Braunkohlenplanung – Raumordnung und Fachplanung

Stefan Krappweis             http://planung-tu-berlin.de

 

 

Braunkohlenplanung – Raumordnung und Fachplanung

 

Anhang

·         Bundesberggesetz

·         Regionalplanungs- und Braunkohlenplanungsgesetz (RegBkPlG) Brandenburg

·         Landesplanungsgesetz NRW

·         Landesplanungsgesetz Sachsen-Anhalt

 

 

Durch das Gesetz zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg (RegBkPlG) obliegt die Entscheidung, ob auf einer Fläche Braunkohlenbergbau betrieben wird oder nicht, der Landesplanung (Landesregierung) und nicht dem Landesbergamt, das auf der Grundlage des BBergG agiert. Gegenwärtig bestehen 3 Braunkohlenpläne und 15 Sanierungspläne im Maßstab 1 : 50.000. Im Rheinischen Braunkohlenrevier von NRW legen Braunkohlenpläne im Maßstab 1 : 5.000 – 1 : 10.000 Ziele der RO fest (§ 44 Landesplanungsgesetz NRW). In  Sachsen-Anhalt (Mitteldeutsches Braunkohlenrevier) werden für Gebiete, in denen Braunkohleaufschluss- oder -abschlussverfahren durchgeführt werden, Regionale Teilentwicklungspläne in den betoffenen Planungsregionen mit Zielen und Grundsätzen aufgestellt (§ 8 Landesplanungsgesetz Sachsen-Anhalt). Im Lausitzer Revier Sachsens werden gem. Landesplanungsgesetz Braunkohlenpläne als Teilregionalpläne von den Regionen aufgestellt und beschlossen - unter Mitwirkung des Braunkohlenausschusses (auch Bergbauberechtigte vertreten).

 

Zur Mitwirkung und regionalen Willensbildung bei der Aufstellung der Pläne in Brandenburg wurde der Braunkohlenausschuss (ebenso NRW und Sachsen) eingerichtet, dem Vertreter aus Landkreisen und gesellschaftlichen Gruppen angehören („Braunkohleverdiener“ sind in Brandenburg im Gegensatz zu Sachsen nicht dabei, nur IG-Chemie-und-Bergbau-Vertreter).

 

Braunkohlenpläne und die Sanierungspläne ersetzen nicht die rechtlich zwingenden Rahmenbetriebspläne (ab > 10 ha Flächeninanspruchnahme) und die UVP, sie machen lediglich das sonst erforderliche ROV entbehrlich (Absehensregel bei Vorliegen von Zielen der RO gem. 14 Abs. 2 ROG). Die parallele Aufstellung von Braunkohlenplänen und Rahmenbetriebsplänen macht eine enge Abstimmung zwischen Landesplanung und Landesbergamt erforderlich. Der Rahmenbetriebsplan regelt all das, was B+S-Pläne auch regeln (Sicherung, Gewinnung, Eingriffsminimierung, Sanierung) und geht auf Kosten des Investors, während die Kosten für B+S-Pläne von der öffentlichen Hand zu tragen sind. Mit Hilfe der RO-Ziele kann sich das Land allerdings aktiv in die Steuerung der Flächeninanspruchnahme und Art und Umfang der Sanierung einschalten und sein öffentliches Interesse gem. § 48 Abs. 2 BBergG konkretisieren. Auf diese Weise und mittels des Abstimmungsgremiums „Braunkohlenausschuss“ kann vermutlich die Akzeptanz für den naturgemäß starken Eingriff gegenüber einer reinen investorgesteuerten Planfeststellung erhöht werden. Im Unterschied zu die übrigen Planfeststellungsverfahren beschränkt sich im Bergrecht die Aufgabe der Planfeststellungsbehörde bisher auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle ohne Planungsermessen und Abwägung – die sog. Kontrollerlaubnis (vgl. Baugenehmigung): „Die Zulassung ist ... zu erteilen“ § 55 BBergG (vgl. Jan-Dirk Rausch, in: Handwörterbuch der Raumordnung 2005, Stichwort „Fachplanung“, S. 85).

 

 

Fachplanung gem. Bergrecht:

Rahmenbetriebsplan

Raumordnung:

Braunkohlen- und Sanierungspläne

Maßstab

?

1 : 5.000 – 1 : 50.000

Rechtlich zwingend

Ja

Nein

Träger der Kosten für Planerstellung

Investor

Land, Region

Planfestsetzende Instanz

Landesbergamt

Landesregierung als RVO (Bbg), Braunkohlenausschuss (NRW), Regionen als Satzung (S-A, Sa)

ROV-Pflicht

Ja (sofern keine RO-Ziele vorhanden, § 15 Abs. 1 ROG )

Nein

Wahrnehmung öffentlicher Interessen gem. § 48 Abs. 2 BBergG

Ja

Ja, erweitert

 

 


Anhang

 

1.      Fachplanung

 

Bundesberggesetz

 

BBergG § 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es,

1.      zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu fördern,

2.      die Sicherheit der Betriebe und der Beschäftigten des Bergbaus zu gewährleisten sowie

3.      die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern.

 

BBergG § 2 Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

1. das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit

es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt,

2. das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen,

3. Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.

 

(2) Dieses Gesetz gilt ferner für

1. das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern,

2. das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind,

3. sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,

 

BBergG § 48 Allgemeine Verbote und Beschränkungen

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

 

BBergG § 55 Zulassung des Betriebsplanes

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn ...

 

Gem. § 107 BBergG ist die Ausweisung von Baubeschränkungsgebieten durch RVO der Landesregierung das fachplanerische Mittel, um eine Lägerstätte für den späteren Abbau zu sichern. Allerdings muss innerhalb von 15 Jahren die bergbauliche Inanspruchnahme der Grundstücke  zu erwarten sein

 

BBergG § 107 Festsetzung von Baubeschränkungsgebieten

(1) Soweit Grundstücke für die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in Anspruch genommen werden sollen, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Baubeschränkungsgebiete festsetzen, wenn die Inanspruchnahme wegen der volkswirtschaftlichen Bedeutung der Bodenschätze für die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen und wegen der Notwendigkeit einer umfassenden Nutzung der Lagerstätte dem Wohle der Allgemeinheit dient; die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die Festsetzung ist nicht zulässig, wenn die bergbauliche Inanspruchnahme der Grundstücke nicht innerhalb von fünfzehn Jahren zu erwarten ist.

(2) Karten und Pläne, die Bestandteil der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 sind, können dadurch verkündet werden, daß sie bei einer Amtsstelle zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt werden. In der Rechtsverordnung ist hierauf hinzuweisen.

(3) Das vorgesehene Baubeschränkungsgebiet ist vor Erlaß einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen obersten Landesbehörde bekanntzumachen. Die Rechtsverordnung darf erst drei Monate nach der Bekanntgabe erlassen werden.

(4) Sind die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Baubeschränkungsgebiets ganz oder teilweise entfallen, so ist das Baubeschränkungsgebiet durch Rechtsverordnung aufzuheben oder zu beschränken; Absatz 2 gilt entsprechend.

 

BBergG § 108 Wirkung der Festsetzung

(1) In Baubeschränkungsgebieten darf die für die Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen erforderliche baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung oder eine diese einschließende Genehmigung nur mit Zustimmung der nach § 69 zuständigen Behörde erteilt werden.

(2) Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn durch die bauliche Anlage die Durchführung bergbaulicher Maßnahmen erschwert würde. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der für die baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung zuständigen Behörde versagt wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für bauliche Anlagen, die nur bis zur Inanspruchnahme des in Betracht kommenden Grundstücks einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.

 

 

2. Raumordnung

 

Regionalplanungs- und Braunkohlenplanungsgesetz (RegBkPlG) Brandenburg:

 

§ 12 Braunkohlen- und Sanierungspläne

 

(1) Braunkohlen- und Sanierungspläne werden auf der Grundlage des gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms und der gemeinsamen Landesentwicklungspläne nach dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Vertrag sowie nach Abstimmung mit der Regionalplanung aufgestellt. Sie legen Grundsätze und Ziele der Raumordnung fest, soweit dies für eine geordnete Braunkohlen- und Sanierungsplanung erforderlich ist. Für Braunkohlen- und Sanierungspläne gelten die Vorschriften über die Regionalpläne mit Ausnahme von § 2 Abs. 4 Satz 4 und § 2 Abs. 10 Satz 2 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

 

(2) Ziel des Braunkohlenplanes ist es, eine langfristig sichere Energieversorgung zu ermöglichen,

die zugleich umwelt- und sozialverträglich ist. Ziel des Sanierungsplanes ist es, bergbauliche Folgeschäden

in den Gebieten, in denen der Braunkohlenabbau mittelfristig ausläuft oder schon eingestellt

ist, soweit wie möglich auszugleichen.

 

(3) In Braunkohlen- und Sanierungsplänen sind unter Berücksichtigung sachlicher, räumlicher und

zeitlicher Abhängigkeiten insbesondere folgende Sachverhalte, Ziele und Maßnahmen darzustellen:

a) Braunkohlenpläne:

1. gegenwärtiger Zustand von Siedlung und Landschaft, Bau- und Bodendenkmale,

2. Minimierung des Eingriffs während und nach dem Abbau,

3. Abbaugrenzen und Sicherheitslinien des Abbaus, Haldenflächen und deren Sicherheitslinien,

4. unvermeidbare Umsiedlungen und Flächen für die Wiederansiedlung,

5. Räume für Verkehrswege und Leitungen,

6. Bergbaufolgelandschaft.

 

b) Sanierungspläne:

1. Oberflächengestaltung und Rekultivierung oder Renaturierung,

2. Überwindung von Gefährdungspotentialen, Darstellung zeitweiliger Sperrgebiete,

3. Wiederherstellung von Verkehrswegen und Leitungen,

4. Wiederherstellung eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes.

 

 

Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen

 

§ 44 Inhalt der Braunkohlenpläne

 

(1) Die Braunkohlenpläne legen auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms und der Landesentwicklungspläne und in Abstimmung mit den Regionalplänen im Braunkohlenplangebiet Ziele der Raumordnung fest, soweit es für eine geordnete Braunkohlenplanung erforderlich ist.

 

(2) Die Braunkohlenpläne bestehen aus textlichen und zeichnerischen Darstellungen. Die textlichen Darstellungen müssen insbesondere Angaben enthalten über die Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung in Abbau- und Aufschüttungsgebieten einschließlich der im Rahmen der Rekultivierung angestrebten Landschaftsentwicklung sowie über sachliche, räumliche und zeitliche Abhängigkeiten. Die sachlichen, räumlichen und zeitlichen Abhängigkeiten sind auch für die Umsiedlung darzustellen. Die zeichnerischen Darstellungen des Braunkohlenplanes müssen insbesondere Festlegungen treffen über die Abbaugrenzen und die Sicherheitslinien des Abbaus, die Haldenflächen und deren Sicherheitslinien, die Umsiedlungsflächen und die Festlegung der Räume, in denen Verkehrswege, Bahnen aller Art, Energie- und Wasserleitungen angelegt oder verlegt werden können.

 

(3) Der Maßstab der zeichnerischen Darstellung des Braunkohlenplanes beträgt 1 : 5.000 oder 1 : 10.000. Die Braunkohlenpläne können in sachlichen und räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden. Ihnen ist ein Erläuterungsbericht beizufügen.

 

 

 

Landesplanungsgesetz Sachsen-Anhalt (LPIG)

 

§ 8 Regionale Teilgebietsentwicklungspläne

 

(1) Für Gebiete, in denen Braunkohleaufschluß- oder -abschlußverfahren durchgeführt werden sollen, ist ein Regionaler Teilgebietsentwicklungsplan aufzustellen. Diese Regionalen Teilgebietsentwicklungspläne enthalten die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die der Entwicklung, Ordnung und Sicherung der nachhaltigen Raumentwicklung für den Aufschluß, die Sanierung und Rekultivierung in den entsprechenden Planungsregionen zugrunde zu legen sind.

 

Sächsisches Landesplanungsgesetz (SächsLPlG)

§ 4 Regionalpläne

(4) Zusätzlich ist für Tagebaue in den Braunkohlenplangebieten (Absatz 5) ein Braunkohlenplan als Teilregionalplan aufzustellen; bei stillgelegten Tagebauen ist dieser als Sanierungsrahmenplan aufzustellen. Braunkohlenpläne sind auf der Grundlage langfristiger energiepolitischer Vorstellungen der Staatsregierung aufzustellen. Diese Teilregionalpläne enthalten, soweit es für die räumliche Entwicklung, Ordnung und Sicherung erforderlich ist, Festlegungen zu:

(5) ...

Die Betriebspläne der im Braunkohlenplangebiet gelegenen Bergbauunternehmen oder die Sanierungsvorhaben sind mit dem Braunkohlenplan in Einklang zu bringen.