als hätten wir sie und müssten sie nur
erhalten) irreführend“.[3]
|
Im ländlichen Raum gibt es Chancen für die Entwicklung
neuer Wirtschaftsfelder: Bei Erneuerbaren Energien (Wind-, Solarenergie,
Biomasse), nachwachsenden Rohstoffen, Landschaftspflege, Tourismus und der
Gesundheitswirtschaft entstehen Arbeitsplätze jenseits der Land- und Forstwirtschaft.
Enertrag beschäftigt in Dauerthal, einem kleinen Ort in der Uckermark, inzwischen
70 Mitarbeiter und kontrolliert von hier aus seine 140 Windräder in der Uckermark
und weitere 210 europaweit. Das Unternehmen zählt zu den größten in der
Betreiberbranche und produziert mit erneuerbarer Energie gegenwärtig Strom
für eine Million Menschen. Wichtiger Impulsgeber für die Nutzung von Wind,
Sonne, Wasser und Biomasse ist die Einspeisevergütung gem.
Erneuerbare-Energien-Gesetz. Gemeinden, die sich auf Zukunftsmärkte orientieren,
profitieren. „Einen beispielhaften Erfolg erzielte etwa die Gegend um Güssing
(Österreich). In der Landesstatistik wurde diese noch im Jahr 1988 als ärmste
Region Österreichs mit den typischen Merkmalen von Peripherisierung wie fehlende
Gewerbe- und Industriebetriebe, hohe Abwanderungsrate, hohe Pendlerzahlen und
Aufgabe landwirtschaftlicher Betriebe identifiziert.[24] Der Umschwung gelang Güssing 1990 durch eine
Gemeinderatsinitiative, in deren Ergebnis das Ziel einer einhundertprozentigen
regionalen Energieautarkie beschlossen wurde. Es folgten der Bau einer
Biodieselanlage, von Nah- und Fernwärmenetzen, der damals größten
Biomasse-Heizkraftanlage Österreichs und von Biogasanlagen, die von
konventionellen und ökologisch wirtschaftenden Betrieben beliefert werden. In
der Folge siedelten sich zahlreiche Ingenieurbüros und Betriebe -
insbesondere der Holz verarbeitenden Industrie- an. So entstanden gut 50 neue
Unternehmen mit über 1 000 neuen
direkten und indirekten Arbeitsplätzen in der Region. Die jährliche
Wertschöpfung in diesem Bereich beträgt heute 13 Millionen Euro. Mittlerweile
ist ein eigener "Ökoenergietourismuszweig" entstanden, es
wurden nationale und international tätige Forschungs- und Entwicklungszentren
im Erneuerbare-Energien-Bereich aufgebaut, und Güssing wurde 2004 zur "innovativsten Gemeinde Österreichs" ernannt.“[4]
Dem Beispiel folgte in Brandenburg das Dorf Feldheim
in der Gemeinde Treuenbrietzen und kann sich seit 2009 sowohl mit Wärme als
auch Strom selbst versorgen. Neben der Einspeisevergütung setzen
auch die EU-Fördermittel Anreize für eine Entwicklung des ländlichen Raumes.
Was die nachhaltige Nutzung seiner Potenziale im ländlichen Raum sowohl in
der Landwirtschaft (Ökolandbau, nachwachsende Rohstoffe) als auch bei den
erneuerbaren Energien und dem sanften Tourismus (Rad- und Wasserwandern)
betrifft, ist das Land Brandenburg gut aufgestellt und belegt im
deutschlandweiten Vergleich jeweils vordere Plätze. Und auch in der
Wirtschaftsförderung wird es in Zukunft jenseits der neuen Schwerpunktsetzung
durch das Land auf räumliche und sektorale Schwerpunkte einen allgemeinen
Zugang zu öffentlichen Hilfen geben (insbesondere Investitionsförderung gem.
Investitionszulagengesetz und für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)).
Hierbei kommt den zentralen Orten des ländlichen Raumes als Träger der
teilräumlichen Entwicklung eine wichtige Ankerfunktion zu (vgl. § 2 Abs. 2
Nr. 6 ROG). weitere Literatur: Infrastruktur und
Daseinsvorsorge in der Fläche, IzR
1/2.2008
Jens Kersten, Mindestgewährleistungen im
Infrastrukturrecht, IzR
Heft 1/2 2008 Jürgen Kühling, Wettbewerb und Regulierung
jetzt auch in der Wasserwirtschaft? DVBl, Heft 4/2010, S. 205 |
Einheitliche Republik?
In Frankreich hat man
sich vom traditionellen Zentralismus und Einheitsstreben verabschiedet.
Albert Funk schaut mit Peter Struck zu unseren Nachbarn.
14.6.2009
0:00 Uhr
Am Freitag
hat der Bundesrat die Schuldenbremse abgesegnet, das wichtigste Ergebnis der Föderalismuskommission
II. SPD-Fraktionschef Peter Struck hat sie zusammen mit dem Stuttgarter
Ministerpräsidenten Günther Oettinger geleitet. Spaß, berichten mehrere
Kommissionsmitglieder, hat ihm das nicht gemacht. In der „Zeit“ schob er in
charakteristischer Brummigkeit nun noch ein paar Sätze hinterher. „Wenn es nach
mir ginge, könnten wir Verhältnisse wie in Frankreich haben. Ich glaube nicht,
dass der Föderalismus in seiner jetzigen Ausprägung eine Stärke unseres Landes
ist.“ Der Kern des Problems laut Struck: „Je weniger Länder wir haben, desto
einfacher wird es.“ Wäre es dann nicht am einfachsten, es gäbe nur noch ein
Land? Oder anders gesagt: Man hätte besser den Einheitsstaat, wie eben in
Frankreich?
Dieser Einheitsstaat war ja auch lange Zeit das Ideal der Sozialdemokraten. Mit
dem Bundesstaat freundeten sie sich programmatisch eigentlich erst im Hamburger
Programm von 2007 wirklich an. Ihren Unitarismus begründete die SPD
traditionell mit dem demokratischen Gleichheitsprinzip – das dann mit
Einheitlichkeit übersetzt wurde. Weshalb die SPD dem Grundsatz der
Gleichwertigkeit (ursprünglich Einheitlichkeit) der Lebensverhältnisse im
Grundgesetz noch heute höchste Priorität zumisst, ob in der Sozialpolitik oder
der Bildungspolitik. Regionale Unterschiede, Besonderheiten oder Nachteile,
durch die zwangsläufige Vielfalt der Gegebenheiten und Entwicklungen in einem
großen Land bedingt – sie werden in der SPD eher als zentral zu lösendes Problem
begriffen denn als Chance oder Herausforderung für demokratische Politik in der
Region. Der soziale Bundesstaat des Grundgesetzes ist daher für die SPD der
unitarische, also einheitliche Bundesstaat. Daher hält sie auch am kooperativen
Föderalismus fest, der unter dem Primat der Einheitlichkeit die Politik von
Bund und Ländern in den vergangenen Jahrzehnten immer enger verflochten hat.
Viele Wissenschaftler halten ihn jedoch für dringend reformbedürftig.
In Frankreich hat man sich vom traditionellen Zentralismus und Einheitsstreben
verabschiedet. Seit 1982 wird eine Dezentralisierungspolitik verfolgt. Die 22
Regionen sind politisch zwar nicht so eigenständig wie unsere Länder. Aber sie
haben die gleiche Kernaufgabe: Gestaltung regionaler Wirtschafts- und
Strukturpolitik (Bildungspolitik inklusive). Um den Regionen mehr Flexibilität
zu geben, wurde eine gewisse Finanzautonomie und eine Experimentierklausel
eingeführt, die es ermöglicht, für eine begrenzte Zeit von nationalen Gesetzen
abzuweichen.
Mehr Finanzautonomie und Abweichungsrechte für die Länder, um den Bundesstaat
flexibler zu machen – das waren auch Forderungen in beiden
Föderalismuskommissionen. Vergeblich, sie scheiterten nicht zuletzt am
Widerstand der SPD. Aber warum will sie nicht solche „Verhältnisse wie in
Frankreich“? Weil ihr traditioneller Unitarismus hier als Hindernis wirkt?
Peter Struck glaubt, dass es noch eine dritte und vierte Föderalismusreform
braucht. Kommen dann aber solche flexiblen Möglichkeiten ins Grundgesetz? Und
geht das ohne ein föderalistisches Godesberg der SPD? (Tagesspiegel vom 14.06.2009)
7.
Finanzausgleich zwischen den Ländern sowie Bund und Ländern (horizontal, vertikal)
Leitbild: gleichwertige
Lebensverhältnis (Art. 72 GG), Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse (Art. 106
GG); Gleichheits-/Einheitlichkeits-/Solidar-Föderalismus (kein
Konsolidierungsanreiz, sondern „Prämie auf Verarmung“, Nivellierung), sozialer
Bundesstaat (Art. 20 GG)
Gegenmodell: Subsidiarität (Hilfe zur
Selbsthilfe), Eigenverantwortung, Wettbewerbsföderalismus, Fiskalföderalismus
Vorgeschaltete Stufen:
¨ Zerlegung der Einkommen- und der Körperschaftsteuer
¨ Umsatzsteuervorwegausgleich:
¨ vertikal:
gem. § 106 Abs 3, Satz 4 und Abs. 4, Satz 1 GG: Drei Viertel der
Umverteilungsmasse nach der Einwohnerzahl
¨ horizontal: gem.
§ 107 Abs. 1, Satz 4 GG: ein Viertel zur Anhebung des Durchschnitts
steuerschwacher Länder bis auf 92 % (Bsp.: Sachsen-Anhalt: 34 %)
(Ergänzungsanteile zur Verminderung besonders großer Unterschiede bei den
Einnahmen, vgl. § 5 Maßstäbegesetz)
1. Länderfinanzausgleich (horizontaler Finanzausgleich) (Art. 107 Abs. 1 u. 2
GG) zur Wahrung einheitlicher Lebensverhältnisse (Art. 72 Abs.2, Art. 106 Abs.
3 Nr. 2 GG). Ausgleich auf mindestens 95 % der länderdurchschnittlichen
Finanzkraft, ohne die Finanzkraftabstände aufzuheben und die
Finanzkraftreihenfolge zu verkehren (vgl. § 9 Maßstäbegesetz).
Die Stadtstaaten haben eine um 35 % höhere Einwohnergewichtung (Stadtstaatenprivileg),
bei den drei am dünnsten besiedelten Bundesländern beträgt die
Einwohnerveredelung 0,5 % (Mecklenburg-Vorpommern), 0,3 % (Brandenburg), 0,2 %
(Sachsen-Anhalt). Volumen: 7,9 Mrd. € (2007). Wikipedia;
BMF
2. Bundesergänzungszuweisungen (BEZ) und Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen
(SoBEZ) (vertikaler Finanzausgleich) im Anschluss an den horizontalen
Länderfinanzausgleich zur ergänzenden Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs,
keine Zweckbindung mit Ausnahme der SoBEZ-Mittel für das Investitionsförderungsgesetz (SoBEZ werden gewährt wg. Sonderlasten der
neuen Länder und Kosten der politischen Führung kleiner Länder), Ausgleich der
Finanzkraft bis auf 98,5 % des Bundesdurchschnitts.
Volumen: 14,8 Mrd. € (2007). BMF, Wikipedia
3. Ausgleich für Sonderbelastungen Art.
106 Abs. 8 GG (Mehrausgaben/Mindereinnahmen) (Bsp. Bundeswehrgarnisonen):
Empfänger: einzelne Länder und Gemeinden
4.
Gemeinschaftsaufgaben Art. 91a GG: Mitwirkung des
Bundes bei für die Gesamtheit bedeutsamen Länderaufgaben, sofern zur Verbesserung der Lebensverhältnisse
erforderlich:
1. Ausbau und Neubau von
Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken,
2. Verbesserung der
regionalen Wirtschaftsstruktur,
3. Verbesserung der
Agrarstruktur und des Küstenschutzes
5. Finanzhilfen für bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden,
die zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft oder zur Förderung
wirtschaftlichen Wachstum erforderlich sind (Art. 104b Abs. 1 GG).
-
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Hilfen
des Bundes für bestimmte Branchen und Personengruppen:
6. Subventionen (Finanzhilfen, Steuervergünstigungen) zum Schutz bestimmter
Wirtschaftszweige (Härten der Marktpreisbildung ausgleichen: Bsp.
Steinkohlebeihilfe) oder zur Förderung gesellschaftspolitischer Ziele (Bsp.
Eigentumsbildung: Eigenheimzulage)
7. Soziale Leistungen: Zuschüsse an private Haushalte bzw. Personen zur wirtschaftlichen
Sicherung: u.a. Wohngeld, Erziehungsgeld, Kindergeld, Jugendhilfe, Sozialhilfe,
Bafög
Daseinsgrundfunktionen bzw. Grunddaseinsfunktionen: Wohnen,
Arbeiten, Sich-Versorgen, Sich-Bilden, In-Gemeinschaft-Leben, Sich-Erholen,
Am-Verkehr-Teilnehmen
Soziale Infrastruktur: Bildung/Weiterbildung, Dienstleistungen,
Gesundheit, Kinder-, Jugend- und Altenpflege, Kultur, Sport, Verwaltung
Artikel 72
VII. Die Gesetzgebung des Bundes
Artikel 72 [Konkurrierende
Gesetzgebung]
(1) Im Bereich der
konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung,
solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch
Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Der Bund hat in diesem
Bereich das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung
gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die
Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine
bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Durch Bundesgesetz kann
bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit
im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden
kann.
X Das Finanzwesen
Artikel 106 [Verteilung des
Steueraufkommens und des Ertrages der Finanzmonopole]
(3) Das Aufkommen der
Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und
den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftssteuern), soweit das Aufkommen der
Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht
nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer
und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt.
Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist
von folgenden Grundsätzen auszugehen:
1. Im Rahmen der laufenden
Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung
ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter
Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
3. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind
so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine
Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Artikel
107 [Finanzausgleich]
(1) 1Das Aufkommen der
Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der
Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern
von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches
Aufkommen). 2Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
sind für die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die
Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu
treffen. 3Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung
des örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. 4Der Länderanteil am
Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu; für
einen Teil, höchstens jedoch für ein Viertel dieses Länderanteils, können durch
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ergänzungsanteile für
die Länder vorgesehen werden, deren Einnahmen aus den Landessteuern und aus der
Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer je Einwohner unter dem Durchschnitt
der Länder liegen; bei der Grunderwerbsteuer ist die Steuerkraft einzubeziehen.
(2) 1Durch
das Gesetz ist sicherzustellen, daß die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der
Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. 2Die
Voraussetzungen für die Ausgleichsansprüche der ausgleichsberechtigten Länder
und für die Ausgleichsverbindlichkeiten der ausgleichspflichtigen Länder sowie
die Maßstäbe für die Höhe der
Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetz zu bestimmen. 3Es kann auch
bestimmen, daß der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern
Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt.
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Schulträgerschaft
allgemeinbildende Schulen Quelle:
Schulgesetze der Länder |
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Grundschule |
Weiterführende Schulen |
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Baden-Württemberg |
Gemeinde |
Gemeinde |
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Brandenburg |
Gemeinde |
Kreis |
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Hessen |
Kreis |
Kreis |
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Mecklenburg-Vorpommern |
Gemeinde |
Regionalschule:
Gemeinde Gymnasium:
Kreis |
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Niedersachsen |
Gemeinde,
Samtgemeinden |
Kreis |
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Nordrhein-Westfalen |
Gemeinde |
Gemeinde |
|
Saarland |
Gemeinde |
Kreis |
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Sachsen |
Gemeinde |
Gemeinde |
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Sachsen-Anhalt |
Gemeinde |
Kreis |
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Schleswig-Holstein |
Gemeinde |
Gemeinde |
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Thüringen |
Kreis |
Kreis |
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Sicherstellung
durch gebietskörperschaftliche Krankenhausträger Quelle:
Krankenhausgesetze der Länder |
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Baden-Württemberg |
|
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Brandenburg |
Land,
Kreis, kreisfreie Stadt |
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Hessen |
Kreis,
Gemeinde |
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Mecklenburg-Vorpommern |
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|
Niedersachsen |
|
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Nordrhein-Westfalen |
Kreis,
Gemeinden, kreisangehörige Gemeinden jedoch nur, wenn sie die erforderliche
Finanzkraft besitzen |
|
Saarland |
Kreis |
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Sachsen |
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Sachsen-Anhalt |
Kreis, kreisfreie Stadt |
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Schleswig-Holstein |
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|
Thüringen |
Land,
Kreis, kreisfreie Stadt |
[1] Gleichwertige Lebensverhältnisse - Diskussionspapier des
Präsidiums der Akademie für Raumforschung und Landesplanung, 2006, http://www.arl-net.de/news/diskuss01.shtml
[2] Martin Gornig, Interregionale Ausgleichspolitik und regionales
Wirtschaftswachstum in Deutschland, BBR-Online-Publikation, 30.08.2005.
[3] Gleichwertige Lebensverhältnisse - Diskussionspapier des
Präsidiums der Akademie für Raumforschung und Landesplanung, 2006, http://www.arl-net.de/news/diskuss01.shtml