Fachplanung, Sektorale Planung, Fachplanung und
Raumplanung
Stefan Krappweis
http://planung-tu-berlin.de/
Fachplanung und Raumplanung
1. Definition
|
Den sektoralen
Planungen bzw. Fachplanungen im hier verstandenen Sinne steht es -
neben den Gemeinden beim Bebauungsplan nach dem Baugesetzbuch - kraft eines Fachgesetzes zu, mit
rechtsverbindlicher Wirkung Regelungen zur Bodennutzung für ihren Fachbelang
im Wege der Planfeststellung oder einer gebietsbezogenen Nutzungsregelung
(Bsp. Naturschutzgebiet) zu treffen bzw. von der Planfeststellungsbehörde
treffen zu lassen, und diese gegenüber den Bodeneigentümern auch
durchzusetzen - bei Ausgleich der Nachteile (Entschädigung) und wenn nötig
durch Enteignung. Damit sind diese Fachplanungen - etwa für Bergbau,
Energieleitungen oder überörtlichen Verkehrstrassen - von sonstigen Fach-
oder Ressortplanungen zu unterscheiden, die zwar Pläne aufstellen, z. B. den
Jugendhilfeplan, Kita-Bedarfsplan, Krankenhausplan, Schulentwicklungsplan,
Sportstättenentwicklungsplan, aber den damit verbundenen Anspruch an die
Raum- und Bodennutzung nicht selbstständig sichern. Es gibt derzeit 25 Fachplanungen mit speziellem
„Bodenrecht“; ihre Träger („öffentliche Planungsträger“)
sind bei Flächennutzungsplanung und Raumordnungsplanung zu
beteiligen und mit ihren Belangen zu berücksichtigen (vgl. §§ 1, 5, 7 BauGB,
§§ 2, 5 und 7 ROG). Die überfachliche Raumplanung (Bauleitplanung und Raumordnungsplanung) plant
für andere Akteure, die Fachplanung für sich selbst bzw. für den einzelnen
Vorhabenträger. |
Das Verhältnis zur Raumplanung ist hin und wieder gespannt,
da sowohl Fachplaner als auch Raumplaner gern Vorrang für sich in Anspruch
nehmen. Dabei sind die „Vorfahrtregeln“ grundsätzlich klar: Fachplanungen von
überörtlicher Bedeutung sind gegenüber der kommunalen Bauleitplanung
privilegiert (§§ 7 und 38 BauGB), gleichwohl müssen kommunale städtebauliche
Belange berücksichtigt und die Gemeinden beteiligt werden. Bei besonderen
Bundesfachplanungen im Verkehrs- und Atombereich gilt die Widerspruchsmöglichkeit
auch gegenüber der Raumordnung in Ländern und Regionen (§ 5 ROG). Haben allerdings
öffentliche
Planungsträger den Darstellungen im Aufstellungsverfahren zum
Flächennutzungsplan oder zum Raumordnungsplan nicht widersprochen (§ 7 BauGB, § 5 ROG), gilt für sie die
Anpassungspflicht. Damit wird gewährleistet, dass die Raumplanung/Gesamtplanung
ihre übergeordnete querschnittsorientierte,
vielfältige Raumansprüche koordinierende und konfliktlösende Rolle
wahrnehmen kann, indem sie den raumbedeutsamen Nutzungen Standorte, Trassen
und Gebiete für Vorrang, Vorbehalt, Eignung zuweist bzw. sie ausschließt
(Entwicklungs-, Ordnungs- und Sicherungs- und Vorsorgeauftrag gemäß § 1 Abs.
ROG). |
In ihrer Wirkung
auf Mensch und Natur kann man die Fachplanungen in „eingreifende“ und „schützende“ zweiteilen.
Viele schützende
Fachplanungen haben sich erst in Reaktion auf starke Eingriffe in die
Landschaft entwickelt, z. B.
die Sicherung des Drachenfelsens als Naturdenkmal 1836 zur Stillegung des Steinbruchs für den
Kölner Dom.
Eingreifende Fachplanungen:
- Abfall
- Bergbau, Rohstoffabbau
- Energie- und Rohstofftrassen
- Verkehr (Schiene, Straße,
Wasserstraße, Luftverkehr)
- Verteidigung
- Wasserwirtschaft (Gewässerausbau,
künstliche Wasserspeicher)
Schützende Fachplanungen:
- Bodenschutz
- Denkmalschutz
- Forstwirtschaft
- Immissionsschutz (Luft, Lärm)
- Landwirtschaft (als
Flurbereinigung mit Drainagierung auch eingreifend)
- Natur- und Landschaftsschutz
- Wasserwirtschaft
(Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Gewässerschutz, Hochwasserschutz)
2.
Vier Fachplanungsstufen: von Selbstbindung (1.) zu
Außenwirksamkeit (2. - 4.)
Die meisten Fachplanungen sind mehrstufig aufgebaut: vom
vorbereitenden Rahmenplan
bis hin zu gebietsbezogenen Vorschriften oder vorhabenbezogenen Zulassungen.
1.
Vorbereitende Fachplanung (Bsp. Landschaftsprogramm, Forstlicher Rahmenplan,
Denkmalplan)
2. Verbindliche
Fachplanung (Bsp. Bodensanierungsplan)
3.
Gebietsbezogene Nutzungsregelung (Schutzgebiet: Bsp. Landschaftsschutzgebiet,
Trinkwasserschutzgebiet)
4. Vorhaben-bezogene Planfeststellung
(Bsp. Bundesfernstraße) (privilegiert
gem. § 38 BauGB: Planfeststellungsverfahren von überörtlicher Bedeutung)
|
3. a) Fachplanungen mit
„Bodenrecht“ Zuständigkeit (Bsp. Brandenburg): |
Gemeinde |
Kreis |
Land |
Bund |
|
|
Fachplanung |
1. Vorbereitende Fachplanung |
2. Verbindliche Fachplanung |
3. gebietsbezogene Nutzungsregelung |
4. vorhabenbezogene Planfeststellung |
Aufgabenträger |
Rechtsgrundlage |
|
1. |
Abfallwirtschaft
|
Abfallwirtschaftsplan |
Abfallwirtschaftsplan |
Planungsgebiet (max.
4 Jahre) |
Deponie |
Land |
KrW-/AbfG, AbfAblVO, TA Siedlungsabfall, Brandenburgisches
Abfallgesetz |
|
|
|
Abfallwirtschaftskonzept |
|
|
|
Abfallbeseitigung: Kreis |
|
|
2. |
Atomendlager |
|
|
|
Endlagerung |
Bund |
|
|
3. |
Bergbau
|
|
Betriebsplan |
Baubeschränkungsgebiet |
Rahmenbetriebsplan |
Land |
|
|
4. |
Rohstoffabbau,
oberflächennah |
|
|
|
Änd., Entstehung Gewässer |
Land |
|
|
5. |
Bodenschutz |
Sanierungsplan |
Sanierungsplan |
Bodenplanungs-/Bodenschutzgebiet |
|
Land |
BBodSchG, BBodSchV,
Niedersächs. Bodenschutzgesetz,
Landesbodenschutzgesetz
NRW |
|
6. |
Denkmalschutz |
Denkmal(pflege)plan |
|
Denkmalbereiche |
|
Gemeinde |
|
|
|
|
|
|
Denkmalbereiche, Grabungsschutzgebiete |
|
Land |
|
|
7. |
Energiewirtschaft |
|
|
|
Freileitungen von 110 kV und
mehr, Gasleitungen > 300 mm |
Energieversorgungs-unternehmen |
|
|
8. |
Forstwirtschaft |
forstlicher Rahmenplan |
|
Schutzwald/Bannwald,
Erholungswald |
|
Land |
|
|
|
Immissionsschutz |
|
|
|
|
|
|
|
9. |
Luftreinhaltung |
Aktionsplan |
Luftreinhalteplan |
Immissionsschutzgebiet |
|
EU-RL; Land |
EU-RL, BImSchG
(§§ 47 ff, 49) |
|
10. |
Umgebungslärm |
Lärmkarten |
Lärmaktionsplan |
Immissionsschutzgebiet |
|
EU-RL, Gemeinde |
|
|
11. |
Fluglärm |
|
|
Lärmschutzbereich |
|
Bund |
|
|
12. |
Landwirtschaft |
AEP, agrarstrukt.
Entwickl.-Planung; integr. ländl./Reg. Entwickl.-Konzepte ILEK/REK |
Flurbereinigungsplan |
|
Flurbereinigung: Wege- und
Gewässerplan mit landschaftspfl. Begleitplan |
2. Land (ggf. Gemeinde) |
Flurbereinigungsgesetz,
Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe
Agrarstruktur und Küstenschutz |
|
13. |
Natur- und Landschaftsschutz |
Landschaftsprogramm |
|
NSG, LSG, Nationalpark, Naturdenkmal, geschützter
Landschaftsbestandteil |
|
EU (Natura 2000) Land (ggf.
Kreis) |
Bundesnaturschutzgesetz,
Brandenburgisches
Naturschutzgesetz |
|
|
|
Landschaftsrahmenplan |
|
|
|
Kreis |
|
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|
|
Landschaftsplan |
Grünordnungsplan |
|
|
Gemeinde |
|
|
|
Verkehr |
|
|
|
|
|
|
|
14. |
Luftverkehr |
Luftverkehrskonzept |
|
Bauschutzbereich |
Flugplatz Bauschutzbereich |
Bund |
|
|
15. |
Schiene |
Bundesverkehrswegeplan |
Bedarfsplan |
|
Bau/Änderung Bahnanlagen |
Bund |
|
|
16. |
Straße |
Bundesverkehrswegeplan |
Bedarfsplan |
Planungsgebiet (2,
max. 4 J) |
Bau/Änderung B-Straßen; |
Bund |
|
|
|
|
Landesverkehrsplan |
Landesstraßenbedarfsplan |
Planungsgebiet (2,
max. 4 J) |
Landes-/Kreisstraßen |
Land, Kreis |
|
|
17. |
Wasserstraße |
Bundesverkehrswegeplan |
Bedarfsplan |
|
Neu-, Ausbau B-Wasserstr.; |
Bund |
|
|
18. |
Personenbef. SPNV |
Nahverkehrsplan |
Nahverkehrsplan |
|
|
Land (SPNV) |
|
|
|
üÖPNV |
Nahverkehrsplan |
Nahverkehrsplan |
|
Betriebsanlagen Straßenbahn, Obus, Seilbahn |
Kreis (üÖPNV) |
|
|
19. |
Rohrleitung |
|
|
|
Rohrleitung z.
Befördern v. Stoffen |
Unternehmen |
|
|
20. |
Verteidigung |
Standortplanung |
|
Schutzbereich |
Landbeschaffung (keine
Planstellung, aber Merkmale davon) |
Bund |
Landbeschaffungsgesetz,
SchBerG,
NATO-Truppenstatut 1993 |
|
|
Wasserwirtschaft |
|
|
|
|
|
§ 20 UVPG, EU-Wasserrahmenrichtlinie Wasserhaushaltsgesetz,
Brandenburgisches
Wassergesetz, § 129a |
|
21. |
Wasserversorgung |
|
Wasserversorgungsplan |
Wasserschutzgebiet, HQ-SG |
Wasserfernleitung, künstliche Wasserspeicher |
Versorgung: Gemeinde |
|
|
22. |
Abwasserbeseitigung |
Abwasserbeseitigungsplan |
Abwasserbeseitigungsplan |
|
Abwasserbehandlungsanlage |
Entsorgung: Gemeinde |
|
|
23. |
Gewässerschutz |
Maßnahmeprogramm |
Bewirtschaftungsplan |
Heilquellen-SG |
|
Land |
|
|
24. |
Gewässerausbau |
|
|
|
Änderung, Entstehung Gewässer, Baggerung
in Flüssen und Seen zur Gewinnung von Mineralien; Deichbau; Hafenbau, Stauwerke |
Land |
|
|
25. |
Hochwasserschutz
|
Generalplan HWS/ Küstenschutz |
Hochwasserschutzplan |
Überschwemmungsgebiete |
Deichbau, Anlagen für Rückhalteräume |
Land |
|
3. b) Fachplanungen ohne „Bodenrecht“ Zuständigkeit
(Bsp. Brandenburg): |
Gemeinde |
Kreis |
Land |
Bund |
|
|
1.
Vorbereitende Fachplanung |
2.
Verbindliche Fachplanung |
3.
gebietsbezogene Nutzungsregelung |
Aufgabenträger |
Rechtsgrundlage |
|
Ressortfachplanungen
Gesundheit |
Krankenhausplan |
|
|
Land |
Krankenhausgesetz |
|
|
Bedarfsplanung
Sicherstellung vertragsärztliche Versorgung |
|
|
Kassenärztliche
Vereinigung (KV) |
|
|
Jugend |
Jugendhilfeplan |
|
|
Kreis |
Sozialgesetzbuch |
|
|
Kita-Bedarfsplan |
|
|
Kreis |
Sozialgesetzbuch |
|
Schule |
Schulentwicklungsplan |
|
|
Kreis |
Schulgesetz |
|
Sport |
Sportstättenentwicklungsplan |
|
|
Gemeinde |
|
|
Stadtentwicklungsplanung sektorale Fachpläne zur Vorbereitung/
Fortschreibung der Flächennutzungsplanung: Wohnen, Verkehr, Einzelhandel,
Büro, Gewerbe, Kleingarten, Spielplatz, Sportstätten, Friedhof, Freiraum
|
Stadtentwicklungsplan,
Entwicklungsplan, Fachplan, Bedarfsplan,
Stadtentwicklungskonzept, Landschaftsplan |
Grünordnungsplan |
FNP, Bebauungsplan |
Gemeinde |
Spielplatzgesetz,
Friedhofsgesetz, Bundeskleingartengesetz |
4.
Fachplanung und Bauleitplanung
|
BauGB
§ 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung |
berührte,
angesprochene Fachplanung |
|
(5) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind
insbesondere zu berücksichtigen |
|
|
1. gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse,
Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, |
Immissionsschutz (Lärm, Luft, Erschütterung) Bodensanierungsplanung Flughafenplanung (Lärm-, Bauschutzbereiche) bergbauliche Rahmenplanung (Bergschaden) Schutzwald (Erosionsschutz an Berghängen) |
|
3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der
Bevölkerung, die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung
|
Grünflächenplanung: Freizeit, Erholung Sportentwicklungsplanung Schulentwicklungsplanung Krankenhausplanung |
|
4. die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung
vorhandener Ortsteile sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds |
Städtebauförderung, Sanierungsplanung |
|
5. Belange des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege sowie die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von
geschichtlicher, künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung, |
Denkmalschutz |
|
7. gemäß § 1a
die Belange des Umweltschutzes, auch durch die Nutzung erneuerbarer Energien,
des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushalts,
des Wassers, der Luft und des Bodens einschließlich seiner Rohstoffvorkommen,
sowie das Klima, |
Energie Naturschutz Wasserhaushalt Bodenschutz, Bodensanierung Immissionsschutz Bergbau |
|
8. die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen
Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, der
Land- und Forstwirtschaft, des Verkehrs einschließlich des öffentlichen
Personennahverkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, der Versorgung,
insbesondere mit Energie und Wasser, der Abfallentsorgung und der
Abwasserbeseitigung sowie die Sicherung von Rohstoffvorkommen und die
Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, |
Einzelhandel Landwirtschaft Forstwirtschaft Verkehrsplanung, ÖPNV POST Telekommunikation Energieplanung Wasserver- und Wasserentsorgung Abfall Regionale Wirtschaftspolitik (GA, Regionalpolitik) |
|
9. die Belange der Verteidigung und des
Zivilschutzes, |
Verteidigung |
|
BauGB § 5
Inhalt des Flächennutzungsplans |
berührte,
angesprochene Fachplanung |
|
(2) Im Flächennutzungsplan können
insbesondere dargestellt werden: |
|
|
2. die
Ausstattung des Gemeindegebiets mit Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit
Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, wie mit
Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen und mit sozialen,
gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und
Einrichtungen, sowie die Flächen für Sport- und Spielanlagen; |
Schulentwicklungsplanung Krankenhausentwicklungsplanung Grünflächenplanung Sportentwicklungsplanung |
|
3. die
Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen
Hauptverkehrszüge; |
Verkehrsplanung |
|
4. die Flächen
für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für
Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen; |
Abfallplanung Wasserver-
und Abwasserentsorgung |
|
5. die
Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und
Badeplätze, Friedhöfe; |
Friedhofsplanung Grünflächenplanung Sportentwicklungsplanung |
|
6. die
Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen
schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
|
Immissionsschutzplanung |
|
7. die
Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen
sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung
des Wasserabflusses freizuhalten sind; |
Wasserwegeplanung Hochwasserschutz Wasserhaushaltsplanung |
|
8. die
Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen,
Erden und anderen Bodenschätzen; |
Bergbauliche
Rahmenplanung Rohstoffsicherungsplanung |
|
9. a)
die Flächen für die Landwirtschaft und |
agrarstrukturelle
Vorplanung Flurbereinigungsplanung forstwirtschaftliche
Rahmenplanung |
|
10. die Flächen
für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft. |
Landschaftsplanung |
|
(2a) Flächen
zum Ausgleich im Sinne des § 1a
Abs. 3 im Geltungsbereich des
Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und
Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden. |
Eingriff-Ausgleich-Regelung |
|
(3) Im Flächennutzungsplan
sollen gekennzeichnet werden: |
|
|
1. Flächen,
bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen
oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten
erforderlich sind; |
Schutzwald
(Verkehr, Forst) |
|
2. Flächen,
unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt
sind; |
Bergbauliche
Rahmenplanung Bergbausanierungsplanung |
|
3. für
bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden
Stoffen belastet sind. |
Bodensanierungsplanung |
|
(4)
Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen
Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte
Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind
derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im
Flächennutzungsplan vermerkt werden. |
Denkmalschutz Schutzbereich
(Militär) Landbeschaffung
(Militär) Natur- und
Landschaftsschutzgebiete, Natura
2000-Gebiete Biotope,
Landschaftsbestandteile Wasserschutzgebiet Heilquellenschutzgebiet Überschwemmungsgebiete Deichbau Rahmenbetriebsplan
(Bergbau) Hochspannungsleitung
(Energie) Gasdruckleitung
(Energie) Schutzwald
(Forst) Erholungswald
(Forst) Flurbereinigung Planfeststellungen
Verkehrstrassen (Straßen, Schienen, Magnetbahn, Wasserwege) Flugplatz
Bauschutzbereiche Lärmschutzbereich
nach FluglärmG Lärmschutzgebiete
nach BimSchG Luftschutzbereiche nach BImSchG Deponie,
Endlager (Abfallplanung) Bodensanierungsgebiet |
|
BauGB §
7 Anpassung an den Flächennutzungsplan
|
berührte,
angesprochene Fachplanung |
|
Ohne
Widerspruch gilt Anpassungsgebot für Fachplanungen. Nachträglicher Widerspruch gegen FNP-Ausweisungen
bei einer die städtebaulichen Belange wesentlich überwiegenden abweichenden
Fachplanung möglich, sofern Kostenübernahme erfolgt. |
öffentliche
Planungsträger |
|
BauGB §
37 Bauliche Maßnahmen des Bundes und
der Länder |
berührte,
angesprochene Fachplanung |
|
Abweichen
von BauGB bzw. daraus entwickelten Plänen und Satzungen bei baulichen Anlagen
des Bundes oder eines Landes mit besonderer öffentlicher Zweckbestimmung auch
ohne Einvernehmen mit Gemeinde möglich, sofern Kostenübernahme erfolgt. |
u.a.: Landesverteidigung Bundesgrenzschutz Zivilschutz |
|
BauGB §
38 Bauliche Maßnahmen von
überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich
zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen |
berührte,
angesprochene Fachplanung |
|
sofern
Kostenübernahme erfolgt. |
öffentliche
Planungsträger mit Planfeststellungskompetenz Abfallwirtschaft |
Vgl. auch
TÖB-Liste (Träger öffentlicher Belange),
z. B. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach dem Baugesetzbuch
mit Verzeichnis der Träger öffentlicher Belange – Runderlass Nr. 23/3/1999 des
Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 8. September 1999,
ABl. Nr. 42 vom 20.Oktober 1999, S. 1040
5. Fachplanung und Raumordnung
|
Grundsätze der Raumordnung (des Bundes) gem. § 2 Abs. 2 ROG |
Fachplanung |
|
1. Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland
und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene
soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. (Anm.: „siwök-Verhältnisse“)
|
Landschaftsplanung Regionalpolitik,
Reg. Wirtschaftsförderung Fachplanungen
der öffentlichen Daseinsvorsorge in der Fläche (Energie (Strom, Gas,
Fernwärme), Telekom, Post, Verkehr (Straße, ÖPNV, Schiene), Wasser, Abwasser,
Abfall, Straßenreinigung, Immissionsschutz, Bildung, Sozialer Wohnungsbau,
Soziale Sicherung (Rente, Unfall, Krankheit, Pflege, Wohngeld, Sozialhilfe,
Arbeitslosigkeit) |
|
2. Die prägende
Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern. Die Siedlungstätigkeit
ist räumlich zu konzentrieren, sie
ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und
auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum
ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig
übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem
zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und
von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme
im Freiraum ist zu begrenzen. 6. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke
ist zu vermindern, insbesondere
durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung
von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur
Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener
Verkehrsflächen. |
Nahverkehrsplanung
Landschaftsplanung agrarstrukturelle
Vorplanung forstliche
Rahmenplanung |
|
3. Die Versorgung mit Dienstleistungen und
Infrastrukturen der Daseinsvorsorge,
insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der
Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von
Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn
besiedelten Regionen. Die soziale
Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits-
und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen
auszurichten. Es sind die
räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung
der Innenstädte und örtlichen Zentren
als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind
die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige
Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute
und verkehrssichere Erreichbarkeit der
Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und
Güterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen
und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger
wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu
gestalten, dass die Verkehrsbelastung
verringert und zusätzlicher
Verkehr vermieden wird. |
Verkehrsplanung,
ÖPNV Krankenhausplanung Schulentwicklungsplanung Abfallplanung Wasser-,
Abwasserplanung |
|
4. Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich
ausgewogene Wirtschaftsstruktur
und wirtschaftsnahe Infrastruktur
sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale
sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere
in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis
zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches
Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die
vorsorgende Sicherung sowie für
die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen. Den
räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung
einschließlich des Ausbaus von Energienetzen
ist Rechnung zu tragen. Ländliche
Räume sind unter Berücksichtigung ihrer
unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit
eigenständiger Bedeutung zu erhalten
und zu entwickeln; dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion
ländlicher Räume. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land-
und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und
Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen. |
Regionale
Wirtschaftsförderung, Regionalpolitik (GA Regionale Wirtschaftsstruktur) Städtebauförderung
(altindustrielle strukturschwache Gebiete); Fördermaßnahmen
für den ländlichen Raum in strukturschwachen ländlichen Gebieten (Agrarstruktur,
Leader); Bundesverkehrswegeplan,
Landesstraßenplan Bergbauliche
Rahmenplanung Rohstoffsicherungsplanung Abgrabungsplan Energienetzplanung
forstliche
Rahmenplanung agrarstrukturelle
Vorplanung Landschaftsplanung |
|
4. ... dazu gehört auch die Umwelt- und
Erholungsfunktion ländlicher Räume. |
§ 2 Abs. 1
Nr. 13 BNatSchG: Vor allem im siedlungsnahen
Bereich sind ausreichende Flächen für die Erholung bereitzustellen. § 16 Abs. 3
Waldgesetz Brandenburg: Erholungswald ist Wald in Ballungsräumen, in der Nähe
von Städten sowie größeren Siedlungen als Teil von Gemeinden und in
Erholungsgebieten um Kurorte, der zum Zwecke der Erholung besonders zu schützen,
zu pflegen und zu gestalten ist. Zugang zu
Seen, Bauverbote, Uferfreihaltung Art.
40 Verfassung Bbg (3) Land, Gemeinden und Gemeindeverbände
sind verpflichtet, der Allgemeinheit den Zugang zur Natur,
insbesondere zu Bergen, Wäldern, Seen und Flüssen, unter Beachtung der
Grundsätze für den Schutz der natürlichen Umwelt freizuhalten und
gegebenenfalls zu eröffnen. BNatSchG § 57
Bereitstellen von Grundstücken (1)
Der Bund stellt in seinem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich
nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, wie 1.
Ufergrundstücke, 2. Grundstücke mit schönen Landschaftsbestandteilen, 3.
Grundstücke, über die sich der Zugang zu nicht oder nicht ausreichend
zugänglichen Wäldern, Seen oder Meeresstränden ermöglichen lässt, im angemessenen
Umfang für die Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung
und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist
und eine öffentliche Zweckbindung nicht entgegensteht. (2)
Die Länder sollen für ihren Bereich sowie für die Gemeinden, Gemeindeverbände
und sonstige Personen des öffentlichen Rechts in sinngemäßer Anwendung des
Absatzes 1 Vorschriften über das Bereitstellen von Grundstücken zum Zweck der
Erholung erlassen. BbgNatschG
§ 48 Bauverbote an Gewässern (1) Außerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile dürfen an Bundeswasserstraßen, Gewässern
erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als
einem Hektar in einem Abstand bis fünfzig Metern von der Uferlinie bauliche
Anlagen nicht errichtet oder wesentlich verändert werden. Der für Naturschutz
und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Ausschuß für Landesentwicklung und Umweltschutz
des Landtages das Bauverbot auf sonstige Gewässer auszudehnen. §
70 Enteignung (1)
Nach diesem Gesetz können Grundstücke enteignet werden, (...) 3.
um besonders geeignete Grundstücke, insbesondere die Ufer von Seen und Flüssen,
für die naturverträgliche Erholung der Allgemeinheit in Natur und Landschaft
nutzbar zu machen (...) Brandenburgisches
Wassergesetz: § 1 Abs. 2:
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert insbesondere, dass ... 4. die
Bedeutung der Gewässer und ihrer Uferbereiche als Lebensstätte für
Pflanzen und Tiere sowie ihre Bedeutung für das Bild und den Erholungswert
der Landschaft sowie für Erholung, Freizeit und Sport berücksichtigt werden. |
|
5. Kulturlandschaften
sind zu erhalten und zu
entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in
ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur-
und Naturdenkmälern zu erhalten. |
Denkmalschutz Landschaftsplanung Grünflächenplanung
Sportentwicklungsplan Tourismusplanung § 2 Abs. 1 Nr.
14 BNatSchG: Historische Kulturlandschaften von besonderer Eigenart, auch in
ihrer Bedeutung für die Eigenart und Schönheit von Kultur-, Bau- und
Bodendenkmälern sichern Gesetzlich
geschützte Teile von Natur und Landschaft - § 31Alleen „Alleen
dürfen nicht beseitigt, zerstört, beschädigt oder sonst beeinträchtigt
werden.“ BbgNatSchG |
|
6. Der Raum
ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des
Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich
der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Wirtschaftliche
und soziale Nutzungen des Raums sind unter Berücksichtigung seiner
ökologischen Funktionen zu gestalten; dabei sind Naturgüter sparsam und
schonend in Anspruch zu nehmen, Grundwasservorkommen sind zu schützen.
Die erstmalige Inanspruchnahme von
Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu vermindern, insbesondere durch die vorrangige Ausschöpfung der
Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung
und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie
zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist
Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden
Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im
Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen,
Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor
Lärm und die Reinhaltung der Luft
sind sicherzustellen. |
forstliche
Rahmenplanung agrarstrukturelle
Vorplanung Landschaftsplanung Schutzgebietsausweisungen · NSG/LSG · Schutzwald · Überschwemmungsgebiete · Wasserschutzgebiete · Bodensanierungsgebiete · Immissionsschutzgebiete
(Lärm, Luft) Gesetzlich
geschützte Teile von Natur und Landschaft - § 31Alleen „Alleen
dürfen nicht beseitigt, zerstört, beschädigt oder sonst beeinträchtigt
werden.“ BbgNatSchG |
|
6. ... Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen,
sowohl durch Maßnahmen, die dem
Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen.
Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für
klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen. |
Aufforstung
(Senken) Landschaftswasserhaushalt
|
|
7. Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen. |
BMV |
|
8. Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt der Europäischen Union
und im größeren europäischen Raum sowie für den Ausbau und die Gestaltung der
transeuropäischen Netze sind zu gewährleisten.
Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und der
europäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit der Staaten
und die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen. |
TEN,
Bundesverkehrswegeplanung |
|
ROG § 7 Allgemeine Vorschriften über
Raumordnungspläne. |
berührte, angesprochene Fachplanung |
|
(2) Die
Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur Raumstruktur enthalten,
insbesondere zu: |
|
|
1. der anzustrebenden Siedlungsstruktur, hierzu
können gehören |
|
|
e) Achsen, |
Verkehrswegeplanung |
|
2. der anzustrebenden Freiraumstruktur, hierzu
können gehören |
|
|
a) großräumig übergreifende Freiräume und
Freiraumschutz |
Landschaftsplanung |
|
b) Nutzungen im Freiraum, wie Standorte für die
vorsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von
standortgebundenen Rohstoffen, (z.B. Braunkohlenplanung) |
Bergbauliche
Rahmenplanung Rohstoffsicherungsplanung |
|
c) Sanierung und Entwicklung von
Raumfunktionen, |
Bodensanierungsplanung 1. Bergbausanierung |
|
3. den zu sichernden Standorten und Trassen für
Infrastruktur, hierzu können gehören |
|
|
a) Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen von
Gütern, |
Verkehrwegeplanung |
|
b) Ver- und
Entsorgungsinfrastruktur. |
Wasserwirtschaftsplanung Abwasserplanung Energieplanung |
|
(3) Die
Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des
Privatrechts nach § 4 Abs. 3 enthalten, die zur Aufnahme in
Raumordnungspläne geeignet, zur Koordinierung von Raumansprüchen
erforderlich sind und durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert
werden können. Neben den Darstellungen in Fachplänen des Verkehrsrechts
sowie des Wasser- und Immissionsschutzrechts gehören hierzu insbesondere die
raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen |
Verkehrsplanung Wasserwirtschaftsplanung Immissionsschutzplanung |
|
1. des Naturschutzes und der Landschaftspflege
in Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen
(Bundesnaturschutzgesetz); die Raumordnungspläne können auch die Funktion
von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen übernehmen, |
Landschaftsplanung |
|
2. der forstlichen Rahmenpläne
(Bundeswaldgesetz), |
Forstliche
Rahmenplanung |
|
3. der Abfallwirtschaftsplanung
(Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz), |
Abfallwirtschaftsplanung |
|
4. der Vorplanung (Gesetz über die
Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes"). |
agrarstrukturelle
Vorplanung |
|
(7) In
Abwägung sind auch Erhaltungsziele oder Schutzzwecke der Natura-2000-Gebiete
zu berücksichtigen (Prüfung nach Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). |
EU-Natura-2000-Gebietsplanung |
|
ROG § 5
Bindungswirkungen bei besonderen Bundesmaßnahmen |
berührte, angesprochene Fachplanung |
|
Ohne Widerspruch gilt Anpassungsgebot
an Ziele der Raumordnung für Fachplanungen.
Bei Widerspruch keine Bindungswirkung, wenn Ziel der Raumordnung mit
Zweckbestimmung des Vorhabens nicht in Einklang steht und das Vorhaben nicht
auf anderer geeigneter Fläche durchgeführt werden kann (Standorte bzw.
Linien). Nachträglicher Widerspruch möglich, sofern Kostenübernahme erfolgt. |
- öffentliche
Stellen des Bundes - Bundesauftragsverwaltung - Privatrechtspersonen
i. A. des Bundes Militär Landbeschaffung Schutzbereiche Bundesfernstraßen
Eisenbahn Magnetschwebebahn Bundeswasserstraßen Luftverkehr atomare
Entsorgung ÖPNV,
Personenbeförderung |
5.2 Überörtlich raumbedeutsame Belange
a) ohne Grundsatz der Raumordnung
des Bundes: Großflächiger
Einzelhandel
(s.
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 8a; § 2 Abs.
2; § 34 Abs. 3a; BauNVO 11 Abs. 3, Sicherung
der Nahversorgung und der zentralörtlichen Versorgungsbereiche) überörtliche
Belange: Sicherung
der Nahversorgung (täglicher Bedarf, Lebensmittel) und der zentralörtlichen
Versorgungsbereiche Konkretisierung durch Ziele der Raumordnung: Definition
der Großflächigkeit, Sortimente; Kongruenzgebot (Art und Umfang eines
zentralitätskonformen Angebotes, entsprechend der Kaufkraft im
Verflechtungsbereich), Zentralitätsgebot (nahversorgungs- und
zentrenrelevante Sortimente), Beeinträchtigungsverbot (gegenüber
vorhandenen integrierten Versorgungsstandorten in Standortgemeinde und
benachbarten ZO); siedlungsstrukturelle Integration
(Nahversorgungssortimente), städtebauliche Integration (zentrenrelevante
Sortimente); Schwellenwerte für VKF je ZO-Stufe, vgl. Schleswig-Holstein
b) ohne fachplanerische Rechtsregelung:
-
Siedlungsentwicklung
-
Großflächiger
Einzelhandel
-
Erneuerbare Energien
(Windkraft, PV-Freilandanlagen, Abwägung zwischen den Belangen Reinhaltung der Luft,
Klimaschutz, Schutz natürlicher Lebensgrundlagen),
-
Fremdenverkehr/Erholung
5.3 Raumordnungsverfahren
für Vorhaben der Fachplanung
§ 1 Raumordnungsverordnung (RoV)
Für
die nachfolgend aufgeführten Planungen und Maßnahmen soll ein
Raumordnungsverfahren (§ 15 des Raumordnungsgesetzes) durchgeführt werden, wenn
sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und
überörtliche Bedeutung haben. Die Befugnis der für die Raumordnung
zuständigen Landesbehörden, weitere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von
überörtlicher Bedeutung nach landesrechtlichen Vorschriften in einem
Raumordnungsverfahren zu überprüfen, bleibt unberührt.
1. Errichtung
einer Anlage im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs, die der
Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 4
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf und die in den Nummern 1 bis 10 der Anlage
1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt ist; sachlich
und räumlich miteinander im Verbund stehende Anlagen sind dabei als Einheit
anzusehen;
2. kerntechnische Anlage
3. Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle
4. Abfall-Deponie
5. Abwasserbehandlungsanlage
6. Rohrleitungsanlage zum Befördern
wassergefährdender Stoffe
7.
Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer sowie von Häfen ab einer Größe von 100 ha, Deich- und Dammbauten und Anlagen zur Landgewinnung am Meer;
8. Bundesfernstraße
9. Schienenstrecken, Rangierbahnhöfe und von Umschlagseinrichtungen
für den kombinierten Verkehr
10.
Versuchsanlage zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr;
11. Bundeswasserstraße
12. Flugplatz
…
14.
Hochspannungsfreileitungen mit einer
Nennspannung von 110 kV oder mehr und von Gasleitungen mit einem Durchmesser
von mehr als 300 mm;
…
16. bergbauliche Vorhaben
17. andere als
bergbauliche Vorhaben zum Abbau von oberflächennahen Rohstoffen mit einer vom
Vorhaben beanspruchten Gesamtfläche von 10 ha oder mehr;
18. Neubau und
wesentliche Trassenänderung von Magnetschwebebahnen;
…
6.
Verhältnis von Fachplanung und Landes- und Regionalplanung
(Raumordnung)
Beschränkt sich die Landes- und Regionalplanung auf
Rahmensetzungen, die der Fachplanung breiten Spielraum lassen, treten kaum
Spannungen im Verhältnis zwischen Raumordnung und Fachplanung auf. Anders
dagegen, wenn die Raumordnung ihren Kompetenzrahmen ausschöpft und mit
konkreten Festlegungen dirigierend auf die Fachplanung einwirkt. Folgende
Beziehungsmuster lassen sich zwischen Raumordnung und Fachplanung als Sachwaltern
überörtlicher Belange ausmachen:
6.1 Überordnung
der Raumordnung: „Die überörtliche Planung fällt unter den Begriff der
"Raumordnung" im Sinne des Art. 75 Nr. 4 GG. Diese ist
zusammenfassende, übergeordnete Planung und Ordnung des Raumes. Sie ist
übergeordnet, weil sie überörtliche Planung ist und weil sie vielfältige
Fachplanungen zusammenfaßt und aufeinander abstimmt“ (BVerfGE 3, 407 – Baugutachten, 16. Juni 1954). Raumordnung
agiert auf der Maßstabsebene 1 :
50.000 und kleiner, dort ist sie „Schiedsrichter“ für eine
nachhaltige Raumnutzung der zahlreichen raumbeanspruchenden Akteure.
Entwicklung, Ordnung, Sicherung, Vorsorge und Ausgleich sind ihr Geschäft (vgl.
§ 1 ROG). Sie koordiniert die Raumansprüche der
Fachplanungen in Raumordnungsplänen und Raumordnungsverfahren (§ 8 Abs. 6 bzw.
§ 15 ROG), identifiziert Konflikte,
löst sie auf, z. B. durch
Vorrangfestlegungen, oder zeigt weniger konfliktbeladene Alternativen auf und
schafft so die Voraussetzung für eine konfliktminimierte großmaßstäbliche Detailplanung der
Fachplanungsträger. Raumordnerische Steuerungsinstrumente sind die Grundsätze
der Raumordnung (Hauptsteuerungsinstrument der Raumordnung des Bundes), der
Raumordnungsplan mit Zielen der Raumordnung (auf Ebene der Länder und
Regionen, auf Bundesebene bisher nur in der Ausschließlichen Wirtschaftszone - AWZ)
und das Raumordnungsverfahren (nur auf Länderebene). Ziele der Raumordnung sind
verbindliche Vorgaben in textlicher oder zeichnerischer Form („Festlegungen“) –
in der Plankarte erscheinen sie als Zentraler Ort, Standortsymbol, Trasse oder
Vorrang- bzw. Eignungsgebiet –, die auch an Bundesfachplanungen adressiert sein
können. Beispiel Sachsen: „Die im Kapitel Verkehr enthaltenen aktuellen
Zielvorstellungen gehen über die Maßnahmen des Bundesverkehrswegeplanes 2003 hinaus
und zeigen die landesweit erforderlichen Investitionen zur Verbesserung der
überregionalen Erreichbarkeit Sachsens und zur Bewältigung der Verkehrsströme
durch Sachsen im Zuge der EU-Erweiterung auf“ (LEP 2003).
Sofern
keine Ziele der Raumordnung zu einem fraglichen Vorhaben bestehen, erfolgt die
Abstimmung des Fachplanungsvorhabens im Raumordnungsverfahren. Beispiel
Hochspannungsleitungen: „Somit übernimmt das Raumordnungsverfahren eine
wichtige Servicefunktion für Vorhabenträger: Durch die frühzeitige, dem
Projektzulassungsverfahren vorgelagerte Beurteilung des Vorhabens hilft es
zeit- und kostenintensive Detailplanungen des Vorhabensträgers für nicht
zielführende Varianten zu vermeiden.“ „Die frühe Einbeziehung der
Öffentlichkeit trägt erheblich zur Verbesserung der Akzeptanz des Vorhabens bei.“ (33. MKRO: Beschluss zum Aus- und Neubaubedarf des Höchstspannungsnetzes
(30.06.06).
Ebenfalls Ausdruck
der dirigierenden übergeordneten Rolle der Raumordnung sind Untersagungen und die sog. Raumordnungsklauseln
im ROG (§ 4 Abs. 1) und in den Fachplanungsgesetzen. Sie
besagen, dass bei der Aufstellung von Fachplänen die Ziele der Raumordnung zu
beachten sind. Auch die Möglichkeit zur Primärintegration
der Landschaftsplanung in Raumordnungsplänen steht dafür. So übernehmen in
Bayern, Hessen und Sachsen Raumordnungspläne die Funktion des
Landschaftsprogramms, in Bayern und Sachsen auch der Landschaftsrahmenpläne,
wie es § 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG eröffnet. Deutlich steuert die Raumordnung zudem
beim Braunkohlenbergbau. In Nordrhein-Westfalen und im Land Brandenburg
treffen Braunkohlenpläne Festlegungen über den Umfang der
Abgrabung wie auch die anschließende Sanierung und konkretisieren insofern das
öffentliche Interesse gem. § 48 Abs. 2 BBergG gegenüber dem Vorhabenträger.
Damit neutralisieren sie die stärkere Stellung des Vorhabensträgers im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren
(Rahmenbetriebsplan),
wo die Planfeststellungsbehörde die Zulassung ohne eine eigene Abwägung zu
erteilen hat (sog. Kontrollerlaubnis).
6.2
Arbeitsteilung,
Konfliktminimierung, Planungsbeschleunigung und Investitionssicherheit: Bei
einer maßstabsgerechten Arbeitsteilung ist die Raumordnung für das Grobe
(geeignete, konfliktarme Standorte und Trassen) zuständig, die Fachplanung für
die zeit- und kostenintensive Detailplanung. Beispiel Flughafenplanung: Raumordnung
weist Standort aus, legt Vorranggebiet fest; Fachplanung/Planfeststellung
trifft die eigentumsrelevanten Festlegungen zur Bodennutzung. „Die
Planfeststellungsbehörde hat das Ergebnis des landesplanerischen Standortvergleichs
als solches hinzunehmen.
Das ist gerechtfertigt, weil die Wahl eines Standorts für einen internationalen
Verkehrsflughafen vorrangig eine raumordnerische Entscheidung darstellt. Die
Standortwahl hat weiträumige Auswirkungen auf die Siedlungs- und Freiraumstruktur
des Planungsraumes und schafft Nutzungskonflikte, die in der Regel auf der
übergeordneten Ebene der Landesplanung ein öffentliches Planungsbedürfnis
auslösen. Hat ein Träger der Landesplanung seine Planungsbefugnisse in diesem
Sinne wahrgenommen, wäre eine erneute ergebnisoffene
Standortalternativenprüfung des Fachplanungsträgers mit dem Gestaltungsanspruch
der Landesplanung nicht vereinbar.“ BVerwG, Urteil vom 16. 3. 2006 - 4 A 1073. 04 Zum Verhältnis Landesplanung –
Fachplanung im Zusammenhang mit der Flughafenplanung BBI, siehe
- Begründung zum Schönefeld-Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.3.2006
- Auszüge der Begründung
6.3
Nebeneinander: Um den Erarbeitungs- und Abstimmungsaufwand zu
reduzieren und Verfahren zu beschleunigen, werden inzwischen vermehrt
„schlanke“ Raumordnungspläne aufgestellt. Sie beschränken sich auf wirksame
Festlegungen im landes- und regionalplanerischen Kerngeschäft, bei dem kein Kompetenzgerangel mit der Fachplanung
entsteht. Dazu gehören Siedlung, einschließlich großflächigem Einzelhandel,
Freiraum, funktionales Verkehrsnetz sowie raumbedeutsame Themen,
für die es keine Fachplanungen gibt, z. B. erneuerbare Energien, oberflächennahe
Rohstoffe, Fremdenverkehr. Wo die Fachplanung über ausreichende
Planungsinstrumente verfügt, wird auf eine raumordnerische Doppelsteuerung verzichtet. Damit tritt die Raumordnung bewusst von
dem Anspruch der umfassenden übergeordneten Planung (6.1) zurück und tut das
Regelungsnotwendige. Ein Kompetenzverlust
geht mit dieser Deregulierung nicht
zwingend einher; denn aus den Festlegungen zur Siedlungs- und
Freiraumstruktur ergibt sich eine vollständige Raumabdeckung, die auch
Restriktionen für Fachplanungsvorhaben zur Folge hat. Und sobald eine
überörtlich raumbedeutsame Planung oder Maßnahme ansteht, für die keine Ziele
der Raumordnung festgelegt sind, löst das die Pflicht zur Durchführung eines
Raumordnungsverfahrens aus (s. Raumordnungsverordnung, RoV).
6.4
Konkurrenz
um den Vorrang tritt vor allem zwischen Bund und Ländern auf, wobei
eingreifende Planungen mit schützenden Belangen konkurrieren. Beispiel: Bombodrom
bei Wittstock. Hier streitet der Bund (Verteidigungsministerium) mit den
Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern um eine militärische Nutzung des
Geländes. Zum Widerspruchsrecht des Bundes gegen Ziele der Raumordnung bei
besonderen Bundesmaßnahmen gem. § 5 ROG: „Typische Fälle bisher eingelegter
Widersprüche betrafen u. a.: zwischen Bund und Land umstrittene Fernstraßenplanungen,
die durch Ziele der Raumordnung verhindert oder erzwungen werden sollten; Ziele
auf militärischem Gelände, die die militärische Nutzung einschränken
oder beenden sollten; Ziele und deren Wegfall zu Standorten atomrechtlicher (End-)Lagerstätten.
Dabei wurden z.T. allgemein politische Meinungsverschiedenheiten zwischen Bund
und dem Land anhand konkreter Ziele der Raumordnung, die die Bundesplanung oder
Maßnahme verhindern oder herbeiführen sollten, ausgetragen [Rdn.7]... Aktuell
stellt sich dieses Problem z. B. bei dem Versuch der Bayerischen
Staatsregierung, durch Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm
dem Bund verbindliche Ziele für den vordringlichen Bedarf bestimmter Bundesfernstraßen-
und Schienenwegebauprojekte im Hinblick auf die anstehende Fortschreibung
des Bundesverkehrswegeplans und der Bedarfspläne Straße und Schiene
vorzugeben.“ (Runkel, Raumordnungs- und
Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar zu § 5 ROG, 42. Lfg. VII. 2000,
[Rdn. 76].) „Wenn jedoch zwei Planungsträger wie die privilegierte
Fachplanung und die Raumordnung mit Vorrangwirkungen aufeinander stoßen, wird
es deutlich schwieriger. Nicht ohne Grund führen die gesetzlichen Regeln daher
zu einer Art Zirkelschluss. Raumordnung und Fachplanung sind daher ebenso wie
die einzelnen Fachverwaltungen auf ein Miteinander angewiesen, wobei sich die
Beteiligten in Streitfällen vor allem auf ihr Kerngeschäft konzentrieren
müssen.“ (Bernhard Stüer, Hochwasserschutz im Spannungsverhältnis
zum übrigen Fachplanungsrecht, Raumordnungsrecht und zur Bauleitplanung, Natur und
Recht 7/2004.)
Zum Kernbereich der
Bundeszuständigkeit bei Bundesfachplanungen im Bereich Verkehr und Verteidigung
(„besondere Bundesmaßnahmen“, vgl. § 5 ROG) gehört die Frage des Ob
(Bedarf, Investitionsplanung), da der Bund hierbei über Ländereigeninteressen
hinweg fachliche Anforderungen, die Gesamtwohlfahrt im Bundesgebiet, die
europäische Dimension und den Abbau von Disparitäten im Blick haben muss. Bei
den raumkonkreteren, territorialen Fragen des Wie und des Wo gilt es ebenfalls, gewichtige
Bundesbelange zu wahren (etwa einen möglichst schnellen
Hochgeschwindigkeitsschienenverkehr zwischen Metropolen, der eine Verbindung
auf kürzestem Wege erfordert), hier kommen aber auch Mitbestimmungsrechte
der Länder zum Zuge. Ihnen obliegt es gem. § 1 Abs. 1 ROG, den Raum durch
Raumordnungspläne und die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu
entwickeln, zu ordnen und zu sichern und Vorsorge zu treffen. In den regelmäßig
durchzuführenden Raumordnungsverfahren (der Länder) wie auch den nachfolgenden
Linienbestimmungsverfahren (des Bundes) nehmen die Länder auf Standorte und
Trassenverläufe Einfluss. Bei der Neutrassierung von Schnellbahnstrecken zeigt
sich zum Beispiel, wie sehr die Bundeszuständigkeit für Vorhaben von
überregionaler Bedeutung (Kompetenz „aus der Natur der Sache“) nicht nur
bezogen auf das Ob sondern auch auf das Wie und Wo durch Länderansprüche in
Frage gestellt wird: „Seit Jahrzehnten finden die ... fachplanerischen
Verfahren zur Festsetzung neuer Eisenbahnstrecken in einem Spannungsfeld von
Bundes- und Landesinteressen statt. Ein aktuelles Beispiel sind die
langjährigen Streitigkeiten um die Streckenführung der künftigen ICE-Strecke
Mannheim-Frankfurt, bei der das Land Hessen über Jahre hinweg auf einem
Haltepunkt in Darmstadt bestand und diesen Anspruch auch durch eine
ganze Reihe landesplanerischer Festsetzungen untermauerte. Erst im Frühjahr
2007 einigten sich Bund, Land und Bahn schließlich auf ein „Bypass-Lösung“,
nach welcher der Darmstädter Hauptbahnhof über einen eingleisigen von der Hochgeschwindigkeitsstrecke
abzweigenden Zubringer an die neue Hauptstrecke angebunden und mindestens einmal
pro Stunde und Richtung von ICE-Zügen angefahren werden muss. Eindrucksvoll
belegt dieser Vorgang einmal mehr, welch enormen Einfluss die Länder faktisch
auf die Infrastrukturplanungen des Bundes ausüben ... Vor allem in den 80 und
90er Jahren forderten Länder und Kommunen bei der Neutrassierung von
Schnellbahnverbindungen wiederholt eine größere Zahl von Haltepunkten, während
die ... Eisenbahn des Bundes aus betriebswirtschaftlichen und
Geschwindigkeitsgründen den ICE ‚nicht an jeder Milchkanne halten’ lassen
wollte, ‚nur um auf alle Wünsche Rücksicht zu nehmen’“. Weiteres Beispiel: die
Haltepunkte Limburg an der Lahn und Montabauer an der Hochgeschwindigkeitsstrecke
Frankfurt-Köln.
Um bei Fachplanungen die Position des
Bundes gegenüber den Länderinteressen zu stärken, wird auch ein Kompetenzzuwachs
der Bundesraumordnung angeregt. „Wenn ... dem Bund für Standorte und Trassen
seiner Fachplanungsvorhaben ein Letztentscheidungsrecht zukommt, dann muss es
ihm auch möglich sein, solche Entscheidungen in raumordnerisch bereinigter Form
zu treffen oder ihre Wahrnehmung – gegebenenfalls gestützt auf seine fachplanerischen
Kompetenztitel – im Rahmen seiner Raumordnungsgesetzgebung zu normieren.“ „Um
den immer großräumigeren Zusammenhängen des europäischen Wirtschaftsraumes
gerecht zu werden“, erscheine eine Stärkung der Raumordnung des Bundes
unabdingbar, insbesondere müsse der Bund ermächtigt werden, eigene Raumplanungsziele
aufzustellen, die nach außen gegenüber Ländern und Kommunen, aber auch nach
innen gegenüber den Fachplanungen des Bundes abweichungsfest ausgestaltet
seien. „Im
Bundesstaat muss es ... auch eine Raumplanung für den Gesamtstaat geben. Die
Zuständigkeit zu ihrer gesetzlichen Regelung kommt nach der Natur der Sache dem
Bund als eine ausschließliche und Vollkompetenz zu.“
(Baugutachten des
BVerfG) (Wolfgang Durner, Auswirkungen der Föderalismusreform auf das
Eisenbahnplanungsrecht, Deutsches Verwaltungsblatt, Heft 2/2008, S. 69f.)
In Bayern verfügte die oberste
Landesplanungsbehörde eine Untersagung gegenüber
dem Eisenbahn-Bundesamt und der DB Netz AG, weil ein Planfeststellungsverfahren
zur Ertüchtigung einer Bahnstrecke den Abbau mehrerer Kreuzungsmöglichkeiten
(Weichen, Ausweich-, Überholgleise) vorsah, was die Störanfälligkeit erhöht
hätte. Im Regionalplan war als Ziel der Raumordnung der Ausbau der Strecke
festgelegt. Daraufhin wurde die Planung entsprechend geändert (vgl. 15.
Raumordnungsbericht Bayern, S. 232f).
6.5
Unterordnung der Raumordnung unter
eingreifende Fachplanung:
In der Regel ordnet sich die politisch schwache Raumordnung
("Verhinderungsplanung“) der privilegierten, oftmals mit Investitionen
verbundenen eingreifenden Fachplanung (Bergbau, Energietrassen,
Bundesverkehrswege, Verteidigung) unter, die schlagkräftigere Argumente wie
„Arbeitsplätze“, „wirtschaftliche Impulse“, „bezahlbare Energie“ hat.
Gesetzlich lässt sich ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen
Fachplanung und Raumordnung nicht herleiten; nach Auffassung des BVerwG handelt
es sich um eine verschränkte Aufgabenteilung, im Unterschied zum hierarchischen
Verhältnis von Raumordnung und Bauleitplanung (s. o. 6.2 Schönefeld-Urteil).
Das spiegelt sich auch in den Interventionsinstrumenten wider, wo eine Art
„Waffengleichheit“ herrscht: Die Landes- und Regionalplanung kann mit der Untersagung raumordnungswidriger Planungen
und Maßnahmen die Fachplanung in die Schranken weisen (s. 6. 3. Untersagung
einer Planfeststellung in Bayern), während die Bundesfachplanung im Verkehrs-
und Atombereich mit dem Widerspruchsrecht gegen Ziele der Raumordnung und
Landesplanung gem. § 5 ROG ihre Interessen wahren kann.
6.6 Vorreiterrolle/Vorsorge der Raumordnung für schützende
Fachplanungen:
Die Raumordnung hat gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 ROG Vorsorge für einzelne Nutzungen
und Funktionen des Raums zu treffen. Das schließt auch eine Vorsorge für die
Fachplanung mit ein. In § 8 Abs. 6 ROG heißt es: “Die Raumordnungspläne sollen
auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von
öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2
enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung
von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der
Raumordnung gesichert werden können.“ In
älteren Versionen des ROG wurde ausgeführt, dass dazu insbesondere
Darstellungen aus den Fachplänen des Verkehrsrechts, des Wasser- und
Immissionsschutzrechts, des Naturschutz und der Landschaftspflege
(Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenpläne), des Forstes, der
Abfallwirtschaft, der Agrarstruktur, des Hochwasserschutzes und des
Wasserhaushalt gehören. Die raumordnerische Sicherung ist für die Fachplanung
insbesondere von Interesse, solange sie ihre Belange nur in vorbereitenden
Fachplänen niedergelegt hat, und noch nicht das Stadium einer rechtskräftigen
Nutzungsregelung (z. B. Wasserschutzgebiet) oder Planfeststellung (Bsp. LEF SF
vor dem Planfeststellungsbeschluss für Flughafen BBI) erreicht hat.
Insbesondere schützende Fachplanungen profitieren von der raumordnerischen
Vorsorge, z. B. in den Bereichen Hochwasserschutz, Trinkwasserschutz,
Biotopverbund, Bodenschutz. Üblich sind etwa Vorranggebiete für den vorbeugenden
Hochwasserschutz in „faktischen“ Überschwemmungsgebieten oder Vorrang- bzw.
Vorbehaltsgebiete Wasserversorgung zur Sicherung späterer Wasserschutzgebiete.
Auf diese Weise trifft die Raumordnung eine planerische „Vorsorge für einzelne
Raumfunktionen und Raumnutzungen“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ROG) und macht
Konfliktpotentiale frühzeitig erkennbar. „Dieses planungsrechtliche Werkzeug
[Vorranggebiet Wasservorsorgung] ist klar zu unterscheiden vom
ordnungsrechtlichen Werkzeug des Wasserschutzgebietes“ (15. Raumordnungsbericht
Bayern, S. 190f).
Beispiel Hochwasserschutz:
„Z Als Vorranggebiete für Hochwasserschutz werden festgelegt: 1. Überschwemmungsgebiete
sowie als Überschwemmungsgebiete vorläufig gesicherte Flächen an folgenden Gewässern
... 2. die vorhandenen Flutungspolder an ... 3. die deichgeschützten Gebiete an
..., die durch Deichrückverlegung wieder als Überschwemmungs- und
Hochwasserrückhaltegebiete hergestellt werden können, dabei insbesondere die
Bereiche ...“ Begründung: „Durch die Festlegung von Vorranggebieten für
Hochwasserschutz im Landesentwicklungsplan werden diese Flächen für die
Fachplanung gesichert“ (LEP Sachsen-Anhalt 2010,
1. Entwurf).
Beispiel Trinkwasserschutz:
„3.2 Z Zur Sicherung der
Trinkwasserversorgung werden folgende Vorrang- und Vorbehaltsgebiete
Wasserversorgung ausgewiesen: … Begründung: „Außerhalb bestehender Wasserschutzgebiete
sollen empfindliche Bereiche der Grundwassereinzugsgebiete als Vorrang- und
ggf. Vorbehaltsgebiete für die öffentliche Wasserversorgung im Regionalplan gesichert
werden (s. LEP B I 3.2.2.3). Somit besteht ein konkreter Auftrag an die
Regionalplanung, diese Gebiete im Regionalplan darzustellen, um sowohl
bestehende Wassergewinnungsanlagen als auch künftig nutzbare Gewinnungsgebiete
zu sichern. Vorrang- und ggf. Vorbehaltsgebiete schaffen zudem
Planungssicherheit und stellen damit ein wichtiges Instrument einer
vorausschauenden Raumplanung und Konfliktbegrenzung dar. Die Abgrenzung der
Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Wasserversorgung basiert auf Detailuntersuchungen
der örtlichen hydrogeologischen Situation.“ (Regionalplan
Region Oberland)
Beispiel Bodenschutz: „05
Für den Bereich der Leineniederung ist aufgrund der vorhandenen Schwermetallbelastungen
ein Konzept zur Ausweisung eines Bodenplanungsgebietes zu erstellen.“ (Regionales
Raumordnungsprogramm Region Hannover 2005, D 2.2 Bodenschutz)
7. Verfahren
7.1
Planfeststellung
Die
Planfeststellung erfolgt für bestimmte raumbedeutsame Bauvorhaben, insbesondere
solche von überörtlicher Bedeutung wie Straßen, Eisenbahnstrecken, Flughäfen, Deiche,
Energieleitungen oder im Bergbau, und führt in einem gebündelten Verfahren zur
Vorhabenzulassung durch Planfeststellungsbeschluss. Ohne das Planfeststellungsverfahren
müssten größere Projekte sehr zeitaufwändig verschiedene Plan- und
Genehmigungsverfahren durchlaufen: die bauplanungsrechtliche Zulassung nach
Baugesetzbuch, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach
Bundesimmissionsschutzgesetz, ggf. eine wasserrechtliche Erlaubnis nach
Landeswassergesetz, die Genehmigung des Eingriffs nach Landesnaturschutzgesetz
und die bauordnungsrechtliche Genehmigung nach Landesbauordnung.
Die Planfeststellung ist ein Zwitter aus Genehmigung und Planverfahren. So weist sie zum Beispiel Merkmale sowohl der Baugenehmigung als auch des Bebauungsplanverfahrens (oder des Raumordnungsplanverfahrens) auf. Wie bei der Baugenehmigung und anders als bei der Bebauungsplanung plant die Planfeststellungsbehörde nicht selbst, sondern der Vorhabenträger. Die anschließenden Verfahrensschritte wie Planrechtfertigung, Beteiligung, Abstimmung, Abwägung, Planungsermessen ähneln dagegen denen im Bebauungsplanverfahren. Am Ende hat der