Flächennutzungsplanung

Stefan Krappweis   http://planung-tu-berlin.de/

  

 

FNP Grunewald

Berlin: FNP-Änderung zur Umnutzung von Teilflächen des Güterbahnhofs Grunewald für Wohnbauflächen. Weitere FNP-Änderungen

Der Flächennutzungsplan (FNP)...

 

§  gibt der ganzen Gemeinde als vorbereitender Bauleitplan eine räumliche Ordnung.

§  -Maßstab richtet sich nach der Gemeindegröße: 1 : 5.000 (kleine Gemeinde) bis 1 : 25.000 (Großstadt).

§  ist keine Satzung, sondern wird als „hoheitliche Maßnahme eigener Art“ bezeichnet. Er tritt nicht in Kraft bzw. wird rechtskräftig wie der Bebauungsplan (B-Plan), sondern wird mit Bekanntmachung wirksam (s. Vergleich FNP und B-Plan) und ist dann für die Behörden verbindlich. Er hat im Innenbereich keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Bürger (wie der B-Plan, der als verbindlicher Bauleitplan Festsetzungen für die bauliche Nutzung enthält, denen bei der Baugenehmigung nicht widersprochen werden darf). Anders dagegen im Außenbereich: Dort kann durch die Darstellung von „Konzentrationszonen“ für bestimmte privilegierten Vorhaben (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 – 6 BauGB) die sog. Ausschlusswirkung außerhalb der Konzentrationszonen greifen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB i.V. § 15 Abs. 3 BauGB). Durch Änderungen des FNP entsteht kein Planungsschaden bzw. Vertrauensschaden wie beim Bebauungsplan.

§  soll 15 Jahre nach seiner Aufstellung überprüft und, soweit erforderlich, geändert werden.

§  „ist nicht erforderlich, wenn der B-Plan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen“. Ansonsten sind die B-Pläne aus dem FNP zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 BauGB). Wenn allerdings dringende Gründe es erfordern und wenn der B-Plan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebietes nicht entgegenstehen wird, kann ein B-Plan auch vor dem FNP aufgestellt werden (vorzeitiger Bebauungsplan) (§ 8 Abs. 4 BauGB) (vgl. Flächennutzungsplanung in Brandenburg nach der Wende). 

 

...wirkt auf Raumordnung, Fachplanung, Bebauungsplanung, Satzungs- und Vorkaufsrecht, Außenbereichsprojekte, Bodenpreise:

  1. Berücksichtigung durch Landes- und Regionalplanung (Gegenstromprinzip, § 1 Abs. 3 ROG), umgekehrt gilt die (permanente) Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung gerade für den FNP, da seine Änderung keine Entschädigungspflicht wie beim B-Plan hervorruft.
  2. Anpassungspflicht für öffentliche Planungsträger gem. § 7 BauGB.
  3. Selbstbindung der Gemeinde: Bebauungspläne sind aus FNP zu entwickeln.
  4. Voraussetzung für Entwicklungssatzungen (bebaute Bereiche im Außenbereich als §-34-Gebiete festlegen, gem. § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB).
  5. Allgemeines Vorkaufsrecht der Gemeinde, soweit es sich um eine unbebaute Fläche im Außenbereich handelt, die im FNP als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist (§ 24 Abs. 1 Nr. 5 BauGB).
  6. öffentlicher Belang im Außenbereich gem. § 35 Baugesetzbuch (BauGB)
    1. steht best. privilegierten Vorhaben entgegen (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 – 6 BauGB), sofern durch Darstellung im FNP für sie eine Ausweisung an anderer Stelle im Gemeindegebiet erfolgte; eine Zurückstellung von  Baugesuchen gem. § 15 Abs. 3 BauGB ist möglich,
    2. wird beeinträchtigt, wenn ein sonstiges Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 den Darstellungen des FNP widerspricht.
  7. Bodenpreis-steigernd: landwirtschaftliche genutzte Fläche wird durch Darstellung als Baufläche im FNP zu Bauerwartungsland.

 

...kann auch nur für bestimmte privilegierte Vorhaben im Außenbereich aufgestellt werden:

§  Sachlicher Teilflächennutzungsplan (§ 5 Abs. 2b i. V. mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB): Zur Steuerung und Konzentration von privilegierten Vorhaben an geeigneten Standorten im Außenbereich (mit Ausnahme land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sowie Atomanlagen, § 35 Abs. 1 Nr. 2 – 6) und zum Schutz der übrigen Räume vor solchen Vorhaben können sachliche Teilflächennutzungspläne zur Darstellung von Konzentrationszonen, Vorrangflächen bzw. Sondergebieten für die zu steuernde Nutzung, z.B. Windkraftanlagen, Kies- und Sandabbaugebiete,  Steinbrüche, Schießstände, Gartenbaubetriebe, Mobilfunkantennen, auch zusätzlich zu einem bereits vorhandenen und fortgeltenden FNP für das gesamte Gemeindegebiet, aufgestellt werden. Bei einer widersprüchlichen Darstellung von FNP und sTFNP zu ein und derselben Fläche gilt der speziellere sachliche Teilflächennutzungsplan.

 

 

Im Flächennutzungsplan werden...

 

...dargestellt: für das ganze Gemeindegebiet die Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde - also etwa für den Zeithorizont von 10-15 Jahren. Im FNP wird „dargestellt“, im Bebauungsplan (B-Plan) wird „festgesetzt“. Diese Wortwahl benennt den wichtigen Unterschied: Der FNP „bereitet“ die bauliche Nutzung der Grundstücke „vor“ und bindet nur die Gemeinde selbst sowie die öffentlichen Planungsträger; der aus dem FNP entwickelte B-Plan „leitet“ die bauliche Nutzung und ist als Satzung nach außen wirksam für alle. Er gibt vor, wo, was und wie gebaut werden darf. Die Art der Bodennutzung kann im FNP entweder allgemein durch Bauflächen oder schon differenzierter durch Baugebiete sowie durch das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt werden. Ein allgemeines Maß der Nutzung ist z.B. die Geschossflächenzahl (GFZ). Sie gibt an, wie viel m² Geschossfläche je m² Grundstücksfläche zulässig sind. Aber auch Baumassenzahl und Bauhöhefestlegungen fallen darunter. Die Darstellungs- und Festsetzungsmöglichkeiten nach Art und Maß für FNP und B-Plan sind in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt, als Zeichenvorschrift für die Pläne gibt es die Planzeichenverordnung (PlanZVO) (vgl. § 9a BauGB). Im Einzelnen werden im FNP dargestellt:

§  Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie Schulen und Kirchen, Sport- und Spielanlagen;

§  den überörtlichen Verkehr und für örtliche Hauptverkehrszüge;

§  für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;

§  Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe (Grünflächen);

§  Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;

§  Gewässer, Häfen und die Wasserwirtschaft;

§  Hochwasserschutz und Wasserabfluss;

§  Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;

§  Landwirtschaft und Wald;

§  Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;

 

...gekennzeichnet: die Flächen

§  ..., bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;

§  ..., unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;

§  für bauliche Nutzungen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

 

...nachrichtlich übernommen (bzw. vermerkt)

§  Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind (Bsp. Wasserschutz-, Naturschutzgebiete, sog. Fachplanung). Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, werden sie im Flächennutzungsplan vermerkt.

 

 

In Aufstellungsverfahren des FNP sind ...

 

...zu beteiligen

§  Bürger

§  Träger öffentlicher Belange (TÖB)

§   Nachbargemeinden (Abstimmungsgebot gem. § 2 Abs. 2 BauGB)

§   öffentliche Planungsträger: Ihnen steht neben den Gemeinden (beim B-Plan) kraft eines Fachgesetzes das Recht zu, mit rechtsverbindlicher Wirkung Regelungen zur Bodennutzung für ihren Fachbelang zu treffen (sog. Fachplanung, Bsp. Straßenbehörden) und diese gegenüber den Eigentümern auch durchzusetzen -  bei Ausgleich der Nachteile (Entschädigung) und wenn nötig durch Enteignung.  Öffentliche Planungsträger können beabsichtigten Darstellungen im Aufstellungsverfahren zum FNP widersprechen (§ 7 BauGB). Tun sie das nicht, gilt für sie die Anpassungspflicht an den Flächennutzungsplan.

§   sonstige Träger öffentlicher Belange (z.B. der Schul-, Sport- und Jugendeinrichtungen, Seelsorge, des Jagdwesens, Tourismus, Veterinärwesens)

 

...zu beachten, d.h. die Darstellungen des FNP sind anzupassen an

§   Ziele der Raumordnung in Landesentwicklungs- und Regionalplänen, und zwar permanent. Sind Ziele der Raumordnung neu aufgestellt oder verändert worden, ist der Flächennutzungsplan an die veränderten Ziele anzupassen;

§   rechtswirksame Nutzungsregelungen und Planfeststellungen von Fachplanungsträgern

 

...zu berücksichtigen (d.h. als Belange mit abzuwägen)

§  Grundsätze der Raumordnung in Landesentwicklungs- und Regionalplänen

§  von der Gemeinde beschlossene informelle Planungen (städtebauliches Entwicklungskonzept, Rahmenplanung)

 

... abzuarbeiten folgende Verfahrens- und Planungsschritte

1.      Prüfung der Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 BauGB

2.      Anfrage nach den Zielen der Raumordnung gem. § 1 Abs. 4 BauGB

3.      Aufstellungsbeschluss der Gemeinde, ortsübliche Bekanntmachung

4.      Scoping UP: Behörden- und TÖB-Abfrage zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gem. §  4 Abs. 1 BauGB (es sei denn vereinfachtes Verfahren ohne UP gem. § 13 BauGB)

5.      Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung durch Gemeinde gem. §  2 Abs. 4 BauGB (Anlage zum BauGB ist anzuwenden)

·         Bestandsaufnahme

·         Entwicklungsvorstellungen (Leitbilder, Ziele)

·         Prognose (10-15 Jahre-Horizont) und Bedarfsermittlung

o  Bauflächenbedarfsermittlung  (s.u. Koppitz u.a. S. 104 ff.)

o   Wohnbauflächen:

1.      Wohnungsbedarfsermittlung (Entwicklung der Einpersonenhaushalte, Wohnflächennachholbedarf, Erweiterungsbedarf für Zuzug und steigenden Wohnflächenkonsum; Ersatz für Abriss und Zweckentfremdung, Zusammenlegung von Wohnungen, Fluktuationsreserve)

2.      Flächenbedarfsermittlung (je nach Belegungsziffer, Baudichte, Gebäudetypen)

o   Gewerbeflächenermittlung (Flächenkennziffer; Bruttobauland je Beschäftigen in m²)

·         erster Planentwurf

6.      frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB

7.      Plan-Vorentwurf: Einholung der Stellungnahmen der TÖB (Stellungnahmefrist: 1 Monat) (vgl. § 4a Abs. 2 BauGB)

8.      Plan-Entwurf mit vorläufiger Abwägung, Begründung und Umweltbericht, Auslegungsbeschluss der Gemeinde

9.      Öffentliche Auslegung für einen Monat (vorher ortsübliche Bekanntmachung, Benachrichtigung TÖB);

10.  endgültige Abwägung der Anregungen und Bedenken, bei Planänderung erneute Beteiligung

11.  Feststellungsbeschluss der Gemeinde über den FNP (kein Satzungsbeschluss! wie bei B-Plan)

12.  Genehmigung durch höhere Verwaltungsbehörde binnen eines Monats

13.  Mit ortsüblicher Bekanntmachung der Genehmigung wird FNP wirksam gem. § 6 Abs. 5 BauGB (bei B-Plan: Inkrafttreten gem. § 10 Abs. 3 BauGB)

  

Quellen: §§ 1 - 7 BauGB; BauNVO; PlanzVO; Koppitz, Schwarting, Finkeldei: Der Flächennutzungsplan in der kommunalen Praxis, 2. Auflage, Berlin 2000

 

 

Vergleich FNP und B-Plan

 

Flächennutzungsplan

Bebauungsplan

Vorbereitender Bauleitplan

Verbindlicher Bauleitplan

Strukturplan: Art der Nutzung, Flächenbedarf

Gestaltplan: Art und Maß der Nutzung, Baukörper

Maßstab 1 : 5.000 bis 1 : 25.000

Maßstab 1 : 1.000 (bis 1: 500) bis 1 : 2.500

Gesamtes Gemeindegebiet (Ausnahme sachl. TFNP)

Teilbereich

Nicht parzellenscharf

Parzellenscharf

Genehmigung durch höhere Verwaltungsbehörde binnen eines Monats

Anzeige bei höherer Verwaltungsbehörde; Genehmigung bei höherer Verwaltungsbehörde nur 

§  in Gemeinden ohne FNP

§  bei vorzeitigem B-Plan

Hoheitliche Maßnahme eigener Art; Wirksamkeit nach Bekanntmachung

Satzung; Inkrafttreten nach Bekanntmachung

Behördenverbindlich; Anpassungspflicht für öffentliche Planungsträger; ggf. Ausschlusswirkung im Außenbereich

Verbindlich für jedermann

Planungshorizont: 15 Jahre

Realisierungshorizont: 10 Jahre

 

Quelle: u.a. Gebhard Wulfhorst, http://www.vp.bv.tum.de/Lehre/Downloads/Vo_GKVTP_2006_Kap6-bauleitplanung-wu.pdf