Braunkohlenplanung –
Raumordnung und Fachplanung
Stefan Krappweis http://planung-tu-berlin.de
Braunkohlenplanung – Raumordnung und Fachplanung
Anhang
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Regionalplanungs-
und Braunkohlenplanungsgesetz (RegBkPlG) Brandenburg
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Landesplanungsgesetz
Sachsen-Anhalt
Durch das Gesetz zur Einführung der
Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg
(RegBkPlG) obliegt die Entscheidung, ob auf einer Fläche Braunkohlenbergbau
betrieben wird oder nicht, der Landesplanung (Landesregierung) und nicht
dem Landesbergamt, das auf der Grundlage des BBergG agiert. Gegenwärtig
bestehen 3 Braunkohlenpläne und 15 Sanierungspläne im Maßstab 1 : 50.000. Im
Rheinischen Braunkohlenrevier von NRW legen Braunkohlenpläne im Maßstab
1 : 5.000 – 1 : 10.000 Ziele der RO fest (§ 44 Landesplanungsgesetz NRW).
In Sachsen-Anhalt
(Mitteldeutsches Braunkohlenrevier) werden für Gebiete, in denen Braunkohleaufschluss-
oder -abschlussverfahren durchgeführt werden, Regionale Teilentwicklungspläne
in den betoffenen Planungsregionen mit Zielen und Grundsätzen aufgestellt (§ 8
Landesplanungsgesetz Sachsen-Anhalt). Im Lausitzer Revier Sachsens werden
gem. Landesplanungsgesetz Braunkohlenpläne als Teilregionalpläne von den
Regionen aufgestellt und beschlossen unter Mitwirkung des
Braunkohlenausschusses (auch Bergbauberechtigte vertreten).
Zur Mitwirkung und regionalen
Willensbildung bei der Aufstellung der Pläne in Brandenburg wurde der Braunkohlenausschuss
(ebenso NRW und Sachsen) eingerichtet, dem Vertreter aus Landkreisen
und gesellschaftlichen Gruppen angehören („Braunkohleverdiener“ sind in
Brandenburg im Gegensatz zu Sachsen nicht dabei, nur
IG-Chemie-und-Bergbau-Vertreter).
Braunkohlenpläne und die Sanierungspläne
ersetzen nicht die rechtlich zwingenden Rahmenbetriebspläne (ab > 10
ha Flächeninanspruchnahme) und die UVP, sie machen lediglich das sonst
erforderliche ROV entbehrlich (Absehensregel bei Vorliegen von Zielen
der RO gem. 14 Abs. 2 ROG). Die parallele Aufstellung von Braunkohlenplänen und
Rahmenbetriebsplänen macht eine enge Abstimmung zwischen Landesplanung und
Landesbergamt erforderlich. Der Rahmenbetriebsplan regelt all das, was
B+S-Pläne auch regeln (Sicherung, Gewinnung, Eingriffsminimierung, Sanierung)
und geht auf Kosten des Investors, während die Kosten für B+S-Pläne von der
öffentlichen Hand zu tragen sind. Mit Hilfe der RO-Ziele kann sich das Land
allerdings aktiv in die Steuerung der Flächeninanspruchnahme und Art und Umfang
der Sanierung einschalten und sein öffentliches Interesse gem. § 48 Abs. 2 BBergG
konkretisieren. Auf diese Weise und mittels des Abstimmungsgremiums
„Braunkohlenausschuss“ kann vermutlich die Akzeptanz für den naturgemäß
starken Eingriff gegenüber einer reinen investorgesteuerten Planfeststellung
erhöht werden. Im Unterschied zu die übrigen Planfeststellungsverfahren
beschränkt sich im Bergrecht die Aufgabe der
Planfeststellungsbehörde bisher auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle ohne
Planungsermessen und Abwägung – die sog. Kontrollerlaubnis (vgl. Baugenehmigung): „Die
Zulassung ist ... zu erteilen“ § 55 BBergG (vgl. Jan-Dirk Rausch, in: Handwörterbuch
der Raumordnung 2005, Stichwort „Fachplanung“, S. 85).
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Fachplanung gem. Bergrecht: Rahmenbetriebsplan |
Raumordnung: Braunkohlen- und Sanierungspläne |
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Maßstab |
? |
1 : 5.000 – 1 : 50.000 |
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Rechtlich zwingend |
Ja |
Nein |
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Träger der Kosten für Planerstellung |
Investor |
Land, Region |
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Planfestsetzende Instanz |
Landesbergamt |
Landesregierung (Bbg), Braunkohlenausschuss
(NRW), Regionen (S-A, Sa) |
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ROV-Pflicht |
Ja (sofern keine RO-Ziele vorhanden, §
15 Abs. 1 ROG ) |
Nein |
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Wahrnehmung öffentlicher Interessen gem. § 48 Abs. 2
BBergG |
Ja |
Ja, erweitert |
Anhang
1. Fachplanung
BBergG
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck
dieses Gesetzes ist es,
1.
zur
Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von
Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des
Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu
ordnen und zu fördern,
2.
die
Sicherheit der Betriebe und der Beschäftigten des Bergbaus zu gewährleisten
sowie
3.
die
Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben,
Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und den Ausgleich
unvermeidbarer Schäden zu verbessern.
BBergG
§ 2 Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich
(1)
Dieses Gesetz gilt für
1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen
Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und
Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit
es
im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder
Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt,
2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung,
Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen,
3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend
einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen
bestimmt sind.
(2)
Dieses Gesetz gilt ferner für
1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von
Untergrundspeichern,
2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen,
die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen
bestimmt sind,
3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
BBergG
§ 48 Allgemeine Verbote und Beschränkungen
(1)
Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten
verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen
können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem
öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks
geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen,
daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
(2)
In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet
anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von
Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken
oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter
umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den
Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder
der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5
Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die
zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen.
Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
BBergG
§ 55 Zulassung des Betriebsplanes
(1)
Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn ...
Gem. § 107 BBergG ist die Ausweisung von Baubeschränkungsgebieten
durch RVO der Landesregierung das fachplanerische Mittel, um eine Lägerstätte
für den späteren Abbau zu sichern. Allerdings muss innerhalb von 15 Jahren
die bergbauliche Inanspruchnahme der Grundstücke zu erwarten sein
BBergG
§ 107 Festsetzung von Baubeschränkungsgebieten
(1)
Soweit Grundstücke für die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in
Anspruch genommen werden sollen, kann die Landesregierung durch
Rechtsverordnung Baubeschränkungsgebiete festsetzen, wenn die Inanspruchnahme
wegen der volkswirtschaftlichen Bedeutung der Bodenschätze für die Versorgung
des Marktes mit Rohstoffen und wegen der Notwendigkeit einer umfassenden
Nutzung der Lagerstätte dem Wohle der Allgemeinheit dient; die Landesregierung
kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
Die Festsetzung ist nicht zulässig, wenn die bergbauliche Inanspruchnahme der
Grundstücke nicht innerhalb von fünfzehn Jahren zu erwarten ist.
(2)
Karten und Pläne, die Bestandteil der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1
sind, können dadurch verkündet werden, daß sie bei einer Amtsstelle zu jedermanns
Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt werden. In der Rechtsverordnung ist
hierauf hinzuweisen.
(3)
Das vorgesehene Baubeschränkungsgebiet ist vor Erlaß einer Rechtsverordnung
nach Absatz 1 Satz 1 in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen
obersten Landesbehörde bekanntzumachen. Die Rechtsverordnung darf erst drei
Monate nach der Bekanntgabe erlassen werden.
(4)
Sind die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Baubeschränkungsgebiets ganz
oder teilweise entfallen, so ist das Baubeschränkungsgebiet durch
Rechtsverordnung aufzuheben oder zu beschränken; Absatz 2 gilt entsprechend.
BBergG § 108 Wirkung der Festsetzung
(1)
In Baubeschränkungsgebieten darf die für die Errichtung, Erweiterung, Änderung
oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen erforderliche baurechtliche Genehmigung
oder Zustimmung oder eine diese einschließende Genehmigung nur mit Zustimmung
der nach § 69 zuständigen Behörde erteilt werden.
(2)
Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn durch die bauliche Anlage die
Durchführung bergbaulicher Maßnahmen erschwert würde. Die Zustimmung gilt als
erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der für
die baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung zuständigen Behörde versagt wird.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für bauliche Anlagen, die nur bis zur
Inanspruchnahme des in Betracht kommenden Grundstücks einem land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.
2. Raumordnung
Regionalplanungs- und Braunkohlenplanungsgesetz
(RegBkPlG) Brandenburg:
§ 12 Braunkohlen- und Sanierungspläne
(1) Braunkohlen- und Sanierungspläne
werden auf der Grundlage des gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms und der
gemeinsamen Landesentwicklungspläne nach dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten
Vertrag sowie nach Abstimmung mit der Regionalplanung aufgestellt. Sie legen
Grundsätze und Ziele der Raumordnung fest, soweit dies für eine geordnete
Braunkohlen- und Sanierungsplanung erforderlich ist. Für Braunkohlen- und Sanierungspläne
gelten die Vorschriften über die Regionalpläne mit Ausnahme von § 2 Abs. 4 Satz
4 und § 2 Abs. 10 Satz 2 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes
geregelt ist.
(2) Ziel des Braunkohlenplanes ist es,
eine langfristig sichere Energieversorgung zu ermöglichen,
die zugleich umwelt- und
sozialverträglich ist. Ziel des Sanierungsplanes ist es, bergbauliche
Folgeschäden
in den Gebieten, in denen der
Braunkohlenabbau mittelfristig ausläuft oder schon eingestellt
ist, soweit wie möglich auszugleichen.
(3) In Braunkohlen- und Sanierungsplänen
sind unter Berücksichtigung sachlicher, räumlicher und
zeitlicher Abhängigkeiten insbesondere
folgende Sachverhalte, Ziele und Maßnahmen darzustellen:
a) Braunkohlenpläne:
1. gegenwärtiger Zustand von Siedlung und
Landschaft, Bau- und Bodendenkmale,
2. Minimierung des Eingriffs während und
nach dem Abbau,
3. Abbaugrenzen und Sicherheitslinien des
Abbaus, Haldenflächen und deren Sicherheitslinien,
4. unvermeidbare Umsiedlungen und Flächen
für die Wiederansiedlung,
5. Räume für Verkehrswege und Leitungen,
6. Bergbaufolgelandschaft.
b) Sanierungspläne:
1. Oberflächengestaltung und
Rekultivierung oder Renaturierung,
2. Überwindung von
Gefährdungspotentialen, Darstellung zeitweiliger Sperrgebiete,
3. Wiederherstellung von Verkehrswegen
und Leitungen,
4. Wiederherstellung eines ausgeglichenen
Wasserhaushaltes.
Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
§ 44 Inhalt der Braunkohlenpläne
(1) Die Braunkohlenpläne legen auf der Grundlage des
Landesentwicklungsprogramms und der Landesentwicklungspläne und in Abstimmung
mit den Regionalplänen im Braunkohlenplangebiet Ziele der Raumordnung fest,
soweit es für eine geordnete Braunkohlenplanung erforderlich ist.
(2)
Die Braunkohlenpläne bestehen aus textlichen und zeichnerischen Darstellungen.
Die textlichen Darstellungen müssen insbesondere Angaben enthalten über die
Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung in Abbau- und
Aufschüttungsgebieten einschließlich der im Rahmen der Rekultivierung
angestrebten Landschaftsentwicklung sowie über sachliche, räumliche und
zeitliche Abhängigkeiten. Die sachlichen, räumlichen und zeitlichen
Abhängigkeiten sind auch für die Umsiedlung darzustellen. Die zeichnerischen
Darstellungen des Braunkohlenplanes müssen insbesondere Festlegungen treffen
über die Abbaugrenzen und die Sicherheitslinien des Abbaus, die Haldenflächen
und deren Sicherheitslinien, die Umsiedlungsflächen und die Festlegung der
Räume, in denen Verkehrswege, Bahnen aller Art, Energie- und Wasserleitungen
angelegt oder verlegt werden können.
(3) Der Maßstab der zeichnerischen Darstellung des Braunkohlenplanes
beträgt 1 : 5.000 oder 1 : 10.000. Die Braunkohlenpläne können in sachlichen
und räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden. Ihnen ist ein
Erläuterungsbericht beizufügen.
Landesplanungsgesetz
Sachsen-Anhalt (LPIG)
§ 8 Regionale
Teilgebietsentwicklungspläne
(1) Für Gebiete, in
denen Braunkohleaufschluß- oder -abschlußverfahren durchgeführt werden sollen,
ist ein Regionaler Teilgebietsentwicklungsplan aufzustellen. Diese Regionalen
Teilgebietsentwicklungspläne enthalten die Ziele und Grundsätze der
Raumordnung, die der Entwicklung, Ordnung und Sicherung der nachhaltigen
Raumentwicklung für den Aufschluß, die Sanierung und Rekultivierung in den
entsprechenden Planungsregionen zugrunde zu legen sind.
Sächsisches
Landesplanungsgesetz (SächsLPlG)
§
4 Regionalpläne
(4)
Zusätzlich ist für Tagebaue in den Braunkohlenplangebieten (Absatz 5) ein Braunkohlenplan
als Teilregionalplan aufzustellen; bei stillgelegten Tagebauen ist dieser als
Sanierungsrahmenplan aufzustellen. Braunkohlenpläne sind auf der Grundlage
langfristiger energiepolitischer Vorstellungen der Staatsregierung
aufzustellen. Diese Teilregionalpläne enthalten, soweit es für die räumliche
Entwicklung, Ordnung und Sicherung erforderlich ist, Festlegungen zu:
(5)
...